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Gesetz zur Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes (1939)

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich
Abkürzung:
Art: verfassungsänderndes Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 15, Seite 95
Fassung vom:
Ursprungsfassung: 30. Januar 1939
Bekanntmachung: 31. Januar 1939
Inkrafttreten: 31. Januar 1939
Anmerkungen: siehe Nationalsozialistisches Recht
aus: Vorlage:none
Quelle: Commons
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Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich.
Vom 30. Januar 1939.

Der Reichstag hat in Ergänzung des Gesetzes vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 105) das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit verkündet wird:

1. Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) wird bis zum 10. Mai 1943 verlängert.
2. Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) bleibt unberührt.
Berlin, den 30. Januar 1939.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick