MKL1888:Ädīlen
[118] Ädīlen (Aediles, lat.), röm. Beamte, die zuerst 493 v. Chr. zugleich mit den Volkstribunen aus der Plebs gewählt und jenen als Gehilfen bei Ausübung ihrer Rechte beigeordnet wurden. Zu diesen zwei plebejischen Ä. kamen 367 ebenso viele aus den Patriziern gewählte, kurulische (curules) genannt, weil sie vor den plebejischen Ä. die nur den höhern Magistraten zukommende Ehre des kurulischen Stuhls voraus hatten. Diese letztern wurden von den Patriziern mit der Absicht eingesetzt, daß sie ihrem Stand ausschließlich angehören sollten; indessen erlangten die Plebejer sehr bald den Zutritt auch zu diesen Stellen und zwar in der Weise, daß dieselben abwechselnd [119] von Patriziern und Plebejern besetzt wurden, bis der Unterschied beider Stände sich in wesentlichen Stücken überhaupt verwischte. Die amtliche Wirksamkeit der sämtlichen Ä. erstreckte sich hauptsächlich auf die städtische Verwaltung; sie bestand in der Überwachung des Handelsverkehrs, in der Beaufsichtigung der Straßen, der öffentlichen und Privatbauten, in der Einrichtung der öffentlichen Spiele und sonstiger Festlichkeiten, in der Aufsicht über die Sitten u. dgl. Sie waren zu diesem Zweck mit einer selbständigen Strafgewalt ausgerüstet, die jedoch als solche nicht über Geldstrafen (multa) hinausging. In der Stufenfolge der Ehrenämter hatten sie ihre Stelle nach den Prätoren und vor den Quästoren und Volkstribunen; doch war die Erlangung dieses Amtes kein unerläßliches Erfordernis für die gewöhnliche Laufbahn. Bei dem Antritt ihres Amtes pflegten sie ein Edikt zu erlassen, welches die Grundsätze ihrer Amtsführung, namentlich hinsichtlich der Marktpolizei, enthielt (ädilicisches Edikt). Julius Cäsar fügte den vier alten Ä. aus den Plebejern noch zwei neue hinzu, die Aediles cereales, für das Getreidewesen und die Verproviantierung der Stadt, welche aber unter Augustus durch die Praefectura annonae verdrängt worden zu sein scheinen. Unter den spätern Kaisern wurde der Wirkungskreis der Ä. immer mehr beschränkt, namentlich durch den Praefectus urbi, bis ihre Würde im 3. Jahrh. ganz aufhörte. In den Städten latinischen Rechts hießen Ä. die höchsten Magistratspersonen. Vgl. Schubert, De Romanorum aedilibus (Königsb. 1828); Hofmann, De aedilibus Romanorum (Berl. 1843).