Seite mit dem Stichwort „Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb“ in Meyers Konversations-Lexikon Band 6 (1887), Seite 659
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[659]Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb, Klauseln, welche ein Schiffer zuweilen auf das Konnossement neben seine Unterschrift setzt, wenn er zerbrechliche, flüssige oder dem Verderben unterworfene Waren geladen hat. Dieselben haben die Bedeutung, daß der Schiffer für den durch Bruch, Beschädigung, Leckage oder Verderb ohne seine Schuld entstandenen Schaden nicht haften will (deutsches Handelsgesetzbuch, § 659).