MKL1888:Gartenrecht
Erscheinungsbild
[924] Gartenrecht, das Recht, ein Grundstück als Garten benutzen und deshalb einfriedigen zu dürfen, woraus folgt, daß ein solches Grundstück von der Viehhut befreit ist. Ist das betreffende Grundstück eine Wiese, so heißt sie Hegewiese; ist es aber Artland, so heißt es Gartenacker (Gartenfeld). Das G. wird entweder durch Vertrag oder durch Verjährung erworben.