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MKL1888:Güterbestätterei

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Güterbestätterei“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Güterbestätterei“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 7 (1887), Seite 947
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Güterbestätterei. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 947. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:G%C3%BCterbest%C3%A4tterei (Version vom 28.12.2022)

[947] Güterbestätterei, Geschäftsbetrieb derjenigen Personen (Güterbestätter, Güterbestätiger, Güterschaffner, Verlader, in Hamburg Litzenbrüder), welche an Handelsplätzen den Verkehr zwischen Kaufleuten und Fuhrleuten vermitteln und besorgen. Vielfach sind die Güterbestätter zugleich Spediteure, die auch das Eisenbahnfrachtgeschäft vermitteln. Die deutschen Bahnverwaltungen besorgen indes die G. von und zu den Bahnhöfen auch selber, und zwar haben einige derselben die obligatorische Bestätterei für die ankommenden Güter eingeführt, da die Eisenbahnverwaltungen das Recht haben, die Befugnis der Empfänger, ihre Güter selbst abholen zu lassen, zu beschränken oder aufzuheben. Bei der Versendung von Waren auf Schiffen werden die Vermittler zwischen Absendern und Schiffern Schiffsprokureure genannt. Nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 36) können Güterbestätter auch von den zuständigen Behörden und Korporationen bestellt und verpflichtet werden. Dieselben genießen alsdann eine besondere Glaubwürdigkeit.