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MKL1888:Fonds

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Fonds“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 6 (1887), Seite 422
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Fonds. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 422. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Fonds (Version vom 11.02.2023)

[422] Fonds (franz., spr. fóng), Grund und Boden (F. de terre); dann eine Geldanlage, Geldbestand, Grundkapital u. dgl., daher Amortisationsfonds, Reservefonds etc. In England bezeichnete man früher mit F. (Funds) insbesondere solche Staatseinnahmen, welche zur Verzinsung und Tilgung von Anleihen bestimmt waren. Ursprünglich war jede einzelne Anleihe auf eine besondere Einnahme fundiert. Später vereinigte man die zusammengehörigen F. zu großen Gruppen, an deren Stelle dann 1786 der allgemeine Amortisationsfonds trat. In Frankreich verstand man unter F. publics (holl. Fundsen) von jeher die Staatsschuldverschreibungen überhaupt. In Deutschland bezeichnet man als F. oft Wertpapiere, welche zu Vermögensanlagen benutzt werden, im Gegensatz zu den Wechseln; im engern Sinn versteht man neuerdings an der Börse unter F. nur gewisse als verhältnismäßig sicher geltende, fest verzinsliche Effektengattungen, namentlich Staatsobligationen und Pfandbriefe landschaftlicher Korporationen. Fondsbörse, die Börse, an welcher hauptsächlich F. gehandelt, d. h. Fondsgeschäfte gemacht, werden. Diese Geschäfte sind meist nur Bargeschäfte, keine Differenzgeschäfte und werden vielfach nur von amtlich bestellten Maklern vermittelt. Fondsmakler, der Makler in F.; à f. perdu heißt auf Leibrenten angelegtes, „eisernes Kapital“ sowie unentgeltliche Beiträge für nicht hinreichend rentable Unternehmungen. Im übertragenen Sinn ist F. auch s. v. w. Geistesvorrat, geistige Befähigung, Wissensschatz, innerer sittlicher Gehalt etc.


Ergänzungen und Nachträge
Band 17 (1890), Seite 328
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[328] Fonds (franz.), Geldbestand, daher Fondsverwechselung im Staatshaushalt die Anweisung einer Einnahme oder einer Ausgabe auf einen hierfür nicht bestimmten staatlichen F. Insofern dadurch einem F. Mittel zufließen, welche einem andern gebühren, spricht man von einer Fondsverstärkung, während die Belastung mit Ausgaben, welche aus einem andern F. zu bestreiten sind, Fondsschwächung genannt wird. Die bücherliche Berichtigung solcher Anweisungen heißt Fondsausgleichung.