MKL1888:Forstvereine
[449] Forstvereine, freie Privatverbände zu forstlichen Zwecken. Das forstliche Vereinswesen hat sich erst seit etwa 40 Jahren entwickelt. Die F. dienen teils speziellen, teils mehr allgemeinen Zwecken. Zu den erstern gehört der Verein deutscher forstlicher Versuchsanstalten, begründet 1872 zu Braunschweig, mit amtlichem Charakter (s. Forstversuchswesen), Forstschulvereine, z. B. der Niederösterreichische Forstschulverein, forstliche Lesevereine, Vereine zur Unterstützung von Waldarbeiten etc. Zu den allgemeine forstliche Zwecke verfolgenden Vereinen gehören die forstlichen Wandervereine und Wanderversammlungen. Die beiden letztern unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, daß die erstern ständige Mitglieder, die [450] letztern jährlich wechselnde Teilnehmer haben. Sie sind teils reine F., teils forst- und landwirtschaftliche Vereine, bald an politische Gebiete, bald an Waldgebiete angelehnt, bald Reichsvereine, bez. Versammlungen, bald nach Ländern, Provinzen und Bezirken gegliederte Territorialvereine. Die hauptsächlichsten zur Zeit in Deutschland und in dessen Nachbarländern bestehenden, allgemeinen Zwecken dienenden F. sind folgende (diejenigen Vereine, welche ihre Verhandlungen selbstständig im Druck herausgegeben, sind mit einem * versehen):
1) Im Deutschen Reich: *Reichsverein: Versammlung deutscher Forstmänner, 1872 zum erstenmal in Braunschweig zusammengetreten. Territorialvereine: *Preußischer Forstverein für die Provinzen Ost- und Westpreußen, seit 1872; *Pommerscher Forstverein für die preußische Provinz Pommern, seit 1872; *Märkischer Forstverein für die preußische Provinz Brandenburg, seit 1873; *Schlesischer Forstverein für die preußische Provinz Schlesien, seit 1841; *Hessischer Forstverein für den preußischen Regierungsbezirk Kassel, seit 1868; *Verein nassauischer Land- und Forstwirte, seit 1818; Forstverein für Westfalen und den Niederrhein, seit 1883; Nordwestdeutscher Forstverein, seit 1884; *Harzer Forstverein, seit 1843; *Hils-Sollinger Forstverein, seit 1853; *Thüringischer Forstverein, seit 1849; *Sächsischer Forstverein für das Königreich Sachsen, seit 1851; *Mecklenburgischer Forstverein, seit 1872; *Badischer Forstverein, seit 1839 für das badische Oberland, seit 1861 für das Großherzogtum Baden; *Forstverein für das Großherzogtum Hessen, seit 1875; Württembergischer Forstverein, seit 1876; *Elsaß-Lothringischer Forstverein, seit 1874; Pfälzischer Forstverein für die bayrische Rheinpfalz, seit 1854. In neuerer Zeit sind auch für die übrigen bayrischen Kreise Vereine gebildet worden.
2) In Österreich-Ungarn. Reichsvereine: *Österreichischer Forstkongreß, seit 1875; *Österreichischer Reichsforstverein, seit 1852. Territorialvereine: *Verein für Tirol und Vorarlberg, seit 1852; *Oberösterreichischer Forstverein, seit 1855; *Böhmischer Forstverein, seit 1849; *Mährisch-Schlesischer Forstverein, seit 1849; *Ungarischer Forstverein, seit 1851.
3) In der Schweiz: *Schweizer Forstverein, seit 1843. –
Das forstliche Vereinswesen kann auf die Entwickelung des Forstwesens in Wirtschaft und Wissenschaft, Verwaltung und Gesetzgebung eine sehr nützliche Einwirkung ausüben. Dazu ist erforderlich, daß die Vereine eine geeignete Organisation und mittels derselben eine Vertretung in dem staatlichen Verwaltungsorganismus besitzen. In Österreich ist diesem Erfordernis durch die Begründung des österreichischen Forstkongresses, einer Delegiertenversammlung der Territorialforstvereine, entsprochen; für die deutschen F. dagegen fehlt eine derartige amtliche Interessenvertretung gänzlich. In der Herstellung einer solchen dürfte die Fortbildung des forstlichen Vereinswesens liegen.