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Kaiser Friedrich III.: Privilegium de non appellando für Schwäbisch Gmünd, 1475

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Textdaten
Autor: Friedrich III.
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Titel: Käysers Frederici III. Privilegium de non appellando vor die Stadt Gemünd / item wegen der gefreyten Richter Arrestirung derer Schuldner / de Anno 1475
Untertitel:
aus: Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 13, Leipzig 1713, S. 824f.
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum: 1475
Erscheinungsdatum: 1713
Verlag: Friedrich Lanckischens Erben
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Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scan der Uni Augsburg
Kurzbeschreibung: Kaiser Friedrich III. erteilt ein Privilegium de non appellando für Schwäbisch Gmünd
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Siehe auch Schwäbisch Gmünd

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[824]

Käysers Friderici III. Privilegium de non appellando[1] vor die Stadt Gemünd / item wegen der gefreyeten Richter und Arrestirung derer Schuldner / de Anno 1475.

Wür Friderich von GOttes Gnaden / Römischer Kayser / zue allen Zeithen Mehrer des Reichs / zue Ungaren / Dalmatien / Croatien etc. König / Herzog zue Oesterreich / zue Steyr / zue Kerndten vnd Crain / Herr uff der Wündischen Marckh vnd zue Portenau / Graff zue Habspurg / zu Tyroll / zu Pfürt vnd Kyburg / Marggraff zue Burgaw / und Landtgraff im Elsaß /

Bekennen vnd thun kund allermänniglich mit disem Briefe / wiewohl wür allen vnd jeglichen vnseren und des heiligen Reichs Vnderthanen vnd Getreuen / Gnade und Fürderung zue beweisen genaigt / jedoch seyn wür mehr willig / die / so sich gegen vns vnd dem heil. Reich allzeith in getreuer Dienstbarkeith halten vnd erzaigen / für andern mit vnser Kayserlichen Gnaden und Freyheithen zue fürsehen.

Wann wür nun guetlich angesehen haben die getreue / annemme / nuzliche Dienste / so vnser vnd des Reichs lieben Getreuen / Burgermeister vnd Rathe vnser vnd des heyligen Reichs Statt Gemünd / mit Darstreckhung ihrs Leibs vnd Gueths / vns in den nechstbeschehenen Kriegs-Leufften in dem Stüffte Cöllen / wider den Herzogen von Burgundi[2] / williglich vnd gehorsamblich gethan haben / vnd hinfür in künfftig Zeith wohl thun mögen vnd sollen / vnd darumb mit wohlbedachtem Muethe / guettem Rathe vnd rechter Wissen / denselben Burgermaister vnd Rathe / vnd ihren Nachkommen der gemelten vnser Stadt Gemünde dise nachgeschriben sonder Gnade gethan vnd Freyheith gegeben.

Zum ersten wann nun fürbaß hin ihr Burgere vnd Einwohner vor jn oder jhrem Statt-Gericht gegen einander vmb Schulden rechten / vnd die Summe nit über zehen Pfund Pfenning derselben Statt Wehrung trüfft / was dann desthalben an demselben Statt-Gericht oder durch sie zue Recht erkanth vnd geurthailet würdet / daß dann dieselben ihr Burger vnd Einwohner dabey bleiben vnd kein Thail davon appelliren noch waigeren solle.

Zum anderen / vmb wie vil Gelts ein Burger oder jemands den anderen bey ihnen mit Recht fürnimmbt vnd beklagt / daß dann derselb Klager / so vil die Summ trifft / von einem jeden Gulden sechs Pfenning / vnd so die Summe vnder einem Gulden oder mehr ist / von einem halben Gulden oder Pfund Haller drey Pfenning in das Gericht legen / vnd dem Gerichte oder einem Rathe zue gemeiner Statt Nuz beleiben / ob aber der Klager sein Klag vnd Abforderung mit Recht erobern vnd behalten würde / so solle ihm sollichs sein eingelegt Geld / zuesambt dem / das ihm sonst mit Recht zuegethailet würdet / durch seine Widerthaill bezahlt werden.

Zum dritten / nachdem sie vormahls von vns vnd vnsern Vorfahrern am Reiche hochgefreyet seyn / wer zue ihne von gemeiner Statt wegen ichts zue klagen oder zue sprechen hette / daß sie durch dieselben an keinem anderen Ende noch Gericht / dann vor ihrem Schulthaissen fürgenommen oder beklagt werden sollen / vnd aber die Kläger sich zum sollichen je zu Zeithen wideren vnd beschwert zu sey vermainen / so haben wür sie gefreyet / daß sie us sechs oder vier / auch vnseren vnd des heiligen Reichs Stätten / nemmlich Ulm / Eßlingen / Hall / Dinckhelspühl / Nördlingen / Giengen / Aulen vnd Bopfingen Rath Bottschafften forderen vnd berueffen / vnd zue ihren Schulthaissen sezen mögen / daselbs sie einem jeden / der icht Klagt / Spruch oder Forderung zu jn zue haben vermeinet / Rechtens statt thun / vnd sunst an keinem fremden Gerichten noch Enden nit fürgenommen noch beklagt werden sollen.

Zum vierdten vnd lezten haben wür sie gefreyet / wann ußwendig Leuthe jn / ihren Burgern / Einwohnern / oder denen / die jnen zue versprechen steen / schuldig sein oder werden / daß sie dann derselben Schuldner Habe vnd Gutte / so vil Werth / als vngefährlich die Schuld were / bey ihnen zue Recht arrestiren / verhefften und uffhalten solle vnd möge /

thun vnd geben in sollich obgeschriben Genad vnd Freyheith von Römischer Kayserlichen Macht Vollkommenheith wissentlich in Crafft diß Briefs / vnd mainen / sezen und wollen / daß sie vnd ihr Nachkommen der obgemelten vnser Statt Gemünde / die nun fürbaß hin ewiglich haben / vnd die also jn obberüerter Massen gebrauchen / geniessen / vnd gäntzlich dabey bleiben [825] sollen vnd mögen / von allermänniglich vngehindert / vnd gebietten darauff allen vnd jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen / Graffen / Frey-Herren / Rittern / Knechten / Haubtleuthen / Ambtleuthen / Vögten / Pflegern / Verwesern / Schulthaissen / Burgermaisteren / Richteren / Räthen / Burgern vnd Gemeinden / vnd sonst allen anderen vnseren vnd des Reichs Underthanen vnd Getreyen / in was Würde / States oder Wesen die seyn / von ehegemelter Kayserlicher Macht Vollkommenheit / ernstlich mit disem Brief / daß sie die vorgenanten Burgermaister vnd Rathe / vnd ihr Nachkommen / die obgemelten vnser Statt Gemünd an disen obberührten vnseren Kays. Gnaden vnd Freyheithen nicht hinderen noch irren / sonder sie dabey geruehlich beleiben / vnd die in obgeschriebener Masse gebrauchen vnd geniessen lassen / vnd dawider nicht thuen / noch des jemands zu thuende gestatten / in kein Weiß / als lieb einem jeglichen sey / vnser und des Reichs schwere Vngenad / vnd darzu ein Poen, itemblich hundert Marckh löttigs Goldts / zue vermeiden / die ein jeder / so offt er freventlich in einem oder mehr Puncten oder Artickel dawider thete / halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den anderen Thail den obgenanten Burgermeister vnd Rathe vnableßlich zue bezalen / verfallen seyn soll.

Mit Vrkundt diß Briefs / besigelt mit vnser Kayserlicher Majestätt anhangendem Insigell.

Geben zu Passau / am Donnerstag vor Sanct Catharinen Tag / nach Christi Geburth vierzehenhundert vnd im fünff vnd sibenzigsten / vnser Reiche des Römischen im sechs vnd dreyßigsten / des Kayserthumbs im vier vnd zwainzigsten / vnd des Hungarischen im sibenzehenden Jahre.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorrecht der Reichsstände, Gerichte zu unterhalten, gegen deren Urteile keine Berufung (Appellation) vor einem Reichsgericht eingelegt werden konnte
  2. gemeint ist Karl der Kühne, dieser unterstützte den Kölner Erzbischof in der Kölner Stiftsfehde, wurde aber durch die Truppen Friedrichs III. im Juli 1475 gezwungen die Belagerung von Neuss zu beenden