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MKL1888:Affidāvit

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Affidāvit“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Affidāvit“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 1 (1885), Seite 142
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Affidāvit. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 142. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Affid%C4%81vit (Version vom 05.03.2023)

[142] Affidāvit (v. lat. affido, in der mittelalterlichen Rechtssprache: ich beschwöre), im engl. Recht ein Schein, dessen Inhalt gerichtlich beschworen oder von einem Konsul, Notar etc. beglaubigt ist; dann insbesondere die gerichtlich abgegebene und eidlich bekräftigte Erklärung eines Schiffsführers, daß er außer den in den Schiffspapieren verzeichneten Gegenständen keine Fracht an Bord habe. Eine solche Erklärung muß, wenn während der Fahrt Aus- und Einladungen stattfinden, erneuert werden.