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MKL1888:Acceptilation

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Acceptilation“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Acceptilation“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 1 (1885), Seite 76
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Acceptilation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 76. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Acceptilation (Version vom 27.10.2021)

[76] Acceptilation (lat., Empfangseintragung), im röm. Rechte die mündliche, in Stipulationsform gekleidete Quittung einer aus Stipulation entstandenen Schuld. Der Schuldner fragte den Gläubiger: Acceptumne fers oder habes mihi („Hast du meine Schuld empfangen“)? Antwortete der Gläubiger darauf: Acceptum fero oder habeo („Ja“), so war die Acceptilatio vollendet und der Schuldner von seiner Schuld liberiert. – In der Dogmatik ist A. die von Duns Scotus und von den Arminianern verteidigte Lehre, daß die von Christus geleistete Genugthuung zwar nicht an sich ausreichend gewesen, von Gott aber als genügend angenommen worden sei; s. Christologie.