MKL1888:Amendement
[456] Amendement (franz., spr. amangd’māng, Abänderungs-, Verbesserungsantrag, Verbesserungsvorschlag), ein Antrag, welcher in einer Versammlung, namentlich im Schoß einer parlamentarischen Körperschaft, zum Zweck der teilweisen Abänderung einer Vorlage oder eines (Prinzipal-) Antrags gestellt wird. Geht nun wiederum zu einem solchen A. ein Verbesserungsantrag ein, so spricht man von einem Unteramendement (Sousamendement). Amendieren, verbessern, ein A. einbringen; Amendierungsrecht, das Recht der Volksvertretung, zu einer Regierungsvorlage Verbesserungsanträge zu stellen. Die Art und Weise, wie das verfassungsmäßige Amendierungsrecht auszuüben ist, bestimmt die Geschäftsordnung der betreffenden Körperschaft. Im deutschen Reichstag können Amendements zu Regierungsvorlagen und zu Initiativanträgen der Abgeordneten vor Schluß der Verhandlung über den fraglichen Gegenstand eingebracht werden, wenn sie mit demselben in wesentlicher Verbindung stehen; sie sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Über Abänderungsvorschläge, welche dem Reichstag noch nicht gedruckt vorlagen, muß, sofern der handschriftliche Antrag angenommen ward, in der nächsten Sitzung nach erfolgter Drucklegung und Verteilung an die Mitglieder ohne Diskussion nochmals abgestimmt werden. Es bedürfen jedoch Vorlagen der verbündeten Regierungen und Anträge von Abgeordneten, welche Gesetzesvorschläge enthalten, einer dreimaligen Beratung oder Lesung. In der ersten Lesung, welche sich auf eine allgemeine Diskussion der Grundsätze des Entwurfs beschränkt, können Amendements nicht gestellt werden. Dagegen ist dies in der Zwischenzeit und bis zum Schluß der zweiten Beratung, welche sich mit den einzelnen Artikeln befaßt, zulässig. Ein A. in der zweiten Lesung bedarf keiner Unterstützung. Kommt es zur dritten Beratung, so bedürfen Verbesserungsanträge der Unterstützung von 30 Mitgliedern des Reichstags. Anträge aus der Mitte des letztern, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen nur einer einmaligen Beratung und Abstimmung. Amendements zu derartigen Anträgen müssen ebenfalls von 30 Mitgliedern unterstützt und mit unterschrieben sein. Vgl. Geschäftsordnung des deutschen Reichstags, § 18 ff., 23, 49 und 50.