MKL1888:Aberrātio delicti
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[33] Aberrātio delicti (lat., „Abirrung des Verbrechens“), die aus einer dolosen, rechtswidrigen Handlung entspringende, von dem beabsichtigten Zweck abweichende Folge einer Handlung, z. B. Verübung der Handlung an einem andern als dem beabsichtigten Objekt; nicht vorhergesehener rechtswidriger Erfolg einer strafbaren Handlung.