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Kaiser Friedrich III.: Jagdprivileg für Schwäbisch Gmünd, 1475

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Friedrich III.
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Titel: Käysers Frederici III. vor die Stadt Gemünd über die gemeine Pürsch / genannt Mundat, de Anno 1475
Untertitel:
aus: Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 13, Leipzig 1713,
S. 823–824
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum: 1475
Erscheinungsdatum: 1713
Verlag: Friedrich Lanckischens Erben
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Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scan der Uni Augsburg
Kurzbeschreibung: Kaiser Friedrich III. bestätigt ein Jagdprivileg (die Freie Pürsch) für Schwäbisch Gmünd
Siehe auch Schwäbisch Gmünd


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[823]

Käysers Friderici III. vor die Stadt Gemünd / über die gemeine Pürsch / genannt Mundat, de Anno 1475.

WIr Friderich von GOttes Gnaden / Römischer Kayser / zu allen Zeithen Mehrer des Reichs / zu Hungarn / Dalmatien / Croatien etc. König / Hertzog zu Oesterreich / zu Steür / zue Cärnden und zue Crain / Herr uff der Windischen Marckht vnd zue Portenaw / Graff zue Habspurg / zue Tyroll / zue Phürt vnd zue Kyburg / Marggraff zue Burgaw vnd Landgraf in Elsas / bekhennen vnd thun kundt allermänigl. mit disem Brieffe / daß vns vnser vnd des Reichs lieben Getrewen Burgermeister vnd Rath / vnser vnd des heyligen Reichs Statt Gemünd / durch ihr erbahre Bottschafft haben fürbringen lassen / wiewohl sie über die gemeine Pürsch[1] genannt Mundat, so vmb dieselben Statt Gemünd gehet / vnd sie als derselben Statt gemeine Zuegehörung allweg je und je / als lang die Statt gewest were / in geruehiger Gewere / ohne alle Irrung gebrauchet vnd genossen / von vnsern Vorfahrn am Reiche / Römischen Kaysern vnd Königen / Privilegia vnd Bestättigung hetten;

So weren doch in denselben ihren Privilegien die Vnder-Marckh der gemelten Pürschs / vnd ihr alte Gerechtigkeith vnd Zuegehörung nit aigentlich vnd lauter bestimbt / dardurch hinfür vß Vergessenheit gegen ihren vmbliegenden Irrung entstehen möcht / vnd vns demüetiglich angerueffen vnd gebetten / daß wür in dieselben ihr alte Gerechtigkeith vnd Zuegehörung der gemelten Mundat, die sie allenthalben vmb die Statt Gemünd / zu Waidneyen vnd Wildpann haben / vnd gemein ist / vnd nemblich anfahen in dem Beittenbach / bey Weschenburg / vnd gehend von Beittenbach über die Rembß / vnd über die Leinn biß in den Haselbach / und vom Haselbach über den Aeckhelbach / vnd von den Aeckhelbach in die Leinn / vnd biß an den Kochen / vnd durch das Wellat auff biß an die Weysenstaig / ob vnser vnd des Reichs Statt Aallen / vnd von der Weysenstaig vnder den Bergen vnd vnder den Ahlbuech über die Schlegel / Welzin vnd gen Weyler in die Berg / vnd von Weyler zu den Furttlachen / vnd von den Furttlachen aber under den Bergen / vnd vnder Stauffe der Burg vnd wieder hinum in den Beittenbach / vnd also an allen Orthen allenthalben vmb die Statt Gemünd gehet /zu verneuen / confirmiren vnd zu bestetten genediglich geruetten /

das haben wür angesehen ihre demüettig zimblichen Bitte / auch die angenehme getrewe Dienste / so sie vns vnd dem heyligen Reiche offt williglich gethan haben / vnd hinfür in künfftig Zeith wohl thuen mögen vnd sollen / vnd darumb mit wohlbedachtem Mueth / guetem Rathe vnd rechten Wissen demselben Burgermeister vnd Rath / vnd ihren Nachkhommen der gemelten vnser Statt Gemünde / die obberührten ihre alte hergebrachte Gerechtigkait / vnd Zuegehörung der gemelten Pürsch vnd Mundat, als die mit ihren Vnder-Marckhen hievor angezeigt sein / mit allen ihren Rechten / Freyheiten / vnd Gewohnheiten gnediglich vernewet / confirmiret vnd bestett / verneuren / confirmiren vnd bestätten ihnen die also von Römischer Kayserlicher Macht Vollkhomenheit / wissentlich in Krafft diß Brieffs / vnd mainen / setzen und wollen / daß die nun fürbas hin ewiglich steth bleiben / vnd gehalten werden / vnd sie der also gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mögen / von allermäniglich ungehindert / doch vns vnd dem Reiche an vnser Oberkeith vnd Gerechtigkeit / vnd sonst meniglich an vnsern Rechten vnvergreiffentlich vnd vnschädlich.

Vnd gebietten darauff allen vnd jeglichen Fürsten / Gaistlichen vnd Weltlichen / Prälaten / Graffen / Freyherren / Rittern / Knechten / Haubtleuthen / Amptleuthen / Vogten / Pflegern / Verwesern / Schulthaissen / Burgermeistern / Richtern / Räthen / Burgeren vnd Gemeinden / vnd sonst allen vnsern vnd des Reichs Vnderthanen vnd Getrewen / in was Würden / Standt oder Weesens die seyen / von ehegemelter Kayserlicher Macht ernstlich mit disem Brieff / daß sie die obgenanthe Burgermaister und Rath / vnd ihr Nachkomen der obgemelten vnser Statt Gemünde / an den obbestimbten angezeigten Rechten vnd Zuegehörungen / der gemelten Pürsch / der Mundat, und diser vnser Kayserl. Verneurung / Confirmation vnd Bestättigung nicht hindern / noch irren / sonder sie der also in obberührter Maß getrewlich gebrauchen / geniessen vnd gänzlich dabey bleiben lassen / vnd dawider nicht thuen / noch jemand zue thuen gestatten / in kein Weiß / als [824] liebe einem jeglichen sey / vnser vnd des Reichs schwehre Vngnad / vnd darzue ein Poen / nemblich sechtzig Marckh löttiges Goldts / die ein jeder / so offt er freventlich hierwider thät / halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halben Theil den obgenannten von Gemünd / unablößlich zue bezahlen / verfallen seyn soll / zu vermeiden.

Mit Uhrkundt diß Brieffs / besiegelt mit vnser Kayserlicher Mayestätt anhangenden Innsiegel.

Geben zue Passaw / am Donnerstag vor Sanct Catharina-Tag / nach Christi Geburth vierzehenhundert vnd in dem fünff vnd siebenzigsten / vnser Reiche / des Römischen im sechs vnd dreyßigsten / des Kayserthumbs im vier vnd zwanzigsten / vnd des Hungarischen im sibenzehenden Jahre.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Ein Bezirk in welchem man jagen kann oder darf, besonders ein Bezirk, in welchem ein jeder die Jagdfreiheit hat, siehe hierzu den Eintrag in der Oeconomischen Encyclopädie von Johann Georg Krünitz. Zur Gmünder freien Pürsch siehe die Arbeit von Graf 1984 und die Oberamtsbeschreibung 1870, S. 106f.. Die vorliegende Urkunde ist auch gedruckt bei Grimm 1867, S. 125-127. Karte bei Deibele 1952: Internet Archive. Ausfertigung 1475 im Staatsarchiv Ludwigsburg B 177 U 238: Digitalisat.