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MKL1888:Abrechnung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Abrechnung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Abrechnung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 1 (1885), Seite 53
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Abrechnung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 53. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Abrechnung (Version vom 28.04.2021)

[53] Abrechnung, jede Rechnung, welche das Ergebnis eines Geschäfts darlegt, insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Forderungen klarstellt, vorzüglich die Aufhebung einer Schuld gegen eine andre (Skontro, Skontration, Zahlung mit geschlossenem Beutel), welche darin besteht, daß zwei Personen ihre wechselseitigen Forderungen zu bestimmten Zeiten gegeneinander ausgleichen und nur den Unterschied in Geld entrichten. Treten mehr als zwei Personen in ein solches Verhältnis, daß jeder seine Forderungen zur Einziehung an denjenigen überweist, welchem er schuldet, so können große Geschäfte mit verhältnismäßig geringen baren Geldsummen abgemacht werden. Gewöhnlich findet das Abrechnen (Skontrieren, Überweisen) bei Zusammenkünften auf größern Messen in großen Städten statt, wie es denn früher besondere Skontroplätze gab, so »am Perlach« in Augsburg, »auf dem Römerberg« in Frankfurt a. M. und »im Deutschen Haus« in Venedig. In der neuern Zeit werden Abrechnungen in großartigem Umfang vermittelt durch das Abrechnungshaus oder Clearing-house (s. d.) in London, wo dortige Bankfirmen täglich zweimal durch ihre Kommis gegenseitige Forderungen begleichen. Diesem englischen Institut nachgebildet sind die seit 13. Febr. 1883 in verschiedenen größern Städten Deutschlands eingerichteten Abrechnungsstellen der deutschen Reichsbank. Vgl. Koch, Abrechnungsstellen in Deutschland etc. und deren Vorgänger (Stuttg. 1883). - Nicht zu verwechseln mit dieser kaufmännischen A. ist die Kompensation, d. h. die Aufrechnung einer Gegenforderung des Beklagten gegen die Forderung des Klägers, welche wohl auch A. genannt wird (s. Kompensation).