Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten. Vom 30. Juni 1873
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(Nr. 939.) Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten, vom 27. März 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 51). Vom 30. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Die Bestimmungen in den §§. 1 bis einschließlich 5 des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 51) bleiben bis zum 31. Dezember 1874 in Wirksamkeit.
§. 2.
- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Wirksamkeit.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1873.