MKL1888:Felddiebstahl
[109] Felddiebstahl, Entwendung von geringwertigen Feld- und Gartenfrüchten und andern Bodenerzeugnissen aus Gartenanlagen, Feldern, Wiesen u. dgl. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß derartige Erzeugnisse noch nicht eingeerntet und noch nicht in Besitz und Gewahrsam genommen sind, aber auch mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Gegenstandes wird der F. von der Gesetzgebung regelmäßig nicht als eigentlicher Diebstahl, sondern als ein Polizeidelikt angesehen und geahndet. So bestraft das preußische Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 den F., wofern der Wert des Entwendeten den Betrag von 10 Mk. nicht übersteigt, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu sechs Wochen, während der gemeine Diebstahl nach dem Strafgesetzbuch zum mindesten mit Gefängnis zu bestrafen ist. F. zum Zweck des unmittelbaren Genusses des Entwendeten wird nur auf Antrag bestraft. Befindet sich der Schuldige im dritten oder fernern Rückfall, so wird der F. mit Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu einem Jahr geahndet. Erschwerend und straferhöhend wirkt es bei dem F., wenn er unter Mitführung von Waffen, oder wenn er von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten Grundstück verübt wurde, wenn aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen wurde etc.