Ein Reich – Ein Recht
Ein Reich – Ein Recht.
Das nationale Lehen bedarf zu seiner vollen Entfaltung des einheitlichen Rechts kaum minder als der einheitlichen Sprache.“ So ging im deutschen Volke neben dem Drange nach politischer Einigung auch immer der Drang nach einer Einheit des Rechts einher, war ja doch auf diesem Gebiete die Zersplitterung eine gleich große wie auf dem politischen. Schon in den ersten Zeiten des auflebenden Germanenthums hatte jeder Stamm sein eigen Recht. Dasselbe trug einen vorherrschend örtlichen Charakter. Wenn der Wanderer durch das mittelalterliche Deutschland in das Thor einer neuen Stadt einzog, so betrat er auch das Gebiet eines neuen Rechts. Zahllos waren neben Gewohnheit und Herkommen die einzelnen „Weisthümer“, die geschriebenen Gesetze in Stadt und Land. Es konnte daher nicht Wunder nehmen, daß das hochentwickelte römische Recht, das auf der Rechtsschule zu Bologna eine gelehrte Pflegstätte besaß, begünstigt von den fränkisch-staufischen Kaisern, die sich als die Nachfolger der römischen Imperatoren betrachteten, über die Alpen herübergetragen wurde. Daneben nahm aber auch die Kirche noch ein eigenes Recht in Anspruch, das sie über die eigenen Angelegenheiten hinaus auch auf die bürgerliche Familie ausdehnte.
Im dritten Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts unternahm es zwar ein anhalter Landgerichtsschöffe, Eike von Repgow, das im Lande der Sachsen geltende Recht in dem „Sachsenspiegel“ zu vereinigen, einem Rechtsbuche, das im deutschen Norden lange als Quelle des Rechts galt; aber das fortgeschrittene römische und kanonische (kirchliche) Recht verdrängte mehr und mehr seine Bedeutung. Ihm folgte mit gleichem Schicksal der „Schwabenspiegel“, welcher eine Sammlung der namentlich in Süddeutschland geltenden Rechtsgewohnheiten bildete. Beide Rechtsbücher beleuchteten damit nur den alten deutschen Gegensatz zwischen Nord und Süd. Mit der Zeit bildete sich nun zwar ein sogenanntes „Gemeines Recht“ in Deutschland, zusammengeschweißt aus römischem, kanonischem und deutschem Rechte, aber dasselbe holte sich seine Weisheit meist erst vom Katheder und aus den Lehrbüchern der deutschen Professoren und trug in sich eine Summe von Unklarheiten und zweifelhaften Bestimmungen.
Um dieser Unsicherheit zu steuern, unternahmen es einzelne Staaten kraft ihrer Selbstherrlichkeit besondere Gesetzbücher aufzustellen, unter denen namentlich das preußische Landrecht ein [795] weites Gebiet beherrscht; aber es waren doch nur wieder so viel Gesetzbücher, so viel Rechte. Das erste Gesetzbuch von allgemeiner Geltung war die „Allgemeine deutsche Wechselordnung“ vom Jahre 1849. Ihr folgte zwanzig Jahre später das „Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch“, ein Gesetz, in welchem man die feinen Unterscheidungen des römischen Rechtsverstandes mit dem altdeutschen Gefühle für Treu und Glauben ins Einvernehmen zu setzen suchte.
Als dann die politische Einheit auf blutiger Wahlstatt erkämpft war, wurde die Schaffung eines gemeinsamen bürgerlichen Rechts zu einer der vornehmsten Aufgaben, welche das junge Reich zu lösen hatte. So betraute auf Grund des Reichsgesetzes vom 20. Dezember 1873 der Bundesrath im Juni des folgenden Jahres eine aus elf Juristen, Männern von Kenntniß und Erfahrung, gebildete Kommission unter Vorsitz des Geheimrathes Dr. Pape mit der Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches für das ganze Deutsche Reich, und nach einer mühevollen Arbeit von dreizehn Jahren lag der Entwurf dieses deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs mit seinen 2164 Paragraphen und fünf Bänden Motiven fertig auf dem Tische des Reichskanzleramtes: ein Werk rastlosen Fleißes, gewissenhafter Gründlichkeit, reicher Kenntniß, tiefsinniger, aber den Anforderungen des praktischen Lebens dabei in erster Reihe Rechnung tragender Erwägung.
Die Aufgabe war eine ungewöhnlich schwere, denn die Kommission konnte sich nicht darauf beschränken, das bereits im Volke lebende Recht zusammenzufassen und nur hie und da mit den Bedürfnissen der neuen Zeit in Einklang zu bringen; hier „handelte es sich,“ wie die Motive sagen, „vielmehr darum, nach einer jahrhundertelangen politischen Zersplitterung und einer der selben entsprechenden verschiedenartigen Entwicklung des Rechtes in den verschiedenen Theilen Deutschlands ein einheitliches Recht erst wieder zu gewinnen.“
Es galt also vielfach, wenigstens für einzelne Landestheils neues Recht zu schaffen, von dem man hoffen konnte, daß es nach einer wenn auch anfangs vielleicht unfreundlichen Aufnahme doch mit der Zeit in das allgemeine Rechtsbewußtsein eindringen werde. Die Kommission war sich dieser undankbaren Seite ihrer Aufgabe wohl bewußt, aber die drängende nationale Forderung, dem deutschen Volke ein einheitliches Recht in jedem Falle zu schaffen, gab ihr den zu ihrer Aufgabe nothwendigen Muth.
So wie es vorliegt, trägt das Werk durch und durch ein echt deutsches Gepräge schon in der Form des sprachlichen Ausdrucks, obwohl die leidige Fremdwörterei unter dem Einflusse des römischen Rechts kaum auf einem Gebiete so ins Kraut geschossen ist als auf dem des Rechts, ein Umstand, der nicht wenig dazu beigetragen hat, das Recht dem Volke zu entfremden.
Im Ausbau des Innern aber weht durch das neue Gesetzbuch ein frischer, freier, aller Verknöcherung feindlicher Hauch. Ueberall tritt das Bestreben hervor, die Rechtssätze den Anforderungen des praktischen Lebens anzupassen. In diesem Sinne macht der Entwurf es dem Richter zur Pflicht, bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht an dem buchstäblichen Ausdrucke zu haften, sondern den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen; in diesem Sinne steht ihm das materielle Recht jeder Zeit höher als das formelle und entkleidet er überhaupt die Form ihrer alten schrankenlosen Macht. So schreckt z. B. das Gesetz nicht davor zurück, jemand den Gebrauch der Selbsthilfe zu gestatten, sobald er in Gefahr kommt, durch den Mangel bereiter obrigkeitlicher Hilfe die Verwirklichung seines guten Rechts vereitelt zu sehen. So mildert es auch sonst die mancherlei Härten des alten Rechts und hütet sich, schnöder Uebervortheilung Handhaben zu bieten. Es achtet die Freiheit der Person und schützt sie in der Bethätigung ihres Handelns, so lange sie damit nicht einen andern schädigt. Da aber, wo dieser andere Schaden erleidet an seiner Gesundheit, Freiheit oder Ehre, gewährt sie ihm die weitestgehende Entschädigung.
Den Grund und Boden, der in der Entwickelung des deutschen Rechts unter dem Drucke der mannigfachsten, oft widersinnigsten Lasten stand, will der Entwurf, wozu ihm die neuere Gesetzgebung schon vielfach den Weg gebahnt hat, möglichst unabhängig und nur mit solchen Beschränkungen belegt sehen, welche die allgemeinen Bedürfnisse und nicht der Bequemlichkeit des einzelnen entsprechen. In den Reibungen, in welche die neuzeitliche Industrie und ihre Fabrik- und Dampfanlagen oft mit dem nachbarlichen Eigenthum gerathen, Verhältnisse, mit denen das alte deutsche und das römische Recht nicht zu rechnen hatten, nimmt der Entwurf den Standpunkt des „Leben und Lebenlassens“ ein. „Eine Ueberspannung des Eigenthumsbegriffs,“ heißt es in den dem Entwürfe beigegebenen Motiven, „würde hier die nothwendigen Vorbedingungen des Lebens und Verkehrs beeinträchtigen, insbesondere dem Gewerbebetriebe schnöde Fesseln anlegen und die Entwicklung der Industrie in nicht zu übersehender Weise lähmen.“
Der Entwurf stellt demnach fest, daß der Grundstücksnachbar die nicht durch unmittelbare Zuleitung erfolgende Zuführung von Gasen, Dämpfen, Rauch, Ruß, Gerüchen, Wärme, Erschütterungen und dergleichen insoweit zu dulden habe, als solche Einwirkungen entweder die regelmäßige Benutzung des Grundstücks nicht in erheblichem Maße beeinträchtigen oder die Grenzen der Ortsüblichkeit nicht überschreiten.
In Würdigung der großen Bedeutung, welche der Grundbesitz für die Erlangung flüssiger Geldmittel oder laufenden Kredits im heutigen Verkehrsleben erlangte, nahm die Kommission in den Entwurf alle diejenigen Rechtseinrichtungen auf, welche sich in dieser Richtung neu gebildet haben; neben der alten Hypothek mit oder ohne Dokument (Brief) die Grundschuld, bei welcher nur das Grundstück, nicht aber zugleich die Person des Schuldners haftet, die Sicherungshypothek und die Eigenthümer-Hypothek, bei welcher durch Tilgung der Pfandschuld der Eigenthümer selbst in die Hypothek eintritt.
Von hoher Bedeutung sind die Bestimmungen des Entwurfs in betreff der Ehe und Familie. Nach der Anschauung des älteren Rechts galt der Ehemann als das Haupt, als der unumschränkte Herrscher im Hause. Die Frau hatte nichts voraus vor der Haustochter. Auch das kanonische Recht hielt sich noch streng an das alte Bibelwort, das dem Weib sagt: „Dein Wille soll deinem Manne unterthan und er soll dein Herr sein.“ Das spätere deutsche Recht stellte jedoch die Frau nicht mehr unter die Herrschaft, sondern unter die Vormundschaft des Mannes. Er wurde ihr Pfleger, Verwalter und Berather; sie aber stieg in Erstarkung ihrer gesellschaftlichen Stellung mehr und mehr empor zur gleichberechtigten Genossin. So stellt der Entwurf, als leitenden Grundsatz für das Ehe- und Familienrecht auf, daß die Ehegatten untereinander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und berechtigt sind, wie es schon in einer alten Schöffengerichtssatzung heißt:
„Mann und Weib
Sollen sein in Wahrheit wie ein Leid.“
Dem Ehemann gebührt die entscheidende Stimme in allen Angelegenheiten des ehelichen Lebens. Er bestimmt Wohnort und Wohnung. Die Frau hat das Recht und die Pflicht, dem Hauswesen vorzustehen, ein Recht, das, würde es ihr entzogen, sie sogar klagbar verfolgen kann. Dem bestimmenden Worte des Mannes braucht sie aber dann nicht zu folgen, wenn es mit der rechten ehelichen Gesinnung unverträglich ist. Wohl aber ist sie verpflichtet, neben den rein häuslichen Arbeiten dem Manne auch in dem von ihm betriebenen Geschäfte Hilfe zu leisten, soweit solche Verrichtungen nach dem Stande des Mannes für sie üblich sind. Innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises schaltet und waltet sie rechtlich ganz frei. Sie besitzt, wie es in alten Rechten heißt, die Schlüsselgewalt. Für das, was sie hier thut, haftet der Mann mit seinem eigenen Vermögen. Das gleiche ist der Fall, wenn sie eheliche Lasten bestreitet, z. B. nothwendige Kleider für sich und die Kinder anschafft. Wie weit sie in dieser Richtung gehen kann, bestimmt sich nach den socialen Verhältnissen der Eheleute, nach Stand und Sitte. Dieser edlen Auffassung der Ehe entstammt auch die Bestimmung, daß die vermögende oder erwerbsfähige Frau den kranken oder in Noth und Armuth gerathenen Mann unterhalten muß.
Ungemein vielgestaltig ist in Deutschland die Rechtsbildung gewesen in bezug auf das den Ehegatten gehörende Vermögen. Die Zahl der in Deutschland geltenden ehelichen Güterrechte beziffert sich auf hundert. Römisch- und deutschrechtliche Grundsätze haben sich in bunter Mischung und in den weitest auseinanderliegenden Formen nach- und nebeneinander ausgestaltet. Mit deutscher Gründlichkeit hat die Kommission diese vielseitigen Systeme geprüft und „sich bemüht, aus der Vielgestaltigkeit des bestehenden Rechts diejenigen Rechtssätze auszuwählen, welche unter Berücksichtigung aller Verhältnisse am meisten zur Geltung in ganz Deutschland geeignet erschienen.“
[796] Als die idealste Form des ehelichen Güterrechts würde sich diejenige ergeben, in welcher die volle Vereinigung des ganzen Vermögens beider Ehegatten zu einem untrennbaren Ganzen, zu gemeinsamem Gedeihen und Verderben festgesetzt wird. Hier fände sich die volle Lebensgemeinschaft der Ehegatten auch in gemeinsamer Tragung von Ueberfluß und Entbehrung ausgesprochen. Aber dieses Ideal des Systems der allgemeinen Gütergemeinschaft trifft auf ein ihm feindliches Leben. Seine Durchführung verlangt auch ideale Ehegatten, welche eine strenge Verwendung des gegenseitigen Guts im Sinne des ehelichen Zwecks gewährleisten. In der Wirklichkeit würde das äußere und innere Gleichgewicht durch die Haftung des Gesammtguts für die vom Manne einseitig gemachten Schulden leicht eine Störung erleiden. Das aus dem französischen Rechte herübergenommene und daher in den linksrheinischen Gebieten Deutschlands noch giltige System der Mobiliargemeinschaft beschränkt die Gemeinschaft auf die bewegliche Habe der Ehegatten und schließt den Grundbesitz davon aus. Ein weiteres in Deutschland ziemlich verbreitetes System des ehelichen Güterrechts ist das der Errungenschaftsgemeinschaft. Hier wird an den vorehelichen Besitzverhältnissen nichts geändert. Jedem Ehegatten verbleibt das Seine, aber alles, was die Eheleute nach ihrem Eintritt in die Ehe mit ihren körperlichen, geistigen und materiellen Kräften erwarben, wird als gemeinsames Eigenthum betrachtet; die Lasten der Ehe werden aus dem Errungenen gemeinschaftlich bestritten und bei Ueberschuß gleichmäßig getheilt: ein System, für das man sich gemächlich wohl erwärmen kann, das aber vor der rauhen Wirklichkeit ebenso wenig Stand hält, theils wegen der Verwickeltheit der beiderseitigen Erwerbsverhältnisse, theils wegen des auch hier sich geltend machenden natürlichen Uebergewichts des Mannes.
Das System des römischen Dotalrechts, das an dem Eigenthum der Ehegatten nichts ändert und dem Ehemann nur den Nießbrauch und die Verwaltung an dem Heirathsgute der Frau einräumt, hat in Deutschland von Haus aus wenig Sympathien gehabt. Es widersprach zu sehr dem germanischen Ehebegriffe. Einen vermittelnden Standpunkt zwischen beiden Extremen nimmt das System der Verwaltungsgemeinschaft ein, welches ohne Aenderung des eigentlichen Vermögensbestandes den Ertrag des beiderseitigen Vermögens und der beiderseitigen Arbeit zur Bestreitung der ehelichen Lasten verwendet und zu diesem Zwecke das Vermögen in der Hand des Mannes als des Herrn und Hauptes vereinigt wissen will.
Dieses System nimmt nun auch der Gesetzentwurf als Grundlage seines ehelichen Güterrechts an. Er unterstellt das Vermögen der Ehefrau, das sie zur Zeit der Eheschließung besessen und während der Ehe erworben hat, unbeschadet ihres Eigenthums der Nutznießung und Verwaltung des Ehemanns und nimmt davon nur diejenigen Sachen aus, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche der Ehefrau dienen, insbesondere Kleidung und Schmuck. Daneben erlaubt er aber auch der Ehefrau, einen Theil ihres Vermögens von der Verwaltung und dem Nießbrauche des Mannes freizumachen (sog. „Vorbehaltsgut“). Dies kann geschehen durch einen Vertrag unter den Ehegatten, durch Zuwendungen von außen mit diesem Vorbehalte, sowie in betreff dessen, was die Ehefrau durch ihre besondere, nicht bloß häusliche Arbeit oder durch selbständigen Geschäftsbetrieb erwirbt.
Um aber den seitherigen Gewohnheiten und Gepflogenheiten einzelner Landstriche Rechnung zu tragen, läßt es der Entwurf den Ehegatten offen, im Wege des Ehevertrags eins der genannten Systeme für ihre Verhältnisse ganz oder theilweise anzunehmen und damit den strengen Boden des gesetzlichen Rechts zu verlassen. Auf diese Weise kann auch noch der „Allgemeine deutsche Frauenverein“ zur Befriedigung seiner Wünsche kommen, der in einer an den deutschen Reichstag gerichteten Eingabe zu gunsten der Selbständigkeit der Frauenwelt die [797] Einführung der vollständigen Gütertrennung und die gesonderte Verwaltung des Eheguts beantragte. Es bedürfte dann bloß der weiblichen Ueberredungskunst, jene Zugeständnisse dem Manne in den Flitterwochen abzuschmeicheln.
So wenig der Gesetzentwurf sich der Thatsache verschließt, daß die Auflösung einer Ehe zu einer Forderung der Gerechtigkeit werden kann, wenn im Einzelfalle die sittlichen Grundlagen untergraben und Voraussetzungen einer innigen Lebensgemeinschaft unter den Ehegatten nicht mehr vorhanden sind, so fern hält er sich von einer Begünstigung der Ehescheidung. Er tritt vielmehr für möglichste Erhaltung des geschlossenen Lebensbundes ein. So schließt er jede Scheidung auf Grund einer bloßen gegenseitigen Einwilligung der Eheleute streng aus, obwohl neuere Gesetze dieselbe wenigstens bei kinderlosen Ehen zulassen, verwirft ebenso körperliche Gebrechen, eingetretene Geisteskrankheit, unüberwindliche Abneigung und Religionswechsel als Ehescheidungsgründe und beschränkt die letzteren auf Ehebruch, Nachstellung nach dem Leben und böswillige Verlassung, sowie auf einige mit den Verhältnissen wechselnde Gründe, deren Beurtheilung dem Ermessen des Richters im einzelnen Falle anheimgestellt ist. Auch einer Trennung auf Zeit erweist sich der Entwurf abhold, da eine solche mit dem Wesen der auf Lebensdauer abgeschlossenen Ehe nicht im Einklang zu stehen scheint. Den aus der Scheidung schuldigen Theil belastet er mit Pflichten und Vermögensnachtheilen.
Die Pflicht der Unterhaltung von mittellosen Verwandten dehnt der Entwurf auch auf die Geschwister aus, um die stark in Anspruch genommene öffentliche Armenunterstützung zu entlasten.
Die elterliche Gewalt über das minderjährige Kind, welche dem Vater und nach dessen Tode der Mutter zufällt, faßt der Entwurf nach deutschrechtlicher Anschauung mehr als eine fürsorgende Vormundschaft auf. Der Vater muß das Kind erziehen und erhalten, ist dasselbe aber zufällig reich und er arm, so ist er nicht verpflichtet, ihm eine über seinen, des Vaters, Stand hinausgehende Erziehung zu geben. Eine Pflicht zur Ausstattung der Töchter erkennt das Gesetz nicht an. Das Kind kann durch Zuwendung von außen oder eigne Arbeit freies Vermögen erwerben, das dem väterlichen Nutzungsrecht entzogen ist.
Eine Bevormundung des minderjährigen Kindes im eigentlichen Sinne tritt erst ein, wenn es nicht mehr der väterlichen oder mütterlichen Gewalt unterstellt ist (sowie im Falle des Mißbrauchs dieser Gewalt). Die obervormundschaftliche Leitung legt der Entwurf in die Hände des Gerichts. Eine Uebertragung derselben an die Gemeinde, für welche neuere Gesetze sich aussprechen, schien nicht angemessen; ebensowenig die Einführung des französischen Instituts des Familienraths an Stelle des Vormundschaftsgerichts. So bestechend und natürlich es auch schien, der organisirten Familie den maßgebenden Einfluß auf das Vormundschaftswesen zu überlassen, so sprachen doch praktische Gründe dagegen. Dies hindert indeß nicht, daß im einzelnen Falle, z. B. wo es sich um die Leitung großer industrieller Unternehmungen handelt, auf Wunsch der Betheiligten ein Familienrath unterstützend herangezogen werde. Ebenso empfiehlt der Entwurf die Bildung von Gemeindewaisenräthen, wie sie hie und da bestehen als Hilfsorgane der Gerichte. Neben der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft über Minderjährige kennt der Entwurf auch die Einrichtung der Pflegschaften für einzelne Fälle, wo jene Institute, ausgeschlossen sind, gleichwohl aber eine vormundschaftliche Fürsorge angezeigt ist.
In bezug auf das Erbrecht entscheidet sich das neue Gesetz für das System der sogenannten [798] Lineal-(Parentel-)Folge, indem es nach der Reihe die Kinder, die Eltern, die Großeltern, Urgroßeltern mit ihren Abkömmlingen und Stämmen zur Erbfolge beruft. Natürlich wahrt es auch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten und spricht ihm in menschenfreundlicher Weise neben den Verwandten der zweiten und dritten Linie die gemeinsam gebrauchte Hauseinrichtung und die Hochzeitsgeschenke als ein Voraus zu. Ein Abkömmling muß sich in sein Erbe alles das aufrechnen lassen, was er bei der Verheirathung, Errichtung eines eignen Hausstands, Uebernahme eines Amts, Begründung eines Geschäftes oder einer sonstigen Lebensstellung vom Erblasser erhielt, nicht aber die Kosten seiner Vorbildung zu einem Lebensberufe.
Diese kurzen Andeutungen dürften immerhin geeignet sein, einen Ueberblick über die Größe und den Umfang der von der Kommission gelösten Aufgabe zu verleihen. Im Verein mit den bereits erschienenen Justizgesetzen ist mit diesem Werke die auf die Schaffung eines einheitlichen Rechts und einheitlichen Gerichtsverfahrens gerichtete gesetzgeberische Thätigkeit abgeschlossen. Neben den Errungenschaften kriegerischer Tüchtigkeit und der Schaffung äußerer Macht handelt es sich hier um eine Errungenschaft des durch den Krieg erlangten Friedens, um eine That des Geistes, wie sie in der langen Geschichte unseres Volkes selten in solcher Größe und Tiefe hervorgebracht worden ist. Nach mehr als tausendjährigem Ringen, Kämpfen und Zweifeln sind wir nun an dem Ziele angekommen, daß wir sagen können: Wir haben nun endlich Ein Reich – Ein Recht! Fr. Helbig.