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MKL1888:Fetialen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Fetialen“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Fetialen“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 6 (1887), Seite 194195
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Fetialen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 194–195. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Fetialen (Version vom 17.10.2022)

[194] Fetialen (Fetiāles, nicht Feciales), Name eines Kollegiums bei den Römern, das zur Aufrechterhaltung des Völkerrechts nach einigen von Numa, nach andern von Ancus Marcius eingesetzt war. Es bestand aus 20 den vornehmsten Geschlechtern entnommenen lebenslänglichen Mitgliedern und hatte vorzugsweise die Aufgabe, Verträge abzuschließen und unter den festgesetzten Formalitäten den Krieg anzukündigen. Glaubten sich die Römer von einem fremden Staat beleidigt, so wurden gewöhnlich vier F. als Herolde (oratores, legati) an die Grenze desselben beordert, um Genugthuung zu fordern (clarigatio). Der erste, der Sprecher dieser Gesandtschaft, hieß Pater patratus, ein andrer, welcher die vom Konsul auf dem Kapitol gepflückten und die Gesandtschaft unverletzlich machenden heiligen Kräuter (verbenae) trug, Verbenarius. War die Genugthuung nach Ablauf von 33 Tagen nicht erfolgt, so war der Kriegsfall entschieden. Noch einmal erschien ein Fetial an der Landesgrenze und schleuderte unter Ausrufung der üblichen Formel: „Bellum indico facioque“ einen in Blut getauchten Speer ins feindliche Gebiet. Als später bei der größern Ausdehnung des Reichs diese Zeremonie an der Grenze nicht mehr ausführbar war, verlegte man sie in die Nähe des Tempels der Bellona (s. d.). Zum feierlichen Abschluß eines Bündnisses waren wenigstens zwei F. nötig, der Pater patratus und der Verbenarius. Sie trugen Kränze von den geweihten Verbenae, und nachdem die Vertragsbedingungen festgestellt waren, schlug ersterer mit geweihtem Steinmesser das Opferschwein zu Boden, indem er schwur, so solle auch sein Volk sterben, falls es treubrüchig werde. Die F. hatten auch die [195] Auslieferung (deditio) jedes römischen Bürgers, der die Person eines Fremden oder die Rechte eines fremden Staats verletzt hatte, zu bewerkstelligen, umgekehrt aber auch die Auslieferung eines Fremden zu verlangen, von welchem einem römischen Bürger oder dem römischen Staat Ähnliches widerfahren war.