MKL1888:Armensteuer
[839] Armensteuer (Armentaxe), Abgabe, welche für Zwecke der Armenpflege erhoben wird. Die Grundlage der bekannten englischen A. (poor rate) ist das Gesetz 43 Elis., Kap. 2, § 1, wonach für jedes Kirchspiel die betreffenden Behörden „durch Abschätzung eines jeden Einwohners, Pfarrers und von jedem nutzenden Inhaber von Grundstücken, Häusern, Zehnten, Kohlenbergwerken, verkäuflichen Waldungen die nach ihrem Ermessen nötigen Summen aufbringen sollen zur arbeitsamen Beschäftigung der Armen, zur Geldunterstützung der Arbeitsunfähigen und zur Unterbringung armer Kinder als Lehrlinge“. Bemessen wird die Steuer nach dem jährlichen Miet- und Pachtwert der bezeichneten Kategorien des Realbesitzes. Die A. als Zwecksteuer hat den Nachteil, daß sie bei den Armen den Gedanken eines Rechts auf Unterstützung weckt, bei dem Steuerzahler den Trieb zur privaten Wohlthätigkeit hemmt und bei schwankender Höhe eine geordnete Deckung des öffentlichen Bedarfs erschwert. Besser werden deshalb die Armenlasten durch die allgemeinen öffentlichen Budgets von Staat, Gemeinde etc. bestritten.