Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten Werke: „Der deutsch-französische Krieg 1870/71“
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(Nr. 1557.) Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten Werke: „Der deutsch-französische Krieg 1870/71“. Vom 12. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Der auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 523), betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinnes aus dem von dem großen Generalstabe redigirten Werke: „Der deutsch-französische Krieg 1870/71“, durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) errichteten Generalstabsstiftung wird der Reingewinn überwiesen, welcher über die Summe von 300.000 Mark hinaus aus dem Verkaufe des Werkes erzielt worden ist und noch erzielt werden wird.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Mainau, den 12. Juli 1884.