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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 14

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[44]
TITVLVS XIV.
Von dem Proclamate / oder öffentlichen Citation:
ARTICULUS 1.

Wurde der Abwesender in anzeigter und vermuthlicher Stelle nicht angetroffen / oder gantz ungewiß were / wo er seyn solte: So sol / auff des Klägers Bitte / eine öffentliche Citation an das Rath-Hauß Angeschlagen / und die Uhrsache der Ladung kürtzlich erzehlet / und ein geraumer Termin dem Abwesenden zuerscheinende / oder wer ihn vertreten wil / angesetzt werden.

2.

Hätte aber der Abwesender / den man nicht an einem gewissem Orte anzutreffen wüste / in dieser Stadt Jurisdiction Erb und Eigen / oder Land-Güter / und jemand darauff durch ein eigenthümliche Klage [45] sprechn wolte: So ist gnug / das die Ladung durch den Schencken / oder Diener / in dasselbige Guth / oder Hauß (wo Leute darinnen wohneten) verkündet werde. Da aber kein Einwohner daselbst / muß eine öffentliche Ladung geschehen.

3.

Ebener massen sollen alle entwichene Ubelthäter / Außgetretene oder Vagabundi, durch eine öffentliche Citation peremptoriè geladen / und in termino gegen sie procediret werden.

4.

Gleicher gestalt seyn alle des flüchtigen Schuldeners Gläubigere per publicum Proclama, weches an die Benachbahrte Städte / da vermuthlich des Debitoris Gläubigere seyn / muß geschicket werden / zu citiren, wie dann auch solches in andern dergleichen Fällen / wie bißhero gebräuchlich gewesen / zu halten.