MKL1888:Acceptation
[76] Acceptation (lat.), „Annahme“ und zwar sowohl Annahme eines Versprechens, welches in der Regel erst durch dieselbe dem Versprechenden gegenüber klagbar wird, als auch Annahme eines Auftrags, bei welchem ebenfalls erst dadurch der Beauftragte seinerseits zur Ausführung verpflichtet wird. Dahin gehört namentlich die Annahme des Auftrags zur Zahlungsleistung, insbesondere beim Wechsel (s. Accept). Auch ist A. Annahme einer Erklärung, eines Anerbietens bei zweiseitigen Verträgen als Ausdruck der Willensübereinstimmung, welche das Wesen des Vertrags bildet. A. per onore (ital.), „Ehrenannahme“, die Annahme eines Wechsels, dessen Annahme von dem zunächst Bezogenen verweigert wird, für Rechnung (zu Ehren) eines der Wechselbeteiligten (des Ausstellers oder eines Indossanten), in der Regel infolge einer auf dem Wechsel ausgedrückten Aufforderung von seiten desselben, der Notadresse (s. d.) welche den Inhaber verpflichtet, den Notadressaten um seine Intervention anzugehen. Acceptationskonto (Acceptenkonto, Trattenkonto), das Konto, auf welchem Aussteller von Tratten entweder schon nach Empfang des Avises oder nach erfolgter Annahme debitiert werden, während nach erfolgter Einlösung der Tratte das Kassenkonto zu Lasten des Acceptationskontos zu kreditieren ist. Acceptationskredit, das Vertrauen, welches ein Kaufmann dadurch genießt, daß die von ihm ausgestellten Wechsel bis zu einer bestimmten Summe ohne vorausgegangene Deckung acceptiert werden. Acceptationszeit, die gesetzlich vorgeschriebene Frist, in welcher ein Wechsel dem Bezogenen zur Annahme präsentiert werden und dieser sich über Annahme oder Nichtannahme erklären muß.