Englische Gewissenhaftigkeit
[296] Englische Gewissenhaftigkeit. Wie weit die Engländer die Achtung vor dem Buchstaben des Gesetzes treiben, ist bekannt und hat sich neulich wieder in einem an das Komische streifenden Falle bewährt. Ein reicher französischer Emigrant hatte eine bedeutende Summe in der Bank von England niedergelegt, mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß sie nur ihm zu eigenen Händen wieder ausgezahlt werden dürfe. Darüber starb der Franzose und seine Erben glaubten, sich an seiner Stelle nur auf der Bank einfinden zu brauchen, um die Auszahlung des niedergelegten Geldes zu bewirken. Allein die Bank war trotz des vollständig beglaubigten Todtenscheins anderer Meinung und hielt sich von der dem Verstorbenen gegenüber eingangenen Verpflichtung nicht für entbunden. Die Erben riefen nun die Hülfe der Gerichte an, die jedoch, nach dem Wortlaut gehend, ebenfalls der Ansicht der Bank beitraten und, um diese Angelegenheit zu schlichten, befahlen, daß der Todte wieder ausgegraben und auf die Bank geschafft werde, wo auch auf seinem Sarge die Summe ausgezahlt wurde, die er dergestalt wieder in eigener Person zurückverlangte.