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MKL1888:Arbeiterschutz

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Arbeiterschutz“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Arbeiterschutz“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 17 (Supplement, 1890), Seite 4344
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Arbeiterschutz. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 17, Seite 43–44. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Arbeiterschutz (Version vom 12.06.2024)

[43]  Arbeiterschutz (Arbeiterschutzgesetze), der Inbegriff von Maßregeln und Anstalten, welche dazu dienen, Gesundheit und Leben der Arbeiter gegen aus dem Arbeitsverhältnis selbst drohende Gefahren zu bieten, insbesondere die Gesetzgebung, welche die Verwendung von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen als Arbeiter teils verbietet, teils beschränkt oder auch für erwachsene männliche Personen regelt, im allgemeinen die Maßregeln, durch welche eine bessere Stellung der Lohnarbeiter im Kampf mit den Arbeitgebern bezweckt wird. Vgl. Fabrikgesetzgebung (Bd. 5) und Gewerbegesetzgebung (Bd. 7). Ein neues Gesetz gegen übermäßige und gefährliche Arbeit junger Personen und Frauen wurde unterm 5. Mai 1889 im Königreich der Niederlande erlassen. Nachdem hier 1874 die Fabrikarbeit von Kindern unter 12 Jahren verboten worden war, wurde 1887 eine parlamentarische Enquete über die Arbeitsverhältnisse veranstaltet. Der auf Grund derselben der Kammer vorgelegte Gesetzentwurf gegen Überarbeitung und Verwahrlosung jugendlicher Personen gelangte nicht zur Erledigung. Ein neuer, 1889 eingebrachter Entwurf wurde nach langen Debatten genehmigt. Das neue Gesetz erstreckt sich auf das Handwerk, die Hausindustrie und den Fabrikbetrieb. Ausgenommen von den Bestimmungen desselben sind Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Moorkultur u. häusliche Dienste. Arbeit von Kindern unter 12 Jahren bleibt wie seither schlechthin verboten. Auf dem Verordnungsweg kann bedingungsweise oder bedingungslos die Verwendung von Personen unter 16 Jahren und von Frauen bei bestimmten Arbeitsarten in Fabriken und Werkstätten auf Grund von Gefahren verboten werden, welche Gesundheit und Leben bedrohen, und welche diese Arbeitsarten allgemein oder bei Nichtbeachtung gewisser Bedingungen durch die Art und Weise der Arbeit selbst oder durch die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe mit sich bringen. Die Arbeit von Personen unter 16 Jahren und von Frauen in Fabriken und Werkstätten darf nicht vor 5 Uhr morgens beginnen und nicht länger als bis 7 Uhr abends dauern, unter der Bedingung, daß die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht mehr als 11 innerhalb 24 Stunden beträgt. Durch Verordnung der Regierung kann gestattet werden, Beginn und Ende der Arbeit von Personen über 14 bis zu 16 Jahren auf andre Stunden zu verlegen. Auch für Frauen und Personen unter 14 Jahren ist eine Verlegung zugelassen. Doch darf in keinem Fall der Beginn vor 5 Uhr morgens und das Ende nach 10 Uhr abends angesetzt werden. Unter gewissen Umständen kann durch einen königlichen Kommissar schriftliche Dispensation erteilt werden, auf Grund deren die Zahl der [44] Arbeitsstunden von Frauen und jugendlichen Personen bis auf 13 Stunden an 6 aufeinander folgenden Wochentagen verlängert werden darf. Frauen dürfen in der Zeit von 4 Wochen nach einer Entbindung nicht beschäftigt werden. Die Sonntagsarbeit von Frauen und jugendlichen Arbeitern unter 16 Jahren ist verboten. Doch kann sie für bestimmte Betriebe und für männliche Personen von 14–16 Jahren bis 6 Uhr morgens gestattet werden. Ebenso können jugendliche Personen zur Reinigung von Dampfkesseln auf Grund einer Dispensation Sonntags verwandt werden. Zum Zweck der Kontrolle werden die Leiter von Betrieben und Unternehmungen verpflichtet, Arbeitskarten für jugendliche Personen und Arbeiterverzeichnisse zu führen. Mit der Aufsicht über die Ausführung des Gesetzes werden 3 Fabrikinspektoren betraut, welche jährlich einen den Generalstaaten vorzulegenden Bericht über ihre Wirksamkeit an den Minister zu erstatten haben. Übertretungen des Gesetzes werden mit Haft bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 75 Gulden bedroht. Vgl. Theinert u. Streißler, Nachschlagebuch der Arbeiterschutz-Gesetzgebung (Leipz. 1889).[WS 1]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Siehe auch den Artikel Arbeiterschutzkonferenz (Band 18).