Zum Inhalt springen

Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 13

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
««« Teil 1 Kapitel 13 »»»
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende Seitenzahl zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[39]
TITVLVS XIII.
Von Citation und Ladung zu Rechte / so wol der Inheimischen / als Abwesenden:
ARTICULUS 1.

Damit zwischen dieser Stadt Bürgern und Einwohnern desto beständiger Fried / Lieb und Einigkeit möge erhalten und Fortgepflantzet werden: So sol ein jeder / er sey Bürger / Unterthan / Einwohner oder Frembder / der den andern allhie beklagen wil / den Debitorn, entweder vor der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter einen / citiren lassen und beklagen / welche zwischen den Partheyen gütliche Handlunge versuchen [40] / und müglichen Fleiß anwenden sollen / dieselben zu entscheiden.

2.

In entstehung der Güte / sol durch den Worthaltenden Bürgermeister / so die Sache vor dem Obern-Gerichte / oder durch den Gerichts-Verwalter / da die Sache vor dem Niedern-Gericht sol Vorgetragen werden / dem Kläger / auff sein Begehr / wider den Beklagten die citation erläubet werden / und solche citatio vor das Ober-Gerichte durch des Raths Schencken / dafür ihm zwey Schilling / oder da er Ehehaffte Entschuldigung hätte / durch seinen Diener; Vor das Nieder-Gericht aber durch einen Hauß-Diener / dafür ihm ein Schilling gegeben werder sol / bey Sonnenschein / einem Bürger oder Einwohner in seiner Behausunge unter Augen geschehen / und in desselben Abwesen seiner Haußfrauen / oder verständigen Kindern / oder dem Hauß-Gesinde / angekündiget werden / mit benennung der Zeit / wann er erscheinen sol / und der Partheyen / deßwegen die citatio geschicht und sol solche citatio bey dem Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter anfänglich / wann die Sache zu Rechte anhängig gemacht wird / gesucht und gebeten / hernach aber mag / ohne Erlaubnüß derselben / das Gegentheil vorbescheiden werden.

[41]
3.

Hat der jenige so citiret wird / allhie keine gewisse Behausung / oder aber sonst nicht wol anzutreffen were / der mag / an was Ort man an denselben in dieser Stadt ankömpt / unter Augen geladen werden.


4.

Wann der Beklagter einen Anwald gestellet / und dessen Vollmacht zu Buche gezeichnet ist / sol als dann nicht der Principal / sondern der Procurator oder Anwald / biß zu Außtrag der Sachen / citiret werden.


5.

Des Raths Schencke / oder sein Diener / sol vor dem Rath allewege / in offener Audientz / wann es begehret wird / imgleichen die Hauß-Diener im Niedern-Gerichte / alle Gerichts-Tage / ehe und zuvor die Gerichts-Verwaltere sich setzen / ungefordert / dem Gerichts-Schreiber / in Gegenwärtigkeit des Voigts / ihrer Verrichtung / und wem sie die Citation angemeldet / bey ihren Eyden getreue Relation thun / und dieselbe alsbald vom Gerichts-Schreiber zu Buche gezeichnet werden / und solcher Aussage wird vollnkommener Glaube [42] gegeben / es were dann das Gegenspiel gnugsam zubeweisen.

6.

So aber jemand einen Bürgen oder Einwohner / der wissentlich Abwesent were / beklagen wolte / und der Kläger das Ort / da derselbe sich vermuthlich auffenthält / anzeigen würde: Sol derselbige auff des Klägers kosten / in des Raths Namen / und unter dieser Stadt Signet / da die Sache vor dem Obern-Gerichte sol tractirt werden / oder in der Gerichts-Verwaltere Namen / und unter ihren Pitschafften / da die Sache an das Nieder-Gericht gehörig / schrifftlich citirt, und solche Citation demselben durch einen darzu abgefertigten Boten / oder Notarium, insinuiret[1] werden / und sol der Bote / oder Notarius zu seiner Wiederkunfft / im Gericht / wegen seiner Verrichtung / Relation thun / welche auch alsbald / entweder durch den Protonotarium, oder Gerichts-Schreiber / fleissig sol ad Acta gezeichnet werden.

7.

Dieweil auch bey diesen Gerichten eine geraume Zeit hero / nur eine einige schrifftliche peremptorialis Citatio zu ordentlichem Rechte / von nöthen und gnugsamm gewesen / also / daß man nicht desto weiniger / als wann drey Citationes ergangen weren / auff den Ungehorsamm [43] des nicht Erscheinenden / hat procediren können und mögen: So bleibet es billig dabey / doch bescheidentlich / daß der Beklagter peremptoriè, bey verlust der Sachen zuerscheinen gefordert / und der Terminus zu erscheinende dergestalt angesetzet werden sol / das dem Abwesenden nach Gelegenheit / und ferne des Weges / zu compariren müglich seyn möge.


8.

Sol ein Außländischer / der dieser Stadt Jurisdiction nicht Unterworffen / und gleichwol an der Sache interessirt, citirt werden: So wil der Rath / oder die Gerichtsverwaltere / an den frembden Richter / in subsidium juris, ümb Hülff des Rechtens schreiben / und denselben bittlich ersuchen / den Beklagten / das derselbe auff einen genandten Tag allhie erscheine / zu citiren.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. eingeben, einreichen (DRW)