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MKL1888:Fallrecht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Fallrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Fallrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 6 (1887), Seite 19
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Fallrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 19. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Fallrecht (Version vom 12.03.2024)

[19] Fallrecht (Jus recadentiae oder revolutionis), das partikularrechtlich, z. B. in den ehemaligen Herzogtümern Berg und Jülich, geltende Recht, wonach Güter je nach ihrem Herkommen auf die väterliche oder auf die mütterliche Verwandtschaft des Erblassers vererben (paterna paternis, materna maternis). Nur wenn sich auf der einen Seite keine successionsfähigen Nachkommen finden, gehen solche Güter auf die andre Seite über.