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MKL1888:Geldstrafe

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Geldstrafe“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Geldstrafe“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 7 (1887), Seite 54
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Geldstrafe. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 54. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Geldstrafe (Version vom 27.02.2025)

[54] Geldstrafe (Geldbuße, Buße) besteht in der Verurteilung eines Schuldigen zur Erlegung eines bestimmten Geldbetrags und kommt als Kriminal-, Disziplinar-, Zwangs- und Polizeistrafe vor. Der Ausdruck „Buße“ wird jetzt gewöhnlich zur Bezeichnung eines neben der Strafe zu entrichtenden Ersatzbetrags gebraucht, welcher an den Verletzten und durch die strafbare Handlung Geschädigten zu entrichten ist, während die G. in die Staatskasse oder eine sonstige öffentliche Kasse fließt. Als Kriminalstrafe kommt die G. namentlich bei leichtern Vergehen und bei Übertretungen vor, und zwar droht sie das deutsche Strafgesetzbuch in manchen Fällen allein an, z. B. bei Übertretung der gebotenen Polizeistunde, teils wahlweise neben Gefängnisstrafe, Festungshaft und Haft, teils kumulativ neben Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe, z. B. bei dem Betrug. Bei Verbrechen und Vergehen ist der Mindestbetrag der G. 3 Mk., bei Übertretungen 1 Mk. Erweist sich eine erkannte G. als uneinbringlich, so ist sie in Gefängnis umzuwandeln, bei Übertretungen in Haftstrafe. Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten G. ist der Betrag von 3–15, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten G. der Betrag von 1–15 Mk. einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. Das Gesetz läßt dem Richter diesen Spielraum, weil die G. in ihrer Höhe mit Rücksicht auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldigen festzusetzen ist. Handelt es sich um die gleichzeitige Umwandlung mehrerer Geldstrafen, so ist der Höchstbetrag der an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafe 2 Jahre Gefängnis und bei Übertretungen 3 Monate Haft. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 27 ff., 78; Stooß, Zur Natur der Vermögensstrafen (Bern 1878).