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MKL1888:Einzugsgeld

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Einzugsgeld“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Einzugsgeld“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 5 (1886), Seite 397
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Einzugsgeld. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 397. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Einzugsgeld (Version vom 18.01.2023)

[397] Einzugsgeld (Bürgergeld, Nachbargeld), diejenige Abgabe, welche bei Gewinnung des Gemeindebürgerrechts von dem in den Bürgerverband Aufgenommenen zu entrichten ist. Für die bloße Niederlassung in einer Gemeinde darf nach dem Grundsatz der Freizügigkeit (deutsches Reichsgesetz vom 1. Nov. 1867, § 8) ein E. nicht mehr erhoben werden. Dagegen kommen noch hier und da sogen. Einkaufsgelder vor, welche dafür entrichtet werden müssen, daß der Neuaufgenommene zur Teilnahme an den Bürgernutzungen berechtigt wird.