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MKL1888:Gestellung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gestellung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Gestellung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 7 (1887), Seite 255
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Gestellung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 255. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gestellung (Version vom 17.11.2023)

[255] Gestellung, nach militärischem Sprachgebrauch die Vorstellung des Militärpflichtigen bei den Ersatzbehörden. Gestellungspflicht ist nach der deutschen Ersatzordnung (§ 24) die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über ihre Dienstpflicht vor den Ersatzbehörden zu gestellen. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk gestellungspflichtig, in welchem er sich zur Stammrolle zu melden hat (s. Ersatzwesen). Im Zollwesen bezeichnet der Ausdruck die Vorführung zollpflichtiger Waren zum Zweck der zollamtlichen Abfertigung durch die Zollbehörde und Gestellfrist die Frist, innerhalb deren diese zu erfolgen hat.