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Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 21, Seite 253 - 272
Fassung vom: 24. Juni 1887
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Bekanntmachung: 25. Juni 1887
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[253]

(Nr. 1727.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins. Vom 24. Juni 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Verbrauchsabgabe.

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1. Gegenstand und Höhe der Verbrauchsabgabe.

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§. 1.

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Der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte Branntwein unterliegt vom 1. Oktober 1887 ab einer Verbrauchsabgabe und zu diesem Zweck der steuerlichen Kontrole.
Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesammt-Jahresmenge, welche 4,5 Liter reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleichkommt, 0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus hergestellten Menge 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols.
Die Gesammt-Jahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu entrichten ist, sowie der Betrag des niedrigeren Abgabesatzes selbst sollen alle drei Jahre einer Revision unterliegen.
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vorstehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird,
2. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, [254] Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesraths. Die Brennereibesitzer sind gegen Uebernahme der Kosten berechtigt, die amtliche Denaturirung ihres Branntweins in ihren Brennereien zu verlangen.

§. 2.

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Für die einzelnen am 1. April 1887 bereits vorhanden gewesenen Brennereien wird die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesatze von 0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols herstellen dürfen, nach dem Durchschnitt der von ihnen in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 einschließlich gezahlten Steuerbeträge, unter Weglassung der geringsten und der höchsten Jahresziffer, bemessen, wobei jedoch die Steuerbeträge der Hefebrennereien nur zur Hälfte, die der sonstigen Getreidebrennereien nur zu sieben Achteln in Ansatz kommen. Den gemischten (Preßhefe- und dickmaischenden) Brennereien werden bei dieser Bemessung die für jede der beiden Arten des Betriebes gezahlten Steuerbeträge verhältnißmäßig angerechnet.
Für Brennereien, welche am 1. April 1887 zwar vorhanden waren, aber in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, oder welche am 1. April 1887 erst in der Herstellung begriffen waren, oder welche in dem Jahre 1886/87 erhebliche Vergrößerungen ihrer Betriebsanlagen vorgenommen haben, wird die Iahresmenge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesatze von 0,50 Mark herstellen dürfen, nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen entsprechend bemessen.
Nach Ablauf von je drei Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten Brennereien und für die inzwischen entstandenen landwirthschaftlichen (§.41 I a) oder Materialsteuer entrichtenden Brennereien die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren Abgabesatze herstellen dürfen, neu bemessen. Die Bemessung derselben erfolgt nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Jahresmengen. Die inzwischen neu entstandenen Brennereien, sowie diejenigen, welche während der letzten drei Jahre einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, sind hierbei nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen und unter Berücksichtigung der landwirthschaftlichen Verhältnisse nach Anhörung zweier Sachverständigen der Brennerei-Berufsgenossenschaft zu veranlagen. Für die Bemessung der von solchen Brennereien zum niedrigeren Abgabesatze herzustellenden Branntweinmenge wird dasjenige Verhältniß zu Grunde gelegt, nach welchem die bisher bestandenen Brennereien an der zum niedrigeren Abgabesatze herzustellenden Jahresmenge im Verhältniß zur Maischbottichsteuer betheiligt werden.
Landwirthschaftliche Brennereien, welche nach dem 1. April 1887 in gewerbliche (§.42 I Abs. 1) umgewandelt werden, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesatze nicht mehr herstellen.
Für diejenigen Getreidebrennereien, welche nach dem 1. Oktober 1887 zur Hefebereitung übergehen, erfolgt die Bemessung der dem niedrigeren Abgabesatze [255] unterliegenden Branntweinmenge nach den für die bestehenden Hefebrennereien geltenden Grundsätzen.
Materialsteuer entrichtenden Brennereien kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths gestattet werden, ihr gesammtes Erzeugniß zu dem niedrigerm Abgabesatze herzustellen.

2. Eintritt der Abgabepflicht und Person des Pflichtigen.

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§. 3.

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Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der steuerlichen Kontrole in den freien Verkehr tritt.
Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher den Branntwein zur freien Verfügung erhält.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Abgabe zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die Abgabe auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen.

3. Reinigungszwang.

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§. 4.

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Vom 1. Oktober 1889 ab darf der nicht aus Roggen, Weizen oder Gerste hergestellte oder der Materialsteuer unterworfene Branntwein, sofern er der Verbrauchsabgabe unterliegt, nur in gereinigtem Zustande in den freien Verkehr gebracht werden.
Den Grad und die Art der Reinigung, sowie die etwa erforderlichen Beihülfen zur Durchführung derselben bestimmt der Bundesrath.
Dem Reichstag sind diese Bestimmungen, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

4. Schutzbestimmungen.

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a. Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein.

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§. 5.

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In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit dem Destillirapparat in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen, in welche der gesammte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche die Steuerbehörde zur Sicherung gegen heimliche Ableitung [256] oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein für erforderlich erachtet.
Der Destillirapparat, die Sammelgefäße und die dieselben verbindenden Röhrenleitungen sind in der Regel dergestalt unter amtlichen Verschluß zu nehmen, daß eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein aus denselben nur mittelst einer äußere Spuren hinterlassenden Gewalt erfolgen kann. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße Aufstellung finden, müssen den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechen und sind erforderlichenfalls von derselben unter Mitverschluß zu setzen.

§. 6.

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In Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten möglich ist, kann die Steuerbehörde an Stelle der Sammelgefäße die Benutzung eines zuverlässigen, in fester Verbindung mit dem Destillirapparat und unter sicherndem amtlichen Verschluß stehenden Meßapparats gestatten, welcher die Menge und Stärke des aus dem Destillirapparat fließenden Branntweins fortlaufend anzeigt oder die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch Zurückbehaltung von Proben ermöglicht.

§. 7.

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Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die Aufstellung eines Meßapparats neben Beibehaltung der Sammelgefäße anzuordnen. Sie ist befugt, die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus bindend festzusetzen, oder die Brennerei unter dauernde Kontrole zu stellen, wenn wegen einer in derselben vorgekommenen Defraudation auf Strafe erkannt ist.

§. 8.

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Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den §§. 5 bis 7 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb der Brennerei untersagen.

§. 9.

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Die Kosten für die erstmalige Anschaffung der Sammelgefäße, der Meßapparate, der Ueberrohre und der Kunstschlösser trägt die Branntweinsteuergemeinschaft.

b. Betriebsunterbrechung, Verschluß- und Gerätheverletzung.

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§. 10.

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Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe einschließlich der Sammelgefäße und [257] des Meßapparats, aus welchen eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt wird, so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren Anordnungen alsbald nach erfolgter Wahrnehmung, spätestens aber binnen 24 Stunden, der Steuerbehörde anzuzeigen.
Falls in Folge einer solchen Verletzung ein Zugang zu dem Alkohol geschaffen oder ein Ausströmen desselben herbeigeführt, oder die regelmäßige Thätigkeit des Meßapparats beeinflußt wird, so kann die Steuerbehörde die Einstellung des Betriebes anordnen und einen etwaigen Steuerausfall festsetzen. Das Gleiche gilt bei jeder anderen in der regelmäßigen Thätigkeit des Meßapparats eintretenden Störung.
Die Steuerbehörde ordnet die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maßnahmen binnen 24 Stunden nach erfolgter Anzeige an und nimmt nach Befinden eine Untersuchung vor.

c. Weitere Kontrolirung des Branntweins.

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§. 11.

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Der erzeugte Branntwein ist in der Brennerei von der Steuerbehörde nach Menge und Stärke festzustellen und verbleibt unter steuerlicher Kontrole, bis er zur Ausfuhr oder behufs Verwendung zu gewerblichen etc. Zwecken abgefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe gezahlt oder gestundet wird.
Bleibt in den Fällen, in welchen ein Meßapparat benutzt wird, oder die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols amtlich festgesetzt worden ist (§§. 6 und 7), die nach Absatz 1 festgestellte Menge reinen Alkohols hinter dem auf Grund der Anzeige des Meßapparats oder der amtlichen Festsetzung ermittelten Sollbestand zurück, ohne daß der Brennereibesitzer der Steuerbehörde einen genügenden Grund hierfür glaubhaft nachweisen kann, so hat er für die Fehlmenge den ihr entsprechenden Betrag der Verbrauchsabgabe zu erlegen. Der unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung entstehende Abgang an Alkohol ist von dem Sollbestand in Abrechnung zu bringen.
Sofern eine weitere Aufbewahrung des unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntweins erforderlich wird, hat der Inhaber des Branntweins die Aufnahme desselben in eine für unverzollte Waaren bestimmte oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage zu bewirken. Das Nähere hierüber bestimmt der Bundesrath. Derselbe hat insbesondere auch die Bedingungen und Kontrolen festzustellen, unter welchen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein außerhalb der Lagerräume gereinigt oder zum Zweck der Ausfuhr weiterer Bearbeitung unterworfen werden darf.
Für Branntwein, welcher im freien Verkehr einer weiteren Bearbeitung zum Zweck des Genusses unterworfen wird, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths ein Erlaß der Verbrauchsabgabe bis zu fünf Prozent gewährt werden. [258]

§. 12.

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Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Branntwein verwendet ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths für jedes in den Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols eine Vergütung der Verbrauchsabgabe von 0,50 Mark gewährt werden.

d. Vorschriften für kleine Brennereien.

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§. 13.

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Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1.500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, oder welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden oder lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben oder Rübensaft, verarbeiten, kann von der Landesregierung unter Nachlaß der in den §§. 5 bis 8, 10 und 11 angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen angeordnet werden, daß bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden Verwaltungsvorschriften die Verbrauchsabgabe von derjenigen Alkoholmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde nach Anhörung des Brennereibesitzers bindend festgesetzt wird. Die Vorschriften des §. 3 Absatz 1 und 2 finden alsdann keine Anwendung, vielmehr ist die Verbrauchsabgabe von dem Brennereibesitzer zu entrichten und muß die Zahlung, soweit nicht Stundung gewährt wird, drei Monate nach Herstellung des Branntweins bewirkt werden.
Die Landesregierungen können ausnahmsweise den vorstehend bezeichneten Brennereien die abgabefreie Lagerung des von ihnen erzeugten Branntweins zum Zweck späterer Ausfuhr (§. 1 Abs. 4) oder zum Zweck späterer Ueberführung in den freien Verkehr nach Maßgabe der dieserhalb zu erlassenden Bestimmungen gestatten.

e. Besitzwechsel.

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§. 14.

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Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.

k. Haussuchungen.

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§. 15.

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In Bezug auf Haussuchungen in Fällen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes [259] finden die Vorschriften des §. 45 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 384) entsprechende Anwendung.

5. Verjährung der Verbrauchsabgabe.

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§. 16.

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Alle Forderungen und Nachforderungen an Verbrauchsabgabe, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Abgabe verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

6. Strafbestimmungen.

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a. Begriff der Verbrauchsabgabendefraudation.

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§. 17.

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Wer es unternimmt, die Verbrauchsabgabe vom Branntwein zu hinterziehen oder eine Vergütung der Verbrauchsabgabe zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, macht sich einer Defraudation der Verbrauchsabgabe schuldig.

§. 18.

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Eine Defraudation der Verbrauchsabgabe wird insbesondere dann als vollbracht angenommen:
1. wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Destillirgeräthen, als den in dem genehmigten Betriebsplan angemeldeten, Branntwein gebrannt wird;
2. wenn für kleine Brennereien (§. 13) durch Verwaltungsvorschrift angeordnete Betriebserklärungen nicht oder unrichtig abgegeben werden, beziehungsweise wenn vorgeschriebene Brennereiregister nicht oder unrichtig geführt werden;
3. wenn alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein unbefugterweise abgeleitet oder entnommen werden;
4. wenn über den unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein unbefugterweise verfügt wird; [260]
5. wenn Branntwein, für welchen Befreiung von der Verbrauchsabgabe oder Vergütung derselben gewährt worden ist (§. 1 Abs. 4 Ziffer 2 und §. 12), zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird.

§. 19.

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Der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird gleichgeachtet:
1. wenn Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde der Benutzung entzogen worden sind, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen werden;
2. wenn ein auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe, einschließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meßapparats, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbefugterweise verletzt wird;
3. wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thätigkeit desselben zu stören geeignet sind, oder ein Meßapparat, welcher unrichtig zeigt, wissentlich fortbenutzt wird;
4. wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Verbrauchsabgabe verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.

§. 20.

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Das Dasein der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird in den durch die §§. 18 und 19 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Verbrauchsabgabe nicht hat verübt werden können, oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des §. 26 statt.

b. Strafe der Verbrauchsabgabendefraudation.

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§. 21.

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Wer eine Defraudation der Verbrauchsabgabe begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe beziehungsweise des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten [261] aber fünf Mark beträgt. Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe von fünf bis zehntausend Mark zu erkennen. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten, beziehungsweise der zu Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
Die Verbrauchsabgabe und die Strafe werden, wenn ein Destillirgeräth unbefugterweise zur Branntweinbereitung benutzt worden ist, nach derjenigen Menge reinen Alkohols berechnet, welche bei unausgesetztem Betriebe während der dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht entweder eine größere Defraudation ermittelt, oder eine Benutzung in geringerem Umfange nachgewiesen wird.
Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder eine absichtliche Störung des Meßapparats stattgefunden, so werden die Verbrauchsabgabe und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der ununterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer derselben oder eine größere Defraudation nachgewiesen wird. Neben der Geldstrafe ist in den Fällen dieses Absatzes gegen den Thäter und den Theilnehmer zusätzlich auf eine Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen.

§. 22.

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Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.

c. Straferhöhung bei Verbrauchsabgabendefraudation im Rückfalle.

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§. 23.

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Im Falle der Wiederholung der Defraudation der Verbrauchsabgabe nach vorhergegangener Bestrafung wird die im §. 21 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann, unbeschadet der Vorschrift des §. 21 Absatz 3, nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.

§. 24.

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Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind. [262]

d. Strafe wegen Zuwiderhandlungen gegen den Reinigungszwang.

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§. 25.

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Zuwiderhandlungen gegen die gemäß §. 4 des gegenwärtigen Gesetzes vom Bundesrath erlassenen Vorschriften über die Reinigung des Branntweins werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.

e. Ordnungsstrafen.

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§. 26.

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Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.

§. 27.

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Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 26 wird auch belegt:
1. wer einem zum Schutze der Verbrauchsabgabe verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Verbrauchsabgabe ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

f. Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter.

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§. 28.

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Der Besitzer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein oder eine absichtliche Störung des Meßapparats ermittelt wird, ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen.
Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen [263] Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder zur Störung des Meßapparats ermittelt, so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend Mark.
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (§. 19 Ziffer 2), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt, so trifft den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennereibesitzers verübt worden ist.

§. 29.

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Brennereibesitzer, welche den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung der ihnen gemäß §. 28 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in ihrem Namen und Auftrage handelnden Brennereileiter bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers gemäß §. 32, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 des §. 28 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennereileiters verübt worden ist.

§. 30.

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Werden Brennereibesitzer wegen Defraudation der Verbrauchsabgabe durch unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein (§. 18 Ziffer 1 bis 3), oder durch absichtliche Störung des Meßapparats verurtheilt, so ist ihnen zu untersagen, das Brennereigewerbe selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu ihrem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten.

g. Exekutivische Maßregeln.

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§. 31.

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Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf [264] Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen, und mit dem Vorzugsrecht der letzteren.

k. Subsidiarische Vertretungsverbinblichkeiten dritter Personen.

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§. 32.

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Gewerbe- und Handeltreibende, einschließlich der Brennereibesitzer, haften hinsichtlich der vorenthaltenen Verbrauchsabgabe für ihre Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben. Für die Geldstrafen, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der die Verbrauchsabgabe betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, haften dieselben nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868, sofern sie unterlassen haben, die zu vertretenden Personen von der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften abzuhalten.
Im Falle der wissentlichen Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen gelten die weitergehenden Bestimmungen des §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868.

i. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

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§. 33.

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Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

k. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe.

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§. 34.

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Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation der Verbrauchsabgabe im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des §. 31 drei Monate Gefängniß. [265]

l. Strafverjährung.

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§. 35.

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Die Strafverfolgung von Defraudationen der Verbrauchsabgabe verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 28 und 29 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter.

m. Strafverfahren.

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§. 36.

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In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

§. 37.

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Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

§. 38.

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Jede von einer nach §. 36 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen.

7. Vertheilung der Einnahmen aus der Verbrauchsabgabe.

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§. 39.

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Der Reinertrag der Verbrauchsabgabe ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu überweisen. [266]
Für die durch die Erhebung und Verwaltung der Abgabe den Bundesstaaten erwachsenden Kosten wird nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.

Zweiter Abschnitt. Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialsteuer und Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.

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1. Allgemeine Einführung des Gesetzes vom 8. Juli 1868.

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§. 40.

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Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 treten mit dem 1. Oktober 1887 für das gesammte Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft mit den in den §§. 41 bis 43 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Aenderungen und Ergänzungen, sowie mit der Maßgabe in Kraft, daß der Höchstbetrag der wegen Uebertretung der Bestimmungen jenes Gesetzes zu verhängenden Geldstrafe zehntausend Mark nicht übersteigen darf. Die in einzelnen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften wegen Gewährung von Betriebserleichterungen dürfen von der Landesregierung auch ferner in Geltung belassen und nach näherer Bestimmung des Bundesraths auch in anderen Staaten eingeführt werden.

2. Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer.

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§. 41.

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I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch
a) in den landwirthschaftlichm Brennereien, d. h. in denjenigen ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren Betrieb die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Brennereibesitzern gehörenden oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Brennereibesitzern gehörigen oder von denselben bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird,
b) in denjenigm Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten.
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuerberechnung [267] bleibt der überschießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht, außer Betracht.
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur während der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1.050 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln,
b) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1.500 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln,
c) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben.
Gelangen während eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1.050 beziehungsweise 1.500 beziehungsweise 3.000 Liter Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird für den betreffenden Kalendermonat der entsprechend höhere Steuersatz erhoben.
Der Anspruch auf die Steuerbegünstigung geht nicht verloren, wenn in einer der bezeichneten Brennereien im Zwischenbetriebe nichtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden.
III. An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten:
a) vom Hektoliter eingestampfte Weintreber 0,35 Mark,
b) vom Hektoliter Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchte aller Art 0,45 Mark,
c) vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln aller Art 0,50 Mark,
d) vom Hektoliter Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst 0,85 Mark.
IV. Für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1.500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für diejenigen Brennereien, welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden, oder welche lediglich nichtmehlige Stoffe mit Ausnahme von Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, kann von der Landesregierung unter Nachlaß der nach der bestehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen angeordnet werden, daß bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden Verwaltungsvorschriften die Steuer von derjenigen Material- oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauch bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit abgetrieben werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde bindend festgesetzt wird.
V. Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke [268] auch für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet.

3. Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.

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§. 42.

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I. In den gewerblichen Brennereien, d. h. in denjenigen Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, aber nicht zu den landwirthschaftlichen (§. 41 I a) gehören, oder welche Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen verarbeiten, findet, sofern sie nicht unter §. 41 I b fallen, die Erhebung der Maischbottichsteuer nicht mehr statt. Von dem in solchen Brennereien hergestellten Branntwein wird, soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher 0,20 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 bereits bestanden haben und nicht mehr als 10.000 Liter Bottichraum an einem Tage bemaischen, tritt für den Umfang des bisherigen Betriebes, nach näherer Bestimmung des Bundesraths, eine Ermäßigung des Zuschlages um 0,04 Mark für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen Brennereien dieser Art mehr als 10.000 Liter, jedoch nicht über 20.000 Liter Bottichraum, so beträgt diese Ermäßigung des Zuschlages 0,02 Mark. Auf Preßhefebrennereien findet diese Bestimmung keine Anwendung.
In gleicher Weise sind auf Antrag andere als gewerbliche Brennereien, welche nicht Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, seitens der Landesregierung von der Erhebung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer freizulassen. Insofern landwirtschaftliche Brennereien, welche Getreide verarbeiten, hiervon Gebrauch machen, wird
a) von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in einem Jahre nicht mehr als 100 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von 0,12 Mark,
b) von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht über 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von 0,14 Mark
für das Liter reinen Alkohols erhoben.
II. Landwirthschaftliche Brennereien, welche an einem Tage mehr als 1.500 Liter Bottichraum bemaischen, unterliegen, sofern sie während der Zeit vom 16. Juni bis 30. September betrieben werden, für diese Zeit anstatt der Maischbottichsteuer dem nach Nr. I Absatz 1 von den gewerblichen Brennereien zuzahlenden Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.
Von dem in landwirtschaftlichen Brennereien, welche an einem Tage mehr als 10.000, jedoch nicht über 20.000 Liter Bottichraum bemaischen, hergestellten Branntwein wird, soweit derselbe der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag, [269] welcher 0,02 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt, von dem in landwirthschaftlichen Brennereien, welche an einem Tage mehr als 20.000 Liter Bottichraum bemaischen, hergestellten derartigen Branntwein ein Zuschlag von 0,04 Mark erhoben. Der Zuschlag ist nur für denjenigen Kalendermonat zu entrichten, in welchem eine 10.000 beziehungsweise 20.000 Liter übersteigende Bemaischung stattgefunden hat.
III. Die in den §§. 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben entsprechende Anwendung.
IV. Für die in Ziffer I bezeichneten Brennereien gelten die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen:
a) die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengefäße, Maischbehälter u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht;
b) Abänderungen des angemeldeten Betriebes sind mit der Maßgabe zulässig, daß die Abweichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen 24 Stunden der Steuerbehörde angezeigt werden muß;
c) die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß entsprechend eingeschränkt werden;
d) die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche seitens der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Einmaischen, sowie die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplan dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark.

4. Schutzbestimmungen.

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§. 43.

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Die Verpflichtung des Brennereibesitzers zur Einreichung eines Grundrisses der Brennerei und die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten (§§. 6 und 43 des Gesetzes vom 8. Juli 1868) erstrecken sich auch auf die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räume.

Dritter Abschnitt. Zoll- und Uebergangsabgabe.

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1. Zollbetrag.

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§. 44.

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Von dem vom Zollauslande in Fässern eingehenden Arrak, Cognac und Rum werden an Zoll vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab [270] 125 Mark für 100 Kilogramm erhoben, von allem übrigen Branntwein 180 Mark für 100 Kilogramm.

2. Uebergangsabgabe.

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§. 45.

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Von dem aus dem freien Verkehr derjenigen Theile des deutschen Zollgebiets, welche nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehören, eingehenden Branntwein werden, soweit nicht der Nachweis vorgängiger Verzollung geführt wird, an Uebergangsabgabe vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab 96 Mark für ein Hektoliter reinen Alkohols erhoben.
Von dem aus nichtmehligen Stoffen hergestellten Trinkbranntwein kommt jedoch diese erhöhte Uebergangsabgabe erst vom 1. Oktober 1887 ab zur Erhebung.

Vierter Abschnitt. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

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§. 46.

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Aller am 1. Oktober d. J. innerhalb des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft im freien Verkehr befindliche Branntwein unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesraths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer von 0,30 Mark für das Liter reinen Alkohols.
Von der Nachsteuer befreit bleibt:
1. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird;
2. Branntwein im Besitz von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 Liter; im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als 10 Liter reinen Alkohols;
3. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von 125 beziehungsweise 180 Mark für 100 Kilogramm vom Auslande eingeführt worden ist.
Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September d. J. wird
a) der Betrieb jeder Brennerei mit Ausnahme der Hefebrennereien auf drei Viertel des Umfanges desjenigen Betriebes beschränkt, welchen dieselbe in dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gehabt hat, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 2 Absatz 2; [271]
b) die Maischbottichsteuer auf das Dreifache des bisherigen Satzes und dementsprechend die Steuervergütung für Branntwein, welcher aus dem deutschen Zollgebiete ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung verwendet wird (§. 1 des Gesetzes, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879, Reichs-Gesetzbl. S. 259), auf 48,03 Mark für das Hektoliter reinen Alkohols festgesetzt. Hefebrennereien unterliegen jedoch nur einer Erhöhung der Maischbottichsteuer um 100 Prozent, andere Getreidebrennereien einer solchen um 175 Prozent des bisherigen Satzes.
Zu dem bisherigen Satze der Maischbottichsteuer ist der nach vorstehender Vorschrift beschränkte Betrieb denjenigen landwirthschaftlichen Brennereien gestattet, welche Getreide verarbeiten und an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1.050 Liter Bottichraum bemaischen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, allen Brennereien, soweit abgeschlossene Verträge dazu Anlaß geben, den Betrieb über das im Absatz 3 unter a bezeichnete Maaß hinaus und zu dem einfachen Maischbottichsteuerbetrage zu gestatten.
Die Bestimmungen des §. 3 Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf die Stundung der Nachsteuer mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bundesrath ermächtigt ist, weitergehende Erleichterungen eintreten zu lassen.

§. 47.

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Die §§. 1 bis 43, 45 und 46 des gegenwärtigen Gesetzes treten zugleich mit dem Gesetze, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 in einem der nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaaten nach erfolgter Zustimmung von Seiten des betreffenden Staates in Kraft.
Die Gesammt-Jahresmenge, welche in einem der Branntweinsteuergemeinschaft neu beitretenden Staate zu dem niedrigeren Abgabesatze (§. 1) hergestellt werden darf, wird auf 3 Liter reinen Alkohols für den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung des betreffenden Staates bemessen. Die Bestimmung der Jahresmenge, welche von den einzelnen Brennereien zu dem niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, erfolgt unter entsprechender Anwendung des §. 2 durch die Landesbehörden, denen die Erhebung und Verwaltung der im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Abgaben und Steuern in gleichem Umfange wie jene der Zölle zukommt. Die vorstehenden Bestimmungen sowie die Bestimmung im §. 39 Absatz 1 können gegenüber einem der in die Branntweinsteuergemeinschaft neu eintretenden Staaten nur mit dessen Zustimmung abgeändert werden.
Für das Gebiet des zustimmenden Bundesstaates werden die hiernach in Kraft tretenden Gesetzesvorschriften durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Der Tag der Inkraftsetzung tritt für §. 46 des gegenwärtigen Gesetzes an die Stelle des 1. Oktober 1887. [272]

§. 48.

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Der Bundesrath ist ermächtigt, für eine von ihm festzusetzende Uebergangszeit alle im Interesse der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes nothwendigen Erleichterungen und Ausnahmebestimmungen anzuordnen.
Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, daß die im §. 47 Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung eines nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaates nicht zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die dann zur entsprechenden Einführung dieses Gesetzes erforderlichen Uebergangsbestimmungen mit dem betreffenden Staate zu vereinbaren.

§. 49.

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Die Einführung des gegenwärtigen Gesetzes in den Hohenzollernschen Landen erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, welcher zugleich die näheren Bestimmungen zu thunlichster Gleichstellung dieser Lande mit den benachbarten Bundesstaaten vorbehalten bleiben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.