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MKL1888:Übergangssteuern

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Übergangssteuern“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Übergangssteuern“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 15 (1889), Seite 963
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Übergangssteuern. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 963. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:%C3%9Cbergangssteuern (Version vom 10.01.2023)

[963] Übergangssteuern (Übergangsabgaben) werden in Deutschland von solchen, im allgemeinen Verbrauchssteuergebiet anders als in den süddeutschen Staaten belasteten Gegenständen (Branntwein, Bier, Malz) erhoben, welche die Grenzen ihres Steuerbezirks überschreiten. Diejenigen Staaten, welche Gegenstände des Verbrauchs besteuern, können den gesetzlichen Betrag der Steuer bei der Einfuhr solcher Gegenstände aus dem andern Staat voll erheben. Dagegen darf das Erzeugnis eines andern Staats unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise besteuert werden als dasjenige der übrigen.