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Kaiser Karl IV.: Privileg für Schwäbisch Gmünd, 1373

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Karl IV.
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Titel: Käysers Caroli IV. Privilegium vor die Stadt Gemünd [...] / de Anno 1373
Untertitel:
aus: Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 13, Leipzig 1713, S. 821f.
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum: 13. März 1373
Erscheinungsdatum: 1713
Verlag:
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scan der Uni Augsburg
Kurzbeschreibung: Gerichts- und Zollprivileg für Schwäbisch Gmünd ausgestellt von Kaiser Karl IV. am 13. März in Bautzen
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Käysers Caroli IV. Privilegium vor die Stadt Gemünd, daß kein Bürger vor kein Land- oder sonst ander Gericht geladen werden solle / item, daß diese Stadt auf zehn Jahr nach einander einen Zoll setzen möge / und was dem mehr anhängig / de Anno 1373.

Wir Carolus von GOttes Gnaden, Römischer Kayser / zu allen Zeithen Mehrer deß Reichs, und König zu Beheimb, bekhennen und thun kundt offentlich mit diesem Brieff / allen denen / die ihn sehen, oder hören lesen / daß wür von besonderer Gnad / von Kayserlicher Macht und rechtem Wissen dem Burgermeister / Rathe und Burgern gemeinlichen der Statt der Gemünde / unsern und deß Reichs lieben Getrewen / die besondere Gnad ewiglich gethan haben / und thun mit disem Brieff: daß niemandt / wer der were / keinen Burger oder Burgerin daselbst besonders vor dem Landt-Gericht oder sunst ander Gericht laden / oder uff ihr Guett Klagen oder Recht erlangen möge / dann vor ihrer Statt Schultheissen / der in Zeithen würdt / und wer darüber ihr einen angriffe mit Pfandung / oder sunst mit einem anderen Gericht dawider thäte / der soll zwantzig Marckh löthiges Gold zu einer Pöen verfallen sein / die halb in unser und deß Reichs Cammer / und das ander halb Theil der ehegenandten Statt zu Gmünd gefallen sollen; als offt das geschicht / es were dann / daß es dieselb Statt gemeinlichen [822] angieng / so soll man sie für kein ander Gericht nit laden / dan für unser Kayserlich Hoff-Gericht;

Auch haben wür ihnen erlaubt einen Zoll zu setzen / in ihrer Statt nach ihr Nothdurfft / zehen Jahr / die nechsten nach einander komen / und doch also were / daß sie denselben Zoll also unredlich macheten / und uns das fürkhäme / so mögen wür ihnen denselben Zoll widerrueffen;

auch haben wür ihnen die Genade gethan / were / ob sie jemandt mannte / es were von Herren oder von Stätten umb Hilff / und der Brieffe von uns erlanget hette / daß sie dem nicht gebunden sollen sein zu helffen / es were dann / daß es unser aigen oder des Reichs Sach were / so sollen sie uns beholffen sein / nach unser Brieff Sage / die wür als ein Kayser und König von Böheimb von ihnen haben, dieselben Brieffe sollen in ihren Kräfften bleiben.

Zu dem allen haben wür ihnen die Genad gethan / daß sie bey allen ihren Rechten / Briefen / redlichen und gutten Gewohnheith sollen bleiben / die sie von unseren Genaden und von allweg hergehabt haben / wie das seye / daß wür das etwas von der Stöffe wegen / die wür mit ihnen gehabt haben / wideruefft hetten / und bestettigen ihnen all vorgeschriben Sachen / von Kays. Macht mit disem Brieff;

Auch haben wür ihnen die Gnad gethan / daß sie Zunfft sollen han / auch ohn unser Wiederrueffen.

Mit Uhrkundt diß Brieffs / versigelt mit unser Kayserlichen Majestät Insigel / der geben ist zu Budißin / nach Christi Geburth dreyzehenhundert Jahr / darnach in dem drey und sibenzigsten Jahr / an dem Sontag als man singet Reminiscere in der Fasten / unserer Reiche in dem siben und zwantzigsten / und des Kaiyserthumbs im achtzehenden Jahre.

Erläuterungen (Wikisource)

Die Ausfertigung der Kaiserurkunde (1373 März 13, Bautzen) befindet sich im Hauptstaatsarchiv Stuttgart H 51 U 790.

Regesten:

  • Regesta Imperii Bd. 8 Nr. 5172
  • Alfons Nitsch, Urkunden und Akten der ehemaligen Reichsstadt Schwäbisch Gmünd 777 bis 1450. Bd. 1, Schwäbisch Gmünd 1966, S. 74 Nr. 410

Siehe auch