Gesetz über die Ausgabe von Banknoten
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(Nr. 452.) Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. Vom 27. März 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes kann die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erworben werden.
- Wenn eine Bank bis zum Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes von ihrer Befugniß zur Notenausgabe thatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, so kann sie dies künftig nur thun, wenn sie dazu die Ermächtigung durch ein Bundesgesetz erhält.
§. 2.
- Ist vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten mit der Beschränkung erworben worden, daß der Gesammtbetrag der auszugebenden Noten eine in sich bestimmte oder durch das Verhältniß zu einer anderen Summe begrenzte Summe nicht übersteigen darf, so kann die Aufhebung dieser Beschränkung oder die Erhöhung des am Tage der Verkündung dieses Gesetzes zulässigen Gesammtbetrages der auszugebenden Noten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erfolgen.
§. 3.
- Ist die Dauer der vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so kann sie über den Ablauf dieser Zeit hinaus nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz verlängert werden, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich die Entziehung dieser Befugniß mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu lassen. [52]
§. 4.
- Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulässigen Termine, kraft gegenwärtigen Gesetzes, ein, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich die Kündigung mit einjähriger Frist für den Ablauf jedes Kalenderjahres gefallen zu lassen.
§. 5.
- Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist.
§. 6.
- Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das Bundesgesetzblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Juli 1872.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 27. März 1870.