Zum Inhalt springen

Gesetz, betreffend den Reingewinn aus kriegsgeschichtlichen Werken des großen Generalstabes

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend den Reingewinn aus kriegsgeschichtlichen Werken des großen Generalstabes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 21, Seite 141
Fassung vom: 12. April 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. April 1888
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[141]


(Nr. 1795.) Gesetz, betreffend den Reingewinn aus kriegsgeschichtlichen Werken des großen Generalstabes. Vom 12. April 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) errichteten Generalstabsstiftung wird der Reingewinn überwiesen, welchen der Generalstab aus den nach Erlaß des Gesetzes vom 12. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) erschienenen und noch erscheinenden kriegsgeschichtlichen Werken erzielt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. April 1888.
(L. S.)  Friedrich.

  Fürst von Bismarck.