Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken
Erscheinungsbild
[259]
(Nr. 1322.) Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. Vom 19. Juli 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Der Bundesrath ist ermächtigt, für Branntwein, welcher innerhalb des Gebietes der Branntweinsteuergemeinschaft zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, verwendet wird, unter den von ihm vorzuschreibenden Bedingungen und Kontrolen die Branntweinsteuer nach demjenigen Satze zu vergüten, welcher bei der Ausfuhr von Branntwein vergütet wird.
§. 2.
- Wer es unternimmt, eine Rückvergütung der Branntweinsteuer zu gewinnen, welche überhaupt nicht, oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen der zur Ungebühr beanspruchten Vergütung gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
- Der gleichen Strafe unterliegt, wer Branntwein, für welchen in Gemäßheit der vom Bundesrath erlassenen Vorschriften (§. 1) eine Rückvergütung der Branntweinsteuer zugesagt oder gewährt worden ist, zu einem anderen, als dem gestatteten Zwecke verwendet.
§. 3.
- Wer den zur Ausführung des §. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark. [260]
§. 4.
- In Betreff der Bestrafung des Rückfalls, der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen, und der Strafverjährung, sowie in Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Strafmilderung und des Erlasses im Gnadenwege finden die Vorschriften sinngemäße Anwendung, welche für die Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Besteuerung des Branntweins, gelten.
§. 5.
- Die Bestimmung Ziffer II §. 4 litt. d. des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 wird aufgehoben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Mainau, den 19. Juli 1879.