MKL1888:Fabrikschulen
[1005] Fabrikschulen, besondere Volksschulen für die in Fabriken arbeitenden Kinder, die meist von den Fabrikbesitzern, zuweilen auch vom Staat, errichtet und unterhalten werden. Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869, die gegenwärtig mit einigen Abänderungen als Reichsgewerbeordnung gilt, verbietet (§ 135) die Verwendung von Kindern vor zurückgelegtem 12. Lebensjahr in Fabriken und gestattet dieselbe vom 12.–14. Jahr in sechs Tagesstunden nur, wenn daneben den jugendlichen Arbeitern Gelegenheit zu einem mindestens dreistündigen täglichen Schulunterricht geboten wird. Kann dieser ohne Störung in der öffentlichen Schule nicht geboten werden, worüber die zuständige staatliche Schulbehörde entscheidet, so müssen besondere F. eingerichtet werden. Um die Aufsicht der Polizei- und der Schulbehörden zu erleichtern, hat der Arbeitgeber genaue Listen über seine jugendlichen Arbeiter zu führen und von der Annahme jedes einzelnen der Polizei Anzeige zu erstatten. Geschichtliches über F. gaben Huber, Reisebriefe aus Belgien, Frankreich und England (Hamb. 1855, 2 Bde.); „Württembergische Blätter für Armenwesen“ 1874, Blatt 48 und 49; Jacobi, Die Fabrikgesetzgebung des Deutschen Reichs (Berl. 1879).