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MKL1888:Acte

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Acte“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 98
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Acte. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 98. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Acte (Version vom 24.01.2023)

[98] Acte (franz., spr. akt), im franz. Rechtswesen Bezeichnung jeder Art von Urkunde, die als Beweismittel für irgend eine Thatsache, namentlich eine Willenserklärung, dienen soll. Man unterscheidet: Actes sous seing-privé (Privaturkunden), welche der Anerkennung der Parteien bedürfen, um eine rechtliche Wirkung hervorzubringen; Actes authentiques (öffentlich beglaubigte Urkunden), welche auch ohne Anerkennung Beweiskraft haben, bis sie in gesetzmäßiger Weise für unecht oder verfälscht erklärt werden; Actes exécutoires (vollstreckbare Urkunden), auf Grund deren die sofortige Zwangsvollstreckung erfolgen kann. Dahin gehören die Notariatsinstrumente und die von französischen Gerichten ausgefertigten Erkenntnisse. A. législatif, eine von den gesetzgebenden Faktoren beschlossene und verfassungsmäßig verkündete Rechtsnorm. A. respectueux, im französischen Rechte der förmliche Antrag eines Kindes auf Erteilung der elterlichen Zustimmung zur Verheiratung. Der Sohn, welcher das 25., und die Tochter, welche das 21. Lebensjahr vollendet hat, können sich auch ohne die Zustimmung der Eltern verehelichen; sie müssen aber, der Sohn bis zum 30., die Tochter bis zum 25. Lebensjahr, drei Actes respectueux in monatlichen Zwischenräumen vor dem Notar vornehmen. Für ältere Kinder genügt ein einmaliger A. respectueux.