MKL1888:Forstrecht
[446] Forstrecht, Inbegriff des in Bezug auf die Forsten in einem Land geltenden positiven Rechts. In älterer Zeit nannte man F. auch die rechtliche Befugnis, in dem einem andern gehörigen Wald Holz-, Mast-, Weide-, Streu-, Gras-, Plaggen- u. andre Nutzungen auszuüben oder von dem Waldeigentümer jährlich oder periodisch gewisse Quantitäten von Waldprodukten (Bau- und Nutzholz je nach Bedarf, Brennholzdeputate, Mastdeputate, Wilddeputate etc.) fordern zu dürfen. Im erstern Fall hat das F. die rechtliche Natur einer Servitut (Forftberechtigung), im letztern die einer Reallast. Wichtige Materien des Forstrechts in dem erstgedachten Sinn sind: aus dem Gebiet des [447] Privatrechts die Lehre vom Eigentum und von den Servituten, aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts das Forstverwaltungsrecht einschließlich des Forstpolizeirechts und das Forststrafrecht. Vgl. Roth, Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen (Münch. 1863, mit Ergänzungen bis 1870); Eding, Die Rechtsverhältnisse des Waldes (Berl. 1874).