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MKL1888:Archivrecht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Archivrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Archivrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 1 (1885), Seite 776
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Archivrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 776. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Archivrecht (Version vom 28.04.2021)

[776] Archivrecht, der den archivalischen Urkunden beigelegte Vorzug hinsichtlich der Beweiskraft. Soweit nämlich die in einem öffentlichen Archiv aufbewahrten Urkunden Aufzeichnungen von Beamten über Amtshandlungen und über offizielle Erhebungen und Wahrnehmungen enthalten, haben dieselben die volle Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dabei wird vorausgesetzt, daß dem Archiv, aus welchem die Urkunde entnommen wird, der Charakter der Öffentlichkeit zukommt, und daß dieses Archiv von einem beeidigten und verpflichteten Archivar verwaltet wird.