Der Rechtsstreit der Klöster Waulsort und Hastière
Die Anfänge beider Stifter.
Im Anfange der vierziger Jahre des 10. Jahrhunderts, als die Restauration und Reform in Frankreich sich von Jahr zu Jahr auf mehr geistliche Stifter und Kirchen ausdehnte, erhob sich auch im Walde von Thiérache im Sprengel von Laon ein neuer Wallfahrtsort. Hier hatte Hersindis, die Gemahlin Eilbert’s, eines in diesen Gegenden begüterten und angesehenen Mannes, eine alte, damals in Trümmern liegende, unscheinbare Kirche des Erzengels Michael in Verbindung mit dem Kleriker Herbert, der sie in Beneficialbesitz hatte, wieder restauriren lassen. Unter den zahlreichen Pilgern, die sie besuchten, erschien einst eine Anzahl Iren und Schotten, die nach Frankreich gekommen waren, um eine Stätte zur gemeinsamen Niederlassung zu suchen. Der Ruf des kleinen Heiligthums hatte sie in diese Gegenden gelockt, und da ihnen die Lage desselben für eine Klostergründung geeignet dünkte, beschlossen sie, den Aufforderungen Eilbert’s und der Hersindis Folge zu leisten und dort zu bleiben. Die fromme Dame selbst ging den Diöcesanbischof mit der Bitte an, den Fremden das Gotteshaus zu überlassen, was dieser am 5. Februar 945 gegen Festsetzung eines jährlichen Zinses von 12 Denaren gewährte[1]. So erfolgte in dieser Zeit die erste [342] Ansiedlung von Schotten in der Diöcese Laon. Damals war anscheinend von der Annahme der Benedictinerregel noch nicht die Rede. Jedoch bald erwachte das Verlangen, sich den strengen Gesetzen des Mönchlebens zu unterwerfen, in Folge dessen Kadroe und Malcalan, zwei von den Fremden, sich in blühende Benedictinerklöster, wie Fleury und Gorze, begaben, um von den hochberühmten Aebten derselben sich in die Pflichten des Klosterlebens einweihen zu lassen. Nach ihrer Rückkehr erfolgte dann die endgültige Einrichtung des Klosters St. Michel en Thiérache, dessen Abt Malcalan wurde[2]. Um dieselbe Zeit ging von eben diesen Schotten unter der Protection Hersindens und ihres Gatten eine andere Gründung aus, die von Waulsort in der Lütticher Diöcese[3]. Es stand hier eine Marienkirche, in welcher seit dem Anfange des Jahrhunderts der hl. Eloquius ruhte, ein Ire, der mit einem Dutzend Gefährten – die Apostelzahl kehrt stereotyp wieder – im 7. Jahrhundert auf den Continent gekommen sein, mehrere Klöster gegründet[4] und schliesslich zu Grigny an der Oise[5] ein Eremitendasein geführt haben soll. Graf Hadericus, der erste Gemahl der Hersindis, und diese selbst hatten nach den barbarischen Verheerungen des 9. Jahrhunderts den Bischof Rodhard von Laon veranlasst, den Heiligen aus seiner zerstörten [343] Grabstätte nach der Basilica von Waulsort zu bringen, was unter wunderbaren Heilungen am 3. December, dem Todestage des Eloquius, geschehen war. Nachdem zur selben Zeit auch die Weihe der Basilica stattgefunden hatte, wurde der dreifache Festtag seitdem Jahr für Jahr unter grossem Zulauf des Volkes gefeiert.
Gleich bei der Untersuchung über die Anfänge und den ersten Abt des neuen Klosters gerathen wir jedoch in grosse Schwierigkeiten, stehen sich doch die Nachrichten hier schroff gegenüber. Mag es auch wenig ausmachen, dass die vita Forannani und die Historia Walciodorensis, zwei Quellen des 12. Jahrhunderts, deren Unwerth des Weiteren nachgewiesen wird, als ersten Abt Forannan, einen der Schottenmönche, nennen, zumal die Historia erst wieder auf die vita zurückgeht, so bleibt doch der Zweifel, ob wir der vita S. Cadroe oder einer in der Form zwar nicht unverdächtigen, inhaltlich jedoch den Stempel der Zuverlässigkeit tragenden Urkunde des Grafen Robert von Namur vom 2. Juni 946 für Waulsort[6] mehr Glauben schenken wollen. [344] Während nämlich nach jener Malcalan der erste Leiter von Waulsort war, um nach kurzer Zeit von Kadroe abgelöst zu werden[7], wird in der Urkunde als Abt Forondanus genannt, der somit auch der erste Abt gewesen sein müsste. Liesse sich auch zur Noth der Umstand, dass die vita Cadroe denselben nicht kennt, durch ein sehr kurzes Regiment und die Verwechselung mit Malcalan erklären, sowie durch die Thatsache, dass der Autor immerhin ein halbes Jahrhundert später schrieb, so wäre es doch gewagt, auf eine wenigstens in der Ueberlieferung anfechtbare Privaturkunde und spätere, sonst unglaubhafte Quellen gestützt, die Abtreihe von Waulsort mit Forannan beginnen zu lassen.
Wir fangen also mit Kadroe an, der nach seiner Rückkehr von Fleury nach dem Bericht seines Biographen erst Propst, dann Abt des Klosters wurde[8]. Es ist fraglich, ob er bereits diese Würde bekleidete, als König Otto I. am 9. September 946 die neue Stiftung bestätigte, ihre Besitzungen verbriefte und bestimmte, dass sie immerdar der Pflege von Pilgern und Armen gewidmet sein und so lange einer von den Schotten am Leben, dieser die Leitung über die anderen behalten solle[9]. Jedenfalls [345] muss Kadroe bald nachher die Leitung in Waulsort übernommen haben, denn spätestens im Jahre 953 folgte er einem Rufe des Bischofs Adalbero von Metz, der sich um die Reform in seinem Sprengel sehr verdient machte, in dessen Residenz, wo er das Kloster St. Clemens erhielt, nicht ohne in Waulsort, über das er die Oberaufsicht weiter führte, auf Verlangen der Mönche einen Abt gesetzt zu haben, der sich jedoch durchaus nicht bewährte[10].
Eilbert, der ausser Waulsort und St. Michel auch noch Homblières wiederhergestellt hatte, hatte bereits das Zeitliche gesegnet, als Otto I., in dessen Königsschutz und Besitz die erstgenannte Abtei übergeben worden war, dieselbe am 16. Dezember 969 zu Pavia seinem getreuen Vetter, dem Bischofe Theoderich II. von Metz, überwies[11], vermuthlich als Anerkennung und Belohnung für die Verdienste, die er sich auf dem ganzen italienischen Zuge als Ratgeber und Vermittler um seinen kaiserlichen Verwandten erworben hatte[12]. Theoderich nun, der sich für diese Gunst erkenntlich zeigen wollte, verband dafür in der nächsten Zeit den Ort Hastière, wo ein der hl. Jungfrau geweihtes Klösterchen stand, nebst allem Zubehör mit Waulsort, dem der neue Besitzzuwachs nicht ungelegen war[13].
Bischof Adalbero I. von Metz hatte Hastière von seinem Vater, dem Grafen Wigerich, geerbt, der auch in der Abtei gestorben und begraben war[14]. Sie gehörte zu jenem reichen [346] Besitz an Gütern und Ländereien, den die Familie der Freigebigkeit der westfränkischen Könige verdankte[15]. Als Adalbero nun den Bischofsstuhl bestieg, überwies er das Stift der Metzer Kirche unter Bestätigung des Königs. Gelegentlich der Reform der Nonnenabtei St. Glodesindis ging dann auf Adalbero’s Veranlassung Hastière mit seinem Besitz, so wie Graf Wigerich es hinterlassen hatte, in die Hände der Nonnen über, die es behielten, bis Bischof Theoderich das Kloster an Waulsort brachte. So hatte die Abtei vier Mal den Besitzer gewechselt, ohne dass je von einer Restauration des Klosterlebens daselbst die Rede gewesen wäre. Auch jetzt, als es an die Mönche von Waulsort kam, wurden, wie wir hören, zunächst nicht Klosterbrüder, sondern vier Kleriker in Hastière installirt[16]. Erst im Anfange des 11. Jahrhunderts unter Abt Theoderich wurden diese durch Mönche ersetzt, die jedoch jährlich wechseln sollten[17]. Indess [347] muss die Mönchskolonie doch bald hier fixirt worden sein, denn die Schule von Waulsort wurde nach Hastière verlegt und alle Knaben bis zum fünfzehnten Jahre daselbst erzogen[18]. Besondere Pröpste leiteten zwar das Stift[19], aber das alte Verhältniss blieb doch dadurch noch genügend gekennzeichnet, dass die Mönche in Waulsort Profess ablegten und ebendort zur ewigen Ruhe bestattet wurden[20]. Auch musste der Vogt von Hastière mit seinen Leuten dreimal jährlich in Waulsort zur Berathung und Verantwortung erscheinen[21]. Hastière hatte jedoch gesonderten Besitz und Erwerbberechtigung für sich[22].
Das Verhältniss zwischen beiden Stiftern begann erst zweifelhaft zu werden, als im Jahr 1033 Rudolph, der Propst von Hastière, von den Mönchen von Waulsort zum Abt gewählt wurde, was der Chronist dieses Stiftes damit entschuldigt, dass die Kirche von Waulsort in ihrer Wittwenschaft sonst ins Wanken gerathen wäre[23]. Er datirt seit dieser Zeit den Niedergang von Waulsort und meint, dass bis zu dem Zeitpunkt, in dem er schrieb, der Schaden noch nicht wieder gut gemacht, noch eine ausreichende Reformation eingetreten sei[24]. Wer die Tendenz der Chronik von Waulsort kennt, kann keinen Augenblick darüber im Zweifel sein, dass hier auf die Auflösung der Gerechtsame von Waulsort über Hastière angespielt wird. Das Schlimmste kommt nun noch: nach zwei Jahren stirbt Rudolph, nachdem er vorher dringend gebeten, ihn in Hastière, der Stätte seiner ursprünglichen Wirksamkeit, zu bestatten. Das war nun nach der Ansicht des späten Chronisten wieder eine Neuerung und darum [348] ein schwerer Fehlgriff, wie man aus seinen Zeilen herauslesen kann[25]. Denn nun erfolgte unzweifelhaft auch die Wahl des Nachfolgers in Hastière – natürlich, alle wahlberechtigten Factoren waren ja einmal versammelt –, und bei dieser Gelegenheit muss nun der offene Conflict ausgebrochen sein, in den schliesslich der Bischof von Metz sich einmischte, um die Leitung der Abtei mit Genehmigung des Kaisers dem Abte Poppo von Stablo zu übertragen[26]. Indess konnte der vielbeschäftigte Prälat nicht noch diese Last auf sich nehmen; da ist es nun sehr charakteristisch, dass die Walciodorenser sich wenigstens von ihm ausreichende Garantien geben liessen, dass er für den Schaden aufkommen werde, den die Verwaltung des von Poppo zum Abt bestimmten Lambert von St. Maximin anrichten könnte: so sehr waren in diesem Augenblick die Mönche von Waulsort um die Wahrung ihrer Rechte besorgt. Man täuschte sich in den Befürchtungen nicht, mit denen man Lambert aufnahm. Er trug keine Sorge, die Herrschaft über Hastière fest zu handhaben und versetzte die Brüder von Waulsort in der That in die Nothwendigkeit, gegen ihn bei Poppo Klage zu führen. Als er einst in einer zwischen Waulsort und Hastière gelegenen Weinpflanzung beschäftigt, die zur üblichen Gerichtsversammlung auf Waulsort ziehenden Leute von Hastière ankommen sah, liess er auch die Walciodorenser holen und hielt so zum ersten Mal nicht in Waulsort den Tag ab, was die Hasterienser bewog, fürder ebenso wenig nach dem Hauptkloster zu kommen. Auf Lamberts Veranlassung geschah es schliesslich, dass ein Mönch von Hastière, der in dem Nachbarstift die Gelübde abgelegt hatte, in der Propstei bestattet wurde[27]. In der nächsten Zeit erfolgte der endgültige Bruch, [349] denn die Hasterienser weigerten sich von da ab in Waulsort überhaupt Profess zu leisten[28]. Gegenseitige Reibereien verbitterten die Stimmung. Erfüllte es die Walciodorenser mit Ingrimm, dass man ihren Abt in Hastière mit Waffen überfiel und festhielt[29], so beklagten sich ihre Gegner mit Recht über jene, weil sie sie nicht nur bei einem Tausch betrogen, sondern heimlich noch Urkunden fälschten und bei der Weigerung des Bischofs Adalbero III. von Metz, dieselben zu besiegeln, ohne Wissen desselben Metzer Kleriker zur Besiegelung gewannen[30].
Das waren indess kleine Conflicte, welche die Rechtsfrage bezüglich des Verhältnisses beider Stifter nur wenig gestreift hatten. Man kannte zur Zeit auch sicherlich noch zu genau den anfänglichen Rechtszustand, als dass darüber ein principieller Streit hätte entstehen können. Es musste einer späteren Zeit aufbewahrt bleiben, in der sich über die Anfänge der Klöster bereits ein dichter Schleier gesenkt hatte, die mannigfachen Streitfragen auf die eine zurückzuführen: Unter welchen Bedingungen erfolgte die Vereinigung von Waulsort und Hastière?
Die Lebensbeschreibung des hl. Forannan.
In dem Maasse, als die Schwierigkeiten mit Hastière wuchsen, stellte sich aber für die Walciodorenser eine andere Sorge immer dringlicher ein. Bis in das 11. Jahrhundert hatte der hl. Eloquius an seinem dreifachen Festtage die alte Anziehungskraft bewährt. Grosse Volksschaaren waren stets herbeigeströmt und hatten den Mönchen nicht kleinen Gewinn eingetragen. Als dann unter Abt Theodor gelegentlich einer neuen Kirchweih die drei Feste auseinandergelegt wurden und die Translation seitdem auf den 8. October fiel, offenbar, weil dieser Tage den Landleuten bequemer lag, als der 3. December[31], so fanden sich zwar immer [350] noch Menschen genug ein: unter Lambert aber blieben sie, wie es heisst, gänzlich fort, angeblich weil der den Hasteriensern wohlwollende Abt an dem Festtage die alte Basilica einriss, da er einen Neubau beabsichtigte, und dadurch die religiösen Gefühle der zusammengelaufenen Menge verletzte[32]. Auf der andern Seite rühmten die Hasterienser sich zahlloser Heiligenreliquien. Sie behaupteten, Andenken an den Heiland selbst und die Jungfrau Maria, ja Halsknochen des hl. Protomartyr Stephan zu besitzen[33]. Es scheint, dass sie aus diesen Schätzen auch Nutzen schlugen und dass das Volk sich von den Walciodorensern zu ihren Rivalen wandte. Um so härter für Waulsort, dessen Mönche sich dann, um der Concurrenz zu begegnen, nach einer neuen Anziehungskraft umsehen mussten. Man barg den Leib eines der ersten Aebte von Waulsort, Forannan, bei sich, von dem man eben nichts weiter wusste oder zu wissen glaubte, als dass er der erste Abt[34] und ein Schotte gewesen war. Aber man erzählte sich Wunder, die an seinem Grabe sich zugetragen, und es war fast selbstverständlich, dass der, welcher für den ersten Leiter des Stifts galt, ein Heiliger war. Bis jetzt hatte man sich jedoch augenscheinlich wenig um ihn gekümmert[35]. Da unterhielten sich die [351] Oberen im Convent über die Wunder des Heiligen und sprachen ihr Bedauern aus, dass die Mönche dieselben im Dunkel liessen[36]. Da man den Plan fasste, durch eine Erhebung, resp. Translation[37] der Gebeine die religiöse Verehrung für Forannan in Fluss zu bringen, schien eine Darstellung der Mirakel und dessen, was sonst über ihn bekannt war, um so wünschenswerther. Dass man über Forannan nichts mehr wusste, ausser ein paar Wundern, die an seinem Grabe sich ereignet haben sollten, konnte den Inhalt der Schrift nicht beschränken. Denn natürlich fand sich der obligate alte Mönch, der mit alten Erinnerungen aufwarten konnte[38], fand sich der Gewährsmann, der von der Verehrung Forannans in seinem Heimathlande Wunderdinge zu berichten wusste[39]. So setzte sich der Mönch Robertus hin und schrieb die vita et miracula S. Forannani[40].
[352] Forannan ist natürlich von vornehmem Stamme der Schotten. In allgemeinen Redensarten wird seine Hingabe an Gott, werden seine Studien in der Jugend geschildert. Selbstverständlich ist er in kurzer Zeit von aller Weisheit erfüllt. Schon in der Jugend entsagt er der Welt, ist er die Hoffnung der Elenden, der Vater der Waisen u. s. w.[41], mit einem Wort, er wird mit allen Requisiten eines würdigen Heiligen ausgestattet. Er wird gar vom Volke zum Bischof gewählt[42] – an sich eine Nachricht, die sich ganz schablonenhaft gerade in den Lebensbeschreibungen apokrypher Heiligen findet[43], hier wie auch anderwärts durch die Nennung des Bischofssitzes als plumpe Erfindung gekennzeichnet. Er wurde nämlich Bischof in civitate, quae eorum barbarica sermocinatione Domnachmor nuncupatur, quae est metropolis totius Hiberniae. Das Wort Domnachmor ist allerdings irischen Ursprunges, bedeutet aber nichts anderes als „grosser Sonntag“[44]. [353] Ein Bisthum dieses Namens gab es in Irland nicht. Für seine Zwecke genügte es aber dem Biographen, ein paar barbarisch klingende Brocken zusammenzusetzen, da er bei seinen Lesern schwerlich eine strenge Controle voraussetzen durfte. Durch eine Vision – ohne die geht es nicht – wird der Heilige nun veranlasst, seinen Sitz zu verlassen und nach dem Ort Speciosae-vallis, wo eine Marienkirche stehe, zu ziehen[45]. Endlich wählt Forannan sich zwölf Gefährten, sie kommen an das Meer und finden kein Schiff. Da schickt ihnen Gott Hilfe: ein hölzernes Kreuz erscheint, auf dessen vier Balken sich die Genossen gruppiren, während Forannan sich in die Mitte stellt und den Psalm singt: In mari via tua et semitae tuae in aquis multis[46]. Sie landen, kommen zu dem Grafen Eilbert, nennen ihm das Ziel ihrer Reise und folgen ihm nach dem von ihm bezeichneten Orte[47].
Es ist klar, dass in der ganzen Erzählung alles auf Erfindung beruht, bis auf die Thatsache, dass Schotten, unter denen vielleicht ein gewisser Forannan war, nach Frankreich kamen, von Eilbert aufgenommen wurden und Waulsort besiedelten. Das wissen wir aus der vita Cadroe, nur, dass hier der Name Forannan’s nicht genannt ist. Was nun die vita Forannani weiter berichtet, ist durchweg zu verwerfen. Nach ihr wurden die Schotten, damit sie in den klösterlichen Pflichten unterrichtet würden, vom Grafen nach Rom geführt, wo Benedict VII. Forannan neben den bischöflichen Ehren die Abtwürde verlieh und ihm die Weisung ertheilte, nach Gorze zu gehen, um sich dort dem mönchischen Leben eine Zeit lang zu widmen. Darauf geschieht durch den Grafen die Translation des hl. Eloquius nach Waulsort[48]. Endlich am 30. April 982 erfolgt der Tod Forannan’s. [354] Alles von Anfang bis zu Ende Unsinn! Eilbert war weder Graf[49], noch war er zu Benedict’s VII. Zeit noch am Leben, wie wir bereits gesehen haben[50]. War Forannan der erste Abt des Stifts, wie die Vita in Uebereinstimmung mit der oben erwähnten Urkunde von 946 zu lehren scheint, so kann er unmöglich ein Zeitgenosse Benedict’s VII. gewesen oder gar 982 gestorben sein. War aber Forannan einer der späteren Aebte von Waulsort, also zur Zeit Benedict’s, so ist es eine Absurdität zu glauben, dass der Papst ihn nach Gorze geschickt habe, um sich im mönchischen Leben auszubilden. Vielmehr ist die römische Reise eine Ausschmückung, die sich in zahllosen Heiligenleben ohne Begründung findet. Endlich war der hl. Eloquius längst in der Kirche von Waulsort, ehe dort ein Kloster entstand, kann also nicht erst von Eilbert nach der Reise nach Rom dorthin gebracht worden sein. Eine gewisse Beachtung verdient nur der Aufenthalt in Gorze, da wir wissen, dass der Schotte Malcalan sich dort aufhielt und er möglicher Weise Begleiter hatte, unter denen Forannan war. Vielleicht ist es aber auch nichts weiter als eine Reminiscenz, die keck auf Forannan bezogen wurde. Es bliebe endlich für den Fall, dass Forannan einer der späteren Aebte war, die Möglichkeit, dass er in der That am 30. April 982 aus dem Leben schied.
Als der Mönch Robert fertig war, schickte er das Machwerk dem Abte Wibald von Stablo und Corvey, der in Waulsort Profess abgelegt hatte, und für jeden dem Kloster nützlichen Act zu haben war, zur Durchsicht[51]. Wibald aber fand an dem Phantasieproduct nichts auszusetzen und drückte dem Abt Theoderich II. seinen Dank und seine Freude aus mit dem Wunsche, der Glorification des Heiligen persönlich beiwohnen zu können, worum man ihn gebeten hatte[52].
Dass die Erhebung Forannan’s wirklich erfolgte, bezw. dass der Aufruf des Biographen zu Gunsten der Verehrung desselben von Erfolg begleitet war, ist darum sehr unwahrscheinlich, weil die Hist. Walc. mehr als einmal das Aufhören des Zulaufs am [355] Eloquiustage beklagt und, ohne der beabsichtigten Festlichkeit zu gedenken, von einem späteren Abt als Besonderheit mittheilt, dass er dem hl. Forannan seine Verehrung in hohem Grade zu Theil werden liess[53]. Dagegen hören wir von der Translation der Märtyrer Candidus und Victor, sowie der hl. Jungfrauen von Köln in diesen Jahren unter Abt Theoderich II., über welche der Magister Richer Aufzeichnungen machte, die aber leider bis jetzt unbekannt geblieben sind[54]. Wir sehen doch, wie der Erwerb von Heiligenreliquien in dieser Zeit den Walciodorensern am Herzen gelegen hat. Inzwischen aber war ein neuer Conflict zwischen Waulsort und Hastière ausgebrochen, der alle andern Gedanken in den Hintergrund drängte, da er das ursprüngliche rechtliche Verhältniss beider Orte in den Mittelpunkt des Interesses stellte.
Der Ausbruch des Streites und die Beweismittel der Walciodorenser.
Den Ausgangspunkt des Kampfes bildete die Weigerung der Hasterienser, ihre Todten in Waulsort zu begraben, was sie, wie man dort behauptete[55], bisher gethan hatten. Diesmal nahm der Zwist grössere Ausdehnung an, weil zwei herumschweifende fremde Mönche, die mitleidig aufgenommen worden waren, die Zwietracht mit um so mehr Erfolg schürten[56], als der Prior Johannes von Hastière nach unserer allerdings einseitigen Quelle ein unruhiger Mann war, der leicht zu Wühlereien und Unfrieden neigte[57]. Mit Waffengewalt fiel man schliesslich in die Besitzungen [356] von Waulsort ein und überraschte einmal die Walciodorenser bei der Eindämmung eines Fischteiches. Voll Wuth rissen die Angreifer die Pfähle aus und zerstörten die fertigen Arbeiten[58]. Es war das offenbar ein Act der Rache und der Selbsthilfe, denn schon vorher hatten die Hasterienser ohne Erfolg bei dem Bischofe Stephan von Metz über die Vernachlässigung und Verkleinerung ihres Güterbestandes durch den Abt Klage erhoben[59]. Jetzt forderte Abt Theoderich auf den Rath Wibald’s von Stablo und anderer Aebte im Capitel Ausstossung der Rädelsführer und bis dahin Enthaltung von den göttlichen Officien; man versagte ihm den Gehorsam. Der Bischof von Lüttich belegte die Frevler mit den verdienten Kirchenstrafen[60]; Wibald von Stablo forderte voller Eifer Stephan von Metz auf[61], die aufständischen Mönche zu zügeln. Der Bischof zeigte sich geneigt, auf die Forderungen Wibald’s einzugehen; ihn selbst bevollmächtigte er, die Hasterienser zur Unterwürfigkeit zurückzuführen[62]. Da aber der Abt von Stablo inzwischen von Konrad III. für eine Gesandtschaft nach Rom ausersehen war und nahe vor der Abreise stand[63], so konnte er für Waulsort nur soweit wirken, dass er sich über die Absichten der Hasterienser unterrichten und Abschriften der Privilegien des Stiftes senden liess, um sie in Rom vorzulegen[64]. Dem Prior Johannes drohte [357] er jedoch am 1. Januar mit einer Klage vor dem Papst[65]. Inzwischen beschwerten sich wieder die Brüder von Hastière bei Stephan von Metz, und obgleich sowohl der Bischof von Lüttich als er selbst bereits gegen dieselben entschieden hatte, nahm Stephan doch den Process wieder auf und setzte eine neue Verhandlung für die Synode vom 5.–11. November 1150 an; er gab sogar den Klägern zum grössten Leidwesen Wibald’s von Stablo ein Schreiben an den Abt Theoderich mit, das an den „Abt von Hastière“ adressirt war[66], wodurch die Gleichberechtigung der Hasterienser, die mit den Walciodorensern nur durch Personalunion des Abtes verbunden, nicht aber ihnen unterworfen zu sein behaupteten, anerkannt wurde. Zum Glück für die Angelegenheit Waulsorts wurde die römische Gesandtschaft Wibald abgenommen; er hatte so besser Gelegenheit für das Kloster, in dem er die Kutte genommen hatte, zu wirken.
Das Beweismaterial für Rechtsansprüche besteht vorzugsweise in Urkunden. Urkunden mussten die Walciodorenser haben, um zu beweisen, dass Hastière als ein abhängiger Besitz, wie jeder andere an Waulsort kam, und dass von dort aus erst eine durchaus untergebene Mönchskolonie nach Hastière geschickt wurde. Entgegen stand die ganz richtige Behauptung, dass Hastière schon vor der Gründung von Waulsort Abtei gewesen sei[67], man hätte nur nicht daraus folgern sollen, dass es auch später ganz gleichberechtigt neben diesem gestanden habe und weiter stehen müsse. Bei früheren Gelegenheiten wurden nie Urkunden bezüglich des Verhältnisses zu Hastière erwähnt, auch die vita Forannani macht keinerlei Andeutungen über vorhandene Diplome. Jetzt wird fortwährend in unseren Quellen auf päpstliche und kaiserliche Privilegien und unter den ersteren beständig auf ein Decret Benedict’s VII. verwiesen, unter den letzteren auf ein Diplom Otto’s I. Die angezogenen Documente sind uns erhalten; die Frage ist, ob sie authentisch sind.
Bezüglich des angeblichen Originals der Urkunde Benedict’s vom 28. October 976[68] bemerkt de Liminghe bei Croonendael, Chronique de Namur I, p. 95 Note 2: Nous avions cru trouver [358] aux archives de Namur le document original: mais après un examen approfondi dans lequel nous avons été puissament aidé par M. S. Bormans, force nous a été de reconnaître que le prétendu document du Xe siècle (malgré ses apparences d’authenticité) était apocryphe. Dadurch ist zunächst nur festgestellt, dass das Original des Privilegs, das überdies auf Papyrus geschrieben sein müsste, nicht erhalten ist, und dass das, was sich dafür ausgibt, nur eine Nachbildung sein kann. Die inhaltliche Unechtheit ist jedoch damit noch nicht ausgesprochen[69]. Was auf den ersten Blick verdächtig ist, ist erstens, dass auch hier Forannan Bischof heisst, sodann dass Eilbert als „nobilissimus Francorum comes, consanguineus domni Ottonis“ bezeichnet wird. In allen authentischen Urkunden des 10. Jahrhunderts wird er aber niemals Graf genannt, sondern durchweg nur nobilis[70], venerabilis[71], idoneus[72], prudens vir[73], vir illuster[74], sowie auch von einer Blutsverwandtschaft mit dem Kaiser nirgends die Rede ist. Endlich muss es befremden, dass die vita Forannani das Document nicht erwähnt, was um so auffälliger ist, als von der Reise Forannan’s nach Rom und seiner Begegnung mit Papst Benedict gesprochen wird. Ja, während der Autor die schönste Gelegenheit hatte, sich dieses wichtigen Actenstücks zu rühmen, erzählt er uns nichts anderes, als dass der Papst dem Abt den Auftrag gab, nach Gorze zu gehen[75]. Alles das sind Verdachtsgründe [359] der schwerwiegendsten Art gegen die Echtheit der Urkunde.
Was aber diesen Argwohn zur Gewissheit macht, ist die Thatsache, dass ein Vergleich unseres Privilegs mit Jaffé-Löw. 3788, einer Urkunde Benedict’s VII. für St. Panthaleon auf Schritt und Tritt diese als die Vorlage für das Document für Waulsort erweist und zwar nicht nur in den formellen Theilen, was sich leicht erklären würde, sondern auch den speciellen Bestimmungen. Eine Gegenüberstellung soll dies veranschaulichen.
J.-L. 3789. |
J.-L. 3788.
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Benedictus episcopus servus servorum Dei valde amabili in omnipotenti Deo, fratri et filio Forannano religioso episcopo Scotorum, ac dignissimo abbati venerabilis monasterii Sancte Dei Genetricis Marie, quod est situm in episcopio Leodiensi in villa Walciodori, juxta decursum fluminis, quod vocatur Mosa, omnimodam in Domino salutem. | Benedictus episcopus servus servorum Dei valde amabili in omnipotenti Deo filio Christiano religioso ac dignissimo abbati venerabilis monasterii sancti Panthaleonis, quod situm est iuxta latus civitatis, que vocatur Colonia omnimodam in Domino salutem. |
Convenit apostolico moderamini pia religione pollentibus etc. – debent nostro iudicio roboraremus; d. h. Arenga und Petitio in beiden Privilegien wörtlich gleich. Nun heisst es weiter:
concedimus et confirma(vi)mus, quod predictum monasterium a fundamentis edifficavit ex propriis suis rebus Eilbertus, nobilissimus Francorum comes, consanguineus domni Ottonis Imperatoris augusti filii nostri pro sue anime redemptione, et ibidem congregationem monachorum congregavit sub regula |
quod predictum quidem monasterium a fundamentis edificavit ex propriis suis rebus Bruno quondam Archiepiscopus, frater domni Ottonis Imperatoris augusti filii nostri – pro sue anime redemptione et ibidem congregationes monachorum congregavit sub regula |
[360]
Beati Benedicti abbatis confessoris Christi et Beato Stephano prothomartiri civitatis Mettensis tradidit, presidente eo tempore cathedre sanctissimo fratre nostro Deodericoque eius consanguineo, cuius pietate atque industria auctum est ex diocesi que vocatur Hasteria cum omnibus appendiciis eius et testamento confirmatum. Sicuti ergo concessum et confirmatum fuit a praefato comite, et augmentatum a sanctissimo pontifice ipsum supradictum monasterium cum omnibus rebus et possessionibus, ita et nos apostolica auctoritate omnia in integro concedimus et confirmamus detinenda. | beati Benedicti Abbatis Confessoris Christi. et sicut concessum et confirmatum fuit a praefato quondam Brunone venerabili Archiepiscopo ipsum supradictum monasterium cum omnibus rebus et possessionibus, ita et nos apostolica auctoritate omnia in integro concedimus et confirmamus detinenda. |
Es folgt nunmehr von „amodo et nunc“ in beiden Bullen bis „ex ipsa congregatione elegerit“ wieder wörtlich gleich das Verbot, die Mönche in ihrem Besitz zu behelligen und die Verbriefung der freien Abtwahl. Worauf beide fortfahren:
Hoc privilegium concedimus, sicut supra legitur, pro Dei omnipotentis amore et anime nostre redemptione et jucunditate domni Imperatoris et dilectione charissimi fratris nostri domni Deoderici, Mettensis episcopi, et peticione religiosissimi fratris et filii nostri Forannani episcopi atque abbatis. | Hoc privilegium concedimus et confirmamus sicut supra legitur pro Dei omnipotentis amore et anime nostre redemptione et dilectione charissimi confratris nostri Guarini eiusdem loci episcopi. |
Die geistliche Pönformel entspricht in beiden Urkunden sich vollständig. In der für St. Panthaleon folgt noch ein Abschnitt, [361] in welchem dem Abte gestattet wird, Dalmatica und Sandalen zu tragen. Hier findet sich auch der in J.-L. 3789 in dem zuletzt citirten Absatz enthaltene Ausdruck jucunditas: propter iucunditatem dilectissimi fratris nostri etc. – Was endlich das Schlussprotokoll betrifft, so sind zwischen beiden Bullen nur geringfügige Abweichungen zu constatiren. Zwischen Scriptum- und Datumformel fehlt bezeichnender Weise in der Bulle für Waulsort die Unterschrift des Papstes: Bene valete. Statt Acta ist das gebräuchlichere Data gesetzt. Zuletzt steht bei der nochmaligen Nennung der Indiction statt indictione instante quinta nur indictione quinta.
Bei dieser Anlehnung einer Urkunde an die andere kommt man mit dem Hinweis auf den Satz, dass Uebereinstimmungen von Unregelmässigkeiten in Urkunden für verschiedene Empfänger ihre Echtheit bekräftigen, und auf den Kanzleibrauch nicht mehr aus. Hier hat eines der Privilegien unzweifelhaft die directe Vorlage, gleichsam den Rahmen zur Herstellung des anderen hergegeben. Dass das aber in der päpstlichen Kanzlei geschehen wäre, erscheint schon darum ausgeschlossen, weil durch diese knechtische Nachahmung, auf die nur ein Fälscher gekommen sein kann, der sicher gehen wollte, thatsächliche Unrichtigkeiten in den Text gekommen sind. Es liegt aber auf der Hand, dass diese ganz anderer Art sind, als Fehler, welche durch gedankenlose Uebernahme von Stücken aus der Vorurkunde in der Kanzlei zu entstehen pflegen[76]. Wenn hier das „Bruno quondam archiepiscopus, frater domni Ottonis“ in „Eilbertus nobilissimus Francorum comes consanguineus domni Ottonis“ geändert wurde, so hiesse ja die Annahme, dass dies in der päpstlichen Kanzlei geschehen sei, nichts anderes behaupten, als dass man dort mit Absicht und nicht etwa aus Nachlässigkeit derart falsche Angaben in das Privileg aufgenommen habe. Ja, während 976 Eilbert gar nicht mehr lebte, müsste man wegen der absichtlichen Weglassung des in der Vorlage stehenden „quondam“ dort der Meinung gewesen sein, dass der fromme Mann sich noch des irdischen Daseins erfreue. Nun ging eben nach späterer Tradition, die in der vita Forannani zum Ausdruck kommt, Eilbert in der That mit nach Rom, man glaubte ihn später also zur Zeit noch am Leben. Es geht mit Evidenz daraus hervor, dass das Privileg erst [362] auf dieser Tradition beruht. Schliesslich kommt dazu, dass neben den angeführten Gründen die zweimalige Bezeichnung des noch lebenden Bischofs Theoderich von Metz als „sanctissimus“ u. dgl. m. auf ein weit späteres Entstehen der Bulle hindeuten[77].
Ist nun dieselbe nach der für St. Panthaleon gefälscht, so muss der Fälscher zu dem Archiv dieses Klosters Zutritt gehabt haben, resp. im Besitz der betreffenden Urkunde gewesen sein. Wir würden den Beweis der Unechtheit erst vollkommen erbracht haben, wenn es uns gelänge, denselben wenigstens in Beziehungen mit Köln nachzuweisen. Wer war aber der Fälscher, und wann dürfte er sein Product geschaffen haben? Zuerst wird das Privileg Benedict’s in drei Briefen Wibald’s von Stablo citirt und benützt: Nr. 289; 290; 294. Indess ist höchst wahrscheinlich, dass die betreffenden Stellen erst später in die Schreiben gelangt sind[78]. Aber ein Brief von August–September 1150 (Nr. 292), [363] in dem Wibald um Abschriften der Kaiser- und Papsturkunden aus Waulsort ersucht, um sie dem Papste vorzulegen[79], kann uns einen Anhaltspunkt bieten. Ob und was man ihm damals einsandte, wissen wir nicht. Aber wir bemerken um dieselbe Zeit den Mann, der kurz nachher nachweislich Urkunden seiner Klöster zu Fälschungen für Waulsort hergab, in einem regen Briefwechsel mit dem Kanzler und Propst Arnold von Köln. Er hatte mit ihm zusammen nach Italien gehen sollen. Aus der Zeit stammt ein sehr freundschaftlicher brieflicher Verkehr zwischen den beiden Männern, die Gefälligkeiten und Freundschaftsdienste mit einander auswechselten[80]. In diesen Beziehungen dürften wir den Ausgangspunkt der Fälschung ermittelt und so den Beweis für dieselbe geschlossen haben.
Was nun die Urkunde Otto’s I. vom 16. December 969 betrifft, so enthält sie am Schluss folgende Bestimmung: jussimus eidem sepe dicto sobrino nostro venerabili pontifici Deoderico, ut quendam locum Hasteriam nomine etc. – supradicto cenobio gratia solaminis copularet, et quoniam proxima vicinitate junguntur, etiam sub unius ditione ordinationeque abbatis eadem praefata loca, Walciodorensis videlicet atque Hasteria indissolubili connectione necterentur.
Den auf „jussimus“ folgenden Satz hält Sickel für sehr verdächtig und meint, er möge in der Zeit zugefügt sein, da das Verhältniss beider Klöster streitig war. In der That ist auf den Anfang „Ut autem hec nostri imperialis decreti auctoritas firmior gratiorque habeatur curricula, jussimus“ unbedingt der Befehl der Siegelung und die Bestätigung der eigenen Unterschrift zu erwarten. Denn einmal ist das Fehlen der Corroborationsformel sehr selten[81], andererseits wird diese in den Ottonischen Privilegien meist durch einen dem obigen analogen Finalsatz eingeleitet. Man hat somit offenbar in Waulsort die auf „jussimus“ folgende Corroborationsformel durch den auf Hastière bezüglichen [364] Passus ersetzt. Aber auch vom rein historischen Standpunkte ist einmal die scharfe Betonung der unlöslichen Verbindung beider Orte, andererseits der Umstand verdächtig, dass Otto I. in Italien bereits dieselbe bestätigt, während doch das Wahrscheinliche ist, dass die Zuweisung von Hastière an Waulsort erst in Folge der Verhältnisse durch den Bischof erfolgte, der ja erst mit dem Kloster St. Glodesindis, dem der Ort gehörte, in Verhandlungen treten musste, was während des jahrelangen Aufenthalts Theoderich’s in Italien doch schwerlich geschehen konnte. So stellt auch die älteste uns bekannte authentische Quelle, die vita Deoderici c. 6, die Uebertragung als einen freiwilligen Act Theoderich’s dar, der, nachdem er das Diplom Otto’s erhalten, dem Kloster Waulsort eine Gunst erweisen wollte. Somit kann es sich nur darum handeln, wann die Urkunde interpolirt wurde[82]. Der entsprechende Passus ist bereits in das Diplom Konrad’s III. vom 17. Mai 1151 aufgenommen, was den terminus ad quem der Fälschung bestimmt. Jedenfalls aber fällt sie in eine Zeit, da die Hasterienser bereits völlig entschlossen waren, die Verbindung mit Waulsort zu lösen, nachdem sie dem gemeinsamen Abte den Gehorsam gekündigt hatten.
Wir wissen, dass die römische Reise, auf welcher Wibald dem Papste die Urkunden von Waulsort vorzulegen gedachte, vorläufig unterblieb; so trug er denn erst im Mai 1151 dem Könige die Angelegenheit auf dem Hoftage zu Nymwegen vor. Konrad liess sich die Privilegien des Klosters vorlesen und auslegen, man gab ihm das falsche Privileg Benedict’s und die interpolirte Urkunde Otto’s I. und erklärte, dass diese Constitution bis jetzt unerschütterlich bestanden habe. Das Urtheil des Königs konnte bei der grossen Gunst, deren sich Wibald am Hofe [365] erfreute, nicht zweifelhaft sein. Dass es einem andern aber nicht geglückt wäre, dem Könige das Recht der Walciodorenser plausibel zu machen, gibt auch der Chronist von Waulsort indirect zu[83]. So wurden die Hasterienser zum Gehorsam zurückgerufen, ihr Kloster für eine abhängige Celle erklärt. Bezüglich der Abtwahl waren sie von nun an vollständig in den Händen ihrer Gegner. Sie hatten den von den Walciodorensern zuerst Gewählten ohne Widerspruch anzuerkennen. Der Abt sollte in erster Reihe aus den Mönchen von Waulsort genommen werden und nur, wenn dort sich die geeignete Persönlichkeit nicht finde, Hastière vor anderen Klöstern den Vorzug erhalten[84].
Damit war der Streit vorläufig entschieden. Die Reibereien hörten jedoch nicht auf – einmal ward sogar der Prior von Hastière gefangen gesetzt, weil er auf der Maas, am Abte Theoderich vorbeifahrend, nicht gegrüsst hatte[85]. Da starb der Abt Anfang des Jahres 1152, während Wibald noch in Italien sich befand[86], wohin er Ende 1151 nun doch gegangen war. Die Hasterienser bewiesen ihr hartnäckiges Festhalten an ihren Forderungen, indem sie jetzt mit der Absicht umgingen, durch eine selbständige Abtwahl den endgültigen Bruch herbeizuführen, und zur Wahl nach Waulsort berufen, ihr Erscheinen verweigerten[87]. Bei der Gefahr, welche von einer zwiespältigen Wahl zu drohen schien, einigten die Walciodorenser sich schnell auf Wibald, der bereits die Klöster Stablo, Corvey und Monte Cassino in seiner Hand vereinigt hatte, weil kein anderer so geeignet schien, die Rechte der Abtei Waulsort zur Geltung zu bringen[88]. Lehnte auch Wibald höflich die Wahl ab, so versprach [366] er den Mönchen doch nach der Königswahl – denn auch Konrad III. war um diese Zeit gestorben – beizustehen und schickte ihnen die Urkunde, die er bei Eugen III. für Waulsort ausgewirkt, und die Briefe in Abschrift, die er eben an Stephan von Metz und die Hasterienser hatte abgehen lassen[89]. Ersterer hatte sich nämlich beeilt, eine Verhandlung über den Streit anzuberaumen. Wibald bat ihn, dieselbe, bis er nach der Königswahl ihr würde beiwohnen können, aufzuschieben: er habe gerade das Mandat des Papstes in Händen[90]. Dasselbe schrieb er nach Hastière[91]. Dort schien man unerschütterlich an der selbständigen Wahl festhalten zu wollen: vergeblich versuchten fünf fromme Aebte, die von Gembloux, Florennes, Lobbes, Floreffes, Malonne, in Hastière auf die Schismatiker zu wirken[92]. Ueberall erklärte man sich gegen sie. Der Bischof Heinrich von Lüttich ermahnte in einem dringenden Schreiben Stephan von Metz, gegen die Hasterienser vorzugehen und nicht etwa in die Rechte der Lütticher Kirche einzugreifen, welche die Wahl zu prüfen und den Gewählten zu consecriren habe[93], und ebenso forderte er die Mönche beider Stifter auf, unter Zuziehung der Aebte von Florennes, Brogne, Gembloux und Floreffes einen guten Abt zu wählen[94]. Es war wohl hauptsächlich dem Einfluss Wibald’s und dem Privileg Eugen’s III. zu danken, dass die streitenden Parteien sich auf den bisherigen Dekan Robert von [367] Stablo einigten[95]. Somit war der Friede zunächst wieder hergestellt. In einer, vielleicht gefälschten[96] Urkunde, in der Bischof Stephan von den Intriguen der Hasterienser spricht, die Abtwahl zu stören, verordnet derselbe auf Intervention Wibald’s von Stablo und Robert’s von Waulsort, dass beide Orte unter einem Abte vereint bleiben und nach dem Tode desselben die Hasterienser und Walciodorenser die Wahl vornehmen sollten, bei welcher aber nur den letzteren beschliessende, den ersteren dagegen berathende Stimme ertheilt wurde. Wibald aber ging nun auch an den Hof des Kaisers und legte ihm zwei Kaiserurkunden Lothar’s III. und Konrad’s III. vor, welche Friedrich I. bestätigte[97].
Wir haben bis jetzt nur von einem Diplom Konrad’s gehört. Die Urkunde Lothar’s ist eine Fälschung. Sie entspricht wörtlich der seines Nachfolgers und ist vom 17. August 1136 datirt[98].
In dieser Zeit war an Intriguen der Hasterienser gegen Theoderich nicht zu denken, geschweige denn an ein Urtheil des Hofgerichts. Schon darum muss die Urkunde, in der davon die [368] Rede ist, erst in einer späteren Zeit entstanden sein. Dazu kommen die starken Verdachtsgründe, die gegen sie in diplomatischer Hinsicht vorliegen. Ficker, der der ganzen Tendenz seiner Beiträge zur Urkundenlehre nach eher der Beibehaltung als Verwerfung von Diplomen geneigt ist, zweifelt doch, ob das Nichtpassen der Zeugen als Zeichen der nachträglichen Beurkundung oder der Unechtheit zu betrachten sei[99]. Er weist nach, dass von den neun Zeugen nur drei als damals in Würzburg, wo die Urkunde ausgestellt sein soll, anwesend sich nachweisen lassen. Heinrich von Baiern heisst hier schon Markgraf von Tuscien und dies passt erst ins folgende Jahr. Endlich stellt es sich heraus, dass die Zeugenreihe mit derselben Bezeichnung und in derselben Ordnung in der Urkunde vom 22. September 1137 für Stablo sich wiederfindet. Auch Ficker hält das für keinen Zufall. Bedenklich ist es ihm ferner, dass die Datirungsform keinerlei Beziehung auf die Handlung verräth und St. 3327, ebenfalls einer Urkunde für Stablo entspricht. Bernhardi, Lothar von Supplinburg S. 609 fügt noch mehrere erschwerende Momente hinzu[100] und hält mit Ficker und Giesebrecht[101] die Urkunde für unecht. Somit kann auch über den Ursprung der Fälschung kein Zweifel sein. Der allezeit hilfsbereite Wibald fabricirte das Schriftstück, ehe er Friedrich I. um die Bestätigung anging. Das Diplom desselben vom 8. Mai 1152 entspricht ebenfalls wieder textlich genau den Vorurkunden, obgleich der Inhalt doch kaum mehr genau den tatsächlichen Verhältnissen gemäss sein konnte.
So hatte man denn in Waulsort, ohne eigentlich ein authentisches Document über die Abhängigkeit von Hastière in Händen zu haben, nunmehr eine ganze Reihe von echten und unechten Urkunden, in denen das Verhältniss unzweifelhaft klar gelegt war. Die Gegner erklärten zwar die alten Diplome für gefälscht, die neuen für erschlichen[102], und selbst in Waulsort war man [369] sich darüber klar, dass es des ganzen Einflusses Wibald’s bedurfte, um jene modernen Urkunden zu beschaffen, aber man sah vor der Hand seine Ansprüche gesichert und hatte unstreitig den Sieg davongetragen. Indess genügte es den Walciodorensern nicht, ihre Rechte urkundlich festgestellt zu haben: einer der Mönche griff in diesen Jahren zur Feder, um durch ein historisches Denkmal, in dem er sich gerade über die ersten Zeiten des Klosters ausführlich erging, die Prärogative desselben zu erhärten. Er nahm die erdichtete vita Forannani, die gefälschten Urkunden, einige kleinere, echte und unechte Quellen und verfertigte mit einer wahrhaft üppigen Phantasie über die Anfänge von Waulsort ein dichtes Lügengewebe. Wir wollen desshalb, um die Erfindungskunst der Walciodorenser festzustellen, die Hist. Walciod., so weit sie die ersten Jahre des Klosters behandelt, einer kritischen Untersuchung unterziehen.
Die Historia Walciodorensis.
Den allgemeinen Leitfaden bildet die vita S. Forannani[103], der, wie wir wissen, jeder historische Werth abzusprechen ist. Auf die Gesta Forannani beruft sich die Hist. Walciod. zweimal, c. 16: Ejus sane adventum susceptionis obsequiumque in quanta veneratione a comite et ab omnibus patriotis habitum sit, qui pleniter ambit cognoscere, librum gestorum ejus legat, ibi enim etc. – c. 35: Attamen finem ejus, qui pleniter ambit cognoscere, codicem gestorum ejus et depositionis requirendo studeat legere. Ibi namque ex parte insignia miraculorum ejus, quae in eo Christus ante depositionem atque post ejus transitum dignatus est operari, reperiet, tempus etiam illius exitus – inveniet.
[370] Aus folgenden Gegenüberstellungen wird nun die Abhängigkeit bis auf den Ausdruck klar werden.
Hist. Walc. 16. |
Vita S. Forann. c. 4.
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– angelica jussione admonitus venerabilis archiepiscopus Forannanus proprium relinquens solum, locum Decorae-vallis ab angelo sibi designatum quaerens, cum duodecim comitibus advenit adveniensque venerabili comiti obviavit. A quo requisitus quo tenderet, ei mox angelica designavit indicia, et sic cum maximo honore ab eodem comite in jam praedictum deducitur habitaculum. | admonitus est caelitus visione divina – venerabilis duodenos comites elegit: quatenus cum his veniens ad locum praefatae habitationis –. Cum vero haud procul a praefatae habitationis forent loco – comiti obviaverunt Eilberto, a quo transgressum figere vellent requisiti etc. – ad diu concupita una pervenere habitacula. | |
Hist. Walc. 22. |
Vita S. Forann. c. 6.
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Benedicti papae, qui septimus in agnitione istius nominis pontificatum Romanae ecclesiae eodem tempore gubernabat. | – qui in totius mundi gubernatione a coelestis regni clavigero acceptam spei ancoram in agnitione hujus nominis fixerat septimus. | |
Hist. Walc. 25. |
Vita S. Forann. c. 6.
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Sed ne prolixitas dicendi fastidium generaret legentibus, textum miraculorum ejus replicare distulimus. Sufficienter enim haec inveniet, qui codicem gestorum ejus et translationis legendo requiret. | virtutes sunt operatae, quae quoniam in ejusdem gestis plenius sunt enucleatae, pro nimia prolixitate distuli memorare. |
Die Geschichte des Klosters Waulsort unter Forannan zerfällt nach der Hist. Walciod. in drei Hauptstücke: a) die Gründung durch Eilbert, b) die Uebertragung an die Metzer Kirche, c) die Translatio S. Eloquii. Darnach werden wir unsere Untersuchung einrichten.
[371]
Nach der Hist. Walc. c. 14 erfolgte die Grundlegung der Kirche und die Anlage der Klostergebäude durch den Grafen Eilbert bei Prizerii im Jahre 944. In drei Jahren war alles vollendet. Als der Graf dann um die Förderung seiner Stiftung bemüht und auf die Erhaltung ihrer Freiheit bedacht, sich zum Könige begab, erwirkte er eine königliche Bestätigung und Sicherstellung jeglichen an die Kirche noch kommenden Besitzes. Dieselbe wurde unter königlichen Schutz gestellt und der Graf erhielt „donum investiturae ipsius loci et abbatiam“, und nachdem er die Mittel, welche er derselben zur Verfügung stellte, bezeichnet – „providentiam ejus urgente censura regis per viginti tres annos sustinuit“. Eilbert gab im Einverständniss mit dem Könige alte Königslehen seiner Familie an Waulsort; er bezeichnete einen reichen Grundbesitz mit bedeutenden Einkünften, Kirchen und Gesinde „et ea, quae propter difficultatem computandi – quoniam alias pleniter adnumerata continentur – referre distulimus, ostendit et omnia sub regalibus testamentis designavit“. Ausserdem gab er der Kirche ansehnliche Schätze. Nun heisst es c. 16 weiter: „In tempore illo, transacto viginti trium annorum curriculo, ex Schotiae partibus“ kam Forannan. Bleiben wir zunächst hier stehen. Erinnern wir uns, dass der Bau 946 fertig gestellt wurde, so setzt der Autor die Ankunft Forannan’s auf 969 an. Dasselbe Jahr gibt er c. 33 an und man hat mit vollem Recht bemerkt, dass diese Angabe der Urkunde Otto’s I. von 969 entnommen ist[104]. Da nun nach der vita For., auf welche der Chronist sich stützt, Forannan der erste Abt ist, der erst 969 erschienen sein soll, andererseits bereits eine Urkunde Otto’s von 946 vorhanden war, so bleiben für den Geschichtsschreiber 23 Jahre übrig, die er durch eine Abtszeit Eilbert’s ausfüllt. Die Urkunde Otto’s, die der Autor erwähnt, ist nun keine andere als St. 138 vom 19. September 946, wo der König die Schottenstiftung bestätigt und ihre Besitzungen aufzählt. Man sieht daraus, wie wenig der Chronik bezüglich ihrer [372] Urkundenauszüge zu trauen ist. Das Diplom Otto’s setzt den Einzug der Schotten voraus: in der Hist. kommen sie erst 23 Jahre später. In der Urkunde ist bereits das Kloster Walciodorum genannt, der Chronist drückt sich noch um den Namen herum, um ihn mit der Vision Forannan’s in Verbindung zu bringen.
Die Schilderung der Ankunft Forannan’s ist nichts als ein Auszug aus der Vita. Hervorzuheben als charakteristisch für das Fälscherthum ist, dass der Autor aus dem Bischöfe Forannan gar einen „venerabilis archiepiscopus“ macht. Da er Forannan erst 969 aus Schottland kommen lässt, so müssen er und der Graf „haud multo post“ zum Könige gehen, „quo comes donum et investituram abbatiae deposuit et praecibus apud regem obtinuit, quatinus ex jam dicto dono Dei cultor ab eodem rege investiretur“. Das ist natürlich nur die nothwendige Consequenz der falschen Combination des Autors, zumal Eilbert zur Zeit gar nicht mehr am Leben war. Es wird nun weiter erzählt, der Kaiser habe die Abtei „ex palatinorum procerum decreto“ Forannan gegeben und „decretis regalibus“ bestimmt, dass das Kloster stets unter kaiserlichem Schutze stehen solle. Als Zeichen dieser Protection habe der Fürst sich vom Dorfe Heidra und den allodirten Lehen den Neunten vorbehalten, der jährlich in Aachen gezahlt werden sollte. Desswegen wurde „judicio procerum de curia in ejusdem regis presentia“ decretirt, dass der Propst von St. Maria in Aachen mit den oberen Chorherren für Waulsort „tempore tribulationis“ als „causidici“ aufträten und die Rechte des Klosters vertheidigten[105].
Eine derartige Urkunde fehlt; in Bezug auf Eilbert ist sie sicher, bezüglich Forannan’s so gut wie ausgeschlossen. Auffällig ist hier, wie in allen späteren Urkundenauszügen, der Hist. Walc. die Hervorhebung des Urtheils und der Beistimmung der proceres und principes. Das passt offenbar nicht für das 10. Jahrhundert[106]; da aber im 12. auf den Consens der [373] Fürsten bereits ein hoher Werth gelegt wurde, so überträgt der Chronist dies einfach auf frühere Verhältnisse, um den angeblichen Bestimmungen der Diplome auch für die spätere Zeit höheres Ansehen zu verleihen. Die Erdichtung der besprochenen Urkunde wird aber noch wahrscheinlicher, wenn man beachtet, dass der Chronist unmittelbar darauf über den Uebergang von Waulsort aus der Hand des Königs in den Besitz des Bischofs von Metz berichtet. Ist es auf der einen Seite unwahrscheinlich, dass Otto kurz vor der Schenkung, die in Italien erfolgte, noch mit solcher Entschiedenheit Waulsort in seinen Schutz nahm und noch dazu in einer Form, die damals zum mindesten nicht üblich war[107], so ist auf der andern Seite der Zweck, welchen der Autor mit der Analyse dieser Urkunde verfolgte, durchaus ersichtlich. Er suchte dadurch den Beweis zu führen, dass der König auch nach der Uebertragung an Metz die Verpflichtung habe, das Kloster, das Otto für die Ewigkeit unter seine Protection genommen hatte, noch im 12. Jahrhundert zu schützen, und aus demselben Grunde liess man den Kaiser bekräftigen, dass die Chorherren von Aachen in Zeiten der Noth verpflichtet seien für Waulsort einzutreten. Vielleicht bestanden aber in der Schwierigkeit des Nachweises, dass das Kloster sich des Königsschutzes erfreue, die Hindernisse, denen Wibald am Hofe begegnet zu sein scheint. Die angeführte Urkunde wird sonst nirgends erwähnt oder als Beweismittel ins Gefecht geführt: man wird wohl daraus schliessen dürfen, dass sie nur in der Phantasie des Chronisten existirte.
Wie wenig die Nachrichten der Historia mit den Thatsachen in Einklang zu bringen sind, zeigt sich wieder, wenn der Autor Eilbert und Forannan nach Beschaffung der Urkunde vom kaiserlichen [374] Hofe nach Hause zurückkehren und ihr Stift bewohnen lässt und die Verhandlungen mit Metz erst in eine etwas spätere Zeit setzt[108]. Er hat keine Ahnung davon, dass Otto um diese Zeit in Italien war, dass die beiden Herren nach Italien hätten gehen, schnell zurückkehren und dann nochmals über die Alpen hätten ziehen müssen. Die ganzen breit erzählten Unterhandlungen vor der Uebertragung sind von Anfang bis zu Ende erfunden. Der Autor lässt Eilbert mit seinem Verwandten, dem Bischof Theoderich von Metz, zusammentreffen und zufällig sich von Waulsort und dem Abte Forannan unterhalten, der „ibi recenter cum nobilibus comitibus ductu angelico advenit“. Der Bischof habe Forannan zu sich beschieden, alle drei hätten von Waulsort gesprochen; da habe Theoderich die Rede auf Hastière gebracht. Als der Graf zu der Erkenntniss gelangt sei „quod per Hasteriensem Walciodorense donum et abbatiam ad Mettensem ecclesiam vellet transferre“ habe er sein Augenmerk darauf gerichtet, wie das Kloster „ex manu regia posset erui“. Hastière, das Waulsort benachbart war, schien ihm ein angemessener Zuwachs für sein Stift; die Schwierigkeit bestand jedoch darin, dass es den Nonnen von St. Glodesindis gehörte. Ein Ersatz für das Nonnenkloster wurde bestimmt und eine gemeinschaftliche Reise an das königliche Hoflager verabredet. Man trachtete darnach, die „sanioris consilii capitales curiae“ und „freti adminiculatione principum“ den König zu gewinnen.
Dort wurde die Sache auseinandergesetzt, der König schwankte aus rechtlichen Bedenken, weil Waulsort Königsgut war. Aber sie wurden „judicio principum“ zerstreut und als der König das „edictum a principibus“ empfing, so willigte er „voluntati religiosi viri Forannani et petitioni venerabilis pontificis Deoderici et comitis Eilberti“ ein und überwies die Abtei „legali decreto“ an Metz. Hastière wurde, nachdem der Bischof den Ersatz für St. Glodesindis „in presentia principum“ dem Könige nachgewiesen, diesem für Waulsort übergeben und „literaliter decreto principum ab eodem rege et pontifice“ dem Forannan zugewiesen zum ewigen unanfechtbaren Besitz von Waulsort. Damit aber dieser kaiserliche Act von Niemandem angegriffen würde, „auctoritate et judicio principum testamento imperialis [375] munificentiae confirmatur. Sicque Hasteria juri et dominationi Walciodorensis ecclesiae famulatura supponitur anno etc. 969“[WS 1][109]. Nachdem wir festgestellt haben, dass Eilbert 969 schon todt, die Ueberweisung von Waulsort an Metz ein freiwilliger Act königlicher Gnade war, liegt klar auf der Hand, dass diese Unterhandlungen und Schwierigkeiten rein erfunden sind, ein Ergebniss, an dem die fortwährende Betonung des Urtheils der Grossen und der Abhängigkeit von Hastière auch nicht den geringsten Zweifel lässt.
Der Verfasser geht aber in seinen Erfindungen und Combinationen noch weiter. Zwar hat er vorher Otto für alle Zeiten das Kloster Waulsort in Königsschutz nehmen lassen, nach dem Uebergang an die Metzer Kirche schien es aber nothwendig, die Verbriefung desselben noch einmal wiederholen zu lassen. Hier wurde natürlich den veränderten Verhältnissen Rechnung getragen. Der Kaiser behielt sich zwar als Abgabe für die Vertheidigung den erwähnten Neunten auch weiter vor, setzte aber weiter fest „quatinus Mettensis ecclesia contra Walciodorensem recto tramite incedens ab omni ecclesiastico jure illi justitiam faciat“ und dass, wenn dem Kloster Waulsort von der Metzer Kirche betreffs Hastière Schwierigkeiten bereitet würden, Waulsort wieder an den König zurückfallen solle[110]. Merkwürdig, dass gerade der Bischof von Metz während des Conflictes allein sich den Hasteriensern geneigt erwies! Jetzt wollte man dem Anfangs so wenig gefügigen Stephan zeigen, dass man doch noch eine Waffe gegen ihn besitze. Wie zum vollen Beweise aber, dass wir es hier wieder mit einer gefälschten Urkunde zu thun haben, wird bemerkt, dass dies „decreto curialium principum sub regalibus testamentis auctorizata legitur et domini Deoderici et beati Forannani et comitis Eilberti et capitalium virorum de curia testimonio confirmatur.“
Es wurde nun, berichtet die Hist. Walc. weiter, „a beato Forannano et comite, nutu imperatoris et consilio“ beschlossen, nach Rom zu gehen, den Papst mit der Sachlage vertraut zu machen und seine Bestätigung zu erbitten[111]. Man erzählte dem [376] Kirchenoberhaupte und den „Viris ecclesiasticis“ nicht nur, wesshalb man gekommen sei, sondern auch die frühere Geschichte des Erzbischofs Forannan und den Auftrag des Engels. Der Hauptwerth wird wieder auf Hastière gelegt. Der Papst decretirt: „ut Hasteriensis villa cum omnibus rebus et appendiciis suis constantibus etc. – ecclesiae Walciodorensi famuletur et ei sine scrupulo sicut una de suis ceteris curiis subjaceat in perpetuum.“ Damit das päpstliche Diplom nicht angefochten würde, „religiosorum virorum de curia decreto statutum est“, dass Zuwiderhandelnde ewiglich excommunicirt werden sollten und nur vom römischen Bischofe Absolution erhalten könnten. Weiter „decreto papae et religiosorum de curia sancitum est, ut recedens ab eis beatus Forannanus privilegium sui archiepicopatus in omni officio et actione cultuque divino retineret“[112], auch dass er die Seelsorge in seinem Kloster ausübe und dass Waulsort stets im Schutze des apostolischen Stuhles verbleibe.
Die „religiosi viri de curia“ erscheinen hier als Analogon zu den weltlichen „principes“. Weder stand dem Papste damals ein einflussreiches Cardinalcollegium zur Seite, das dem Chronisten augenscheinlich vor Augen schwebte, noch fanden sich, ausser in sehr seltenen Fällen, auch Zeugen auf den Papstbullen, die ihn zu seinen Ausschmückungen hätten berechtigen können. Dass er die gefälschte Bulle Benedict’s vorhatte, ist klar, aber das Referat, das er gibt, enthält weit mehr und ist wieder ein deutliches Beispiel für die Art und Weise, wie der Chronist mit der Wahrheit umgeht.
Wie in der Vita S. Forannani, so wird auch in der Hist. Walc. an die Romreise die Translation des hl. Eloquius angeschlossen. Hier bediente sich der Chronist neben der Vita noch einer andern Quelle, der vita et translatio S. Eloquii, die in den Analectes p. serv. à l’hist. eccl. de Belgique V, S. 344 ff., in einer etwas andern Redaction verkürzt bei Surius VI, S. 769 abgedruckt ist. Er fand hier einmal das Datum des 3. Non. Dec., sodann Anal. V, S. 351 die Worte: „Rationem vero, ut credimus, hodierne festivitatis reddimus ac quod in ea colimus, [377] utcunque his paucissimis sermonibus explicavimus, depositionem videlicet, qua anima celos penetravit, insuper et dedicationem basilice atque translationem ipsam confessoris Christi Eloquii memorabilem.“ Es war also ein dreifaches Fest, das am 3. December gefeiert wurde, das der Grablegung, der Kirchweih und der Translation des Heiligen. Da der Geschichtsschreiber nun die Translation des hl. Eloquius durch Forannan vornehmen liess, so schrieb er ihm auch die Consecration der Basilica zu. Beides wurde mit Hilfe apokrypher Quellen und eigener Ausschmückungen zu einem stattlichen Lügenwulst aufgebauscht, von dem, soweit Forannan der Veranstalter war, auch nicht ein Wort wahr ist.
Waitz hat darauf aufmerksam gemacht, dass in der Translatio in den Analectes, die er allein kennt, das Kloster Waulsort gar nicht genannt ist[113]; indess heisst es in der bei Surius gedruckten Fassung S. 770: delatum est sancti viri corpus ad hanc praesentem ecclesiam Wualciodorensem[114], so dass hierin wenigstens der Chronist entschuldigt ist, wenn er die Nachrichten der Translatio auf Waulsort bezieht. Zusatz aber der Historia ist es, dass man ihn erst bis zur Basilica b. Michaelis brachte, wo er bis zum Jahrestage seiner Grablegung, dem 3. December, ruhte. Da erst erfolgte die Ueberführung nach Waulsort. Als Grund dieses Aufschubs wird angegeben, dass in Grigny, wo der Heilige ursprünglich ruhte, jährlich an diesem Tage zahlreiche Volksmassen zusammenströmten, und letztere Thatsache wurde wenigstens wieder der Translatio S. Eloquii entnommen[115]. Dieses Fest wollten Graf Eilbert und Forannan durch die Uebertragung erhöhen; die Bevölkerung der Provinz, in welche der Heilige gebracht werden sollte, wurde aufgefordert, seine Ankunft festlich zu erwarten. In dem Ort Romedenne soll nun der Andrang so gross gewesen sein, dass man die Gebeine niedersetzte; Eloquius habe sich aber nicht eher wieder in die Höhe heben lassen, als bis der Herr Widerich von Falemagne [378] eine Schenkung gemacht. Der Autor stützte sich hier offenbar auf eine angebliche Urkunde Eilbert’s, welche einen Bericht über die Translation und die dabei erfolgten Schenkungen enthält, ohne dass der Chronist in seiner leichtfertigen Manier sich daran genau gehalten hätte[116]. Das Schriftstück ist sowohl in den Analect. II, S. 265, wo es zuerst veröffentlicht wurde, als von Waitz, der es noch einmal abdruckt[117], als unecht erkannt worden. Ich füge den dort angeführten Gründen als erschwerend zu, dass die Translatio hier auf den 8 Id. Oct. gesetzt wird. Auf diesen Tag wurde sie aber erst Anfang des 11. Jahrhunderts verlegt[118], so dass man erkennt, dass die Urkunde zunächst nicht früher angefertigt sein kann. Ferner wird auf den Bann aufmerksam gemacht, „ut ipse potestatem ab apostolico beato Benedicto septimo acceperat.“ Da die Urkunde und damit die Translatio von 976 datirt ist, so ist klar, dass diese Zahl erst der falschen Urkunde Benedict’s entlehnt ist. Wir haben es mithin mit einer der Fälschungen zu thun, die um die Mitte des 12. Jahrhunderts gelegentlich des Conflictes angefertigt wurden.
Nun erfolgte der Einzug in Waulsort und zahlreiche Wunder des Heiligen, gelegentlich deren der Chronist, wie an der entsprechenden Stelle die vita Forannani, auf die Translatio S. Eloquii verweist[119]. Am selben 3. December nahm Forannan nun auch die Weihe der Basilica vor. Er soll am ersten Tage drei Altäre, am nächsten einen vierten im Thurme geweiht haben[120].
Richtig ist bei all’ diesen Ausführungen nur die Thatsache, dass in Waulsort anfänglich drei Feste an einem Tage, dem 3. December, gefeiert wurden. Was hier von Eilbert und Forannan erzählt wird, entbehrt jeder Begründung. Da man zur Zeit, als der Autor schrieb, die drei Feste an verschiedenen Tagen feierte, so fürchtete er in der That auch, auf Zweifel und [379] Angriffe zu stossen. Er suchte sie aber dahin zu widerlegen, dass er den Grund dieses Zusammentreffens angab[121], worin er aber wieder höchst willkürlich verfuhr, wenn er behauptete, Forannan habe die drei Festlichkeiten zusammengelegt, um das alte Depositionsfest des 3. December zu reformiren und ihm neuen Glanz zu verleihen. Nach der Beschreibung der Feierlichkeiten, die sicherlich wieder der Phantasie des Autors entsprungen ist, folgt eine grosse Lächerlichkeit: „Obtinuit interea venerabilis comes et beatus Forannanus a cunctis principibus terrae, ut observantia hujus diei in sua veneratione et religione perpetualiter permaneret, quatinus decreto eorum statueretur celebratura per omne succedens tempus. Assensu itaque cunctorum principum, tempus hoc sollemne in eodem loco ut conservetur etc. – statuitur.“ Das ist allerdings das Stärkste, was sich der Chronist an sensationellen Nachrichten bis jetzt geleistet hat. Für die Besucher und die Kaufleute wurde „judicio eorum“ ein fester Friede statuirt. Aus den entferntesten Gegenden sollen sich Leute zugefunden haben. Die Verletzung dieser feierlichen Institution wird vom hl. Forannan und einem kirchlichen Convent mit dem Anathem bedroht. Endlich die endgültige Uebergabe der Abtei und Advocatur durch Eilbert an Forannan und Gunstbeweise des Grafen für das Kloster nach der erwähnten, wie wir sahen, gefälschten Urkunde Eilbert’s.
Die vielen Uebertreibungen und offenbaren Unwahrheiten, die die Hist. Walciod., ganz abgesehen von der objectiven Unmöglichkeit der ganzen Darstellung, sich hier erlaubte, verfolgen deutlich nur den Zweck, den ungeheuren Frevel zu kennzeichnen, welcher darin lag, dass man im 11. Jahrhundert sich von dem hl. Eloquius abwandte, dass die feierliche Einrichtung des dreifachen Festtages, die so vielseitig decretirt worden war, verlassen wurde, und dass man so das Kloster, das eine weit und breit berühmte Wallfahrtsstätte war, in Unbedeutendheit herabsinken [380] liess. Ein scharfes Licht fällt auf die Tendenz des Chronisten aber erst, wo er von dem Ausbleiben der Volksmassen am Tage der Translation unter Abt Lambert spricht[122]. War er es doch auch, der zuerst den Hasteriensern grössere Freiheiten gestattete. Er erscheint darum dem Chronisten der Urheber alles Uebels, welches über Waulsort hereinbrach. „Quid plura?“ ruft dieser, „tribus ab eo demptis nobis praecipuis et congruis honoribus nobis non profuit, et nostris Hasteriensibus in his periculum suarum animarum inicians multum obfuit“. In seinem leidenschaftlichen Ingrimm behauptet er sogar, das Volk habe „praecepto illius“, d. h. des Abtes Lambert, die alte Sitte verlassen, „obedire detrectans precepto decretoque Romanae ecclesiae et domini apostolici atque statuta illius contempnens a die illo usque nunc per iter inobedientiae graditur“. Wir wundern uns, hier etwas von einem päpstlichen Decret über das Eloquiusfest zu hören, wovon oben nichts bemerkt ist. Was kam es aber dem Chronisten darauf an, den Gegnern auch noch die Verletzung päpstlicher Vorschriften vorzuwerfen, wenn er ihre Schuld in den Augen der Leser zu erhöhen im Stande war?
So sind wir denn durch eine Analyse der Darstellung, welche die Hist. Walc. von den Anfängen der Abtei gibt, zu der Ueberzeugung gelangt, dass wir es mit einem Tendenzwerk der schlimmsten Sorte zu thun haben, das fast durchweg auf gefälschten Quellen beruht. Seit Robert mit der Vita des wenig bekannten Abtes Forannan die Grundlagen zu dem Fabelgebäude gelegt hatte, wurde mit der Herstellung der unechten Urkunden Stein auf Stein zusammengetragen, bis vom Chronisten schliesslich der Aufbau und die Verkittung des herbeigeschafften Materials erfolgen konnte[123]. Natürlich kam durch die lange und [381] späte Amtsführung, die man dem Forannan zuschrieb, die ganze folgende Geschichte von Waulsort in Verwirrung. Da es aber nicht unsere Aufgabe sein kann, die Hist. Walc. weiter zu analysiren, so mag es genügen, hier darauf hinzuweisen[124].
Die Erneuerung des Streites und die Denkschrift der Hasterienser.
Nachdem durch die Wahl Robert’s der Frieden zwischen beiden Stiftern wiederhergestellt war – der Abt ging auch Papst Hadrian IV. um Bestätigung der Urkunde Eugen’s III. an[125] – folgte eine Zeit, in welcher das Uebergewicht, das die Walciodorenser nunmehr über die Hasterienser auch vor höheren Instanzen behauptet hatten, allmählich an die letzteren gelangte. Es ist sehr merkwürdig zu beobachten, wie schon der durch Wibald’s Einfluss erhobene Robert sich mehr den Angelegenheiten von Hastière widmete, während er in Waulsort – da er sich Aenderungen erlaubte und vermuthlich, weil er aus einem andern Kloster kam – unter Anfeindungen zu leiden hatte, wie ihm auch namentlich der Prior Petrus von Hastière und der spätere Propst Johannes zur Seite standen[126]. Nach einer Aussage von hasteriensischer Seite, die in der That viel für sich [382] hat, wurde er auch in Hastière bestattet, wo auch die Wahl seines Nachfolgers, eben des Priors Petrus, erfolgt sein soll[127]. Letzterer gehörte zu den Hasteriensern, welche Zeit Lebens die Professablegung in Waulsort verweigerten[128]. Unter ihm ging die Prärogative von Waulsort allmählig auf das Nachbarstift über, indem Petrus das Abtsiegel von Waulsort principiell nicht brauchte und sich ein Privileg Alexander’s III. verschaffte, in welchem er Abt von Hastière angeredet wird und nicht nur die Bestätigung des Klosterbesitzes von Hastière erreichte, sondern auch die freie unabhängige Abtwahl und das Recht der Bestattung in dieser Abtei[129]. Endlich, als Petrus im Jahre 1189 das Zeitliche segnete und in Hastière beigesetzt worden war, wurde in der That daselbst von dem Prior und den Mönchen gemäss dem päpstlichen Privileg ein gewisser Lietbert, der in Waulsort erzogen worden war[130], zum Abt gewählt, indem nach einer Nachricht die Walciodorenser sich erst nachträglich auf ihn einigten[131].
Es ist nun in Wahrheit eine höchst merkwürdige Entwicklung. In den Kaiserdiplomen werden die Hasterienser bezüglich der Abtwahl den Gegnern völlig preisgegeben; diese haben sowohl die erste, als auch allein beschliessende Stimme, die Wahl soll in Waulsort vorgenommen werden. Statt dessen stellt sich [383] gerade das Gegentheil ein. Hastière und die Hasterienser werden die massgebenden Factoren; statt dass die Aebte in dem Hauptstift bestattet werden sollten, begräbt man sowohl Robert, als Petrus in Hastière. Von walciodorensischer Seite wollte man zwar Petrus allein die Schuld an dem Umschwung zuschreiben, was offenbar nicht richtig ist; aber auch die Wendung, mit welcher die Hasterienser die erworbenen Rechte begründen wollten, ist durchaus nicht etwa sicher.
Vierzehn Jahre nämlich nach der Wahl Lietbert’s[132], in dem die Hasterienser sich gründlich getäuscht hatten, brach der Gegensatz zwischen beiden Stiftern wieder hervor. Der Grund lag doch darin, dass die Hasterienser ihre Gerechtsame auszudehnen suchten, was ihre Gegner veranlasste, die Rechtmässigkeit der schon errungenen Erfolge anzuzweifeln und anzufechten. Bestanden die Einen auf der Forderung, dass der Abt an den Hauptfesten bis auf wenige Ausnahmen in Hastière zu residiren habe[133], so behaupteten die Walciodorenser u. a., jene hätten sich unrechtmässig ein neues Siegel machen lassen und den Abtnamen angemasst[134], was doch schon Jahrzehnte bestanden hatte. Abt Lietbert und Bischof Bertram von Metz waren die Seele dieser Partei und vereinigten sich, um den Ansprüchen der Hasterienser mit einem Mal ein Ende zu machen. Als beide Theile nun vor der Metzer Synode erschienen, erklärten die Hasterienser, dass zur Zeit Bischof Stephan’s alle der Freiheit von Hastière widerstreitenden Urkunden in Gegenwart des Abtes Wibald von Stablo, der sie, Dank seines Einflusses an den Höfen, erschlichen hätte, [384] verdammt worden seien, und dass er und Abt Robert sich verpflichtet hätten, die Urkunden innerhalb acht Tagen zur Verbrennung auszuliefern[135]. Sie brachten eine gefälschte Bulle Clemens III. herbei: es war aber ein so plumper Betrug, dass er sofort durchschaut wurde. In dieser Bulle liessen sie den Papst dem Abte Petrus von Hastière gegenüber bezeugen, dass er aus dem Briefe Stephan’s von Metz und seines Capitels ersehen, dass die Diplome Benedict’s VII., Eugen’s III. und der Kaiser Otto und Konrad, die gegen die alte Freiheit von Hastière erworben wurden, in Metz für ungültig erklärt worden seien. Er billige dies und verdamme die entsprechenden Urkunden[136].
Die Charte wurde auf Grund einer eingehenden diplomatischen Prüfung als ein Falsificat erkannt; der Bischof von Metz behauptete, das Metzer Capitel habe niemals gegen Waulsort entschieden und ebenso erklärten viele noch lebende Kanoniker aus der Zeit Bischof Stephan’s, von der Verurtheilung der Privilegien nichts gehört zu haben[137]. In ihrer Noth appellirten die Hasterienser, die Vergewaltigung fürchteten[138], noch bevor der Process eigentlich begonnen hatte[139], gegen Lietbert an den römischen Stuhl, nachdem sie vergeblich versucht hatten, den Abt auf ihre Seite zu ziehen[140]. Die beiden Bischöfe, der von Lüttich und der von Metz, hatten mit dem Abte völlig die Partei der Walciodorenser ergriffen. Der erstere belegte Hastière mit dem Interdict[141], während sein Amtsbruder das erste Privileg seines Vorgängers Stephan betreffs der Unterordnung von Hastière unter Waulsort schon 1202 bestätigt hatte[142]. Er erliess schliesslich ein Memorandum an alle Christen, worin die Praktiken der [385] Hasterienser bezüglich der Urkunde Clemens’ III. klar gelegt waren und sandte Papst Innocenz III. das angebliche Document in Abschrift ein[143]. So begegneten sich jetzt die Anwälte der beiden Parteien vor der römischen Curie. Zwei Cardinäle wurden zu Auditoren ernannt, vor denen die Vertreter der Abteien ihre Sache in ihrem Interesse nach einander darlegten. Da der Papst aber aus den widersprechenden Erzählungen den wahren Thatbestand nicht zu ermitteln vermochte, so beauftragte er den Abt von Brogne und einige Dekane der Lütticher Diöcese, die Untersuchung über die Restitution der beiderseitigen Rechte und die streitigen Punkte, sowie die Aufhebung des Interdicts zu führen, das definitive Urtheil zu fällen und für dessen Durchführung und Anerkennung zu sorgen, sonst auch das Untersuchungsprotokoll nach Rom zu schicken und den Parteien einen Termin zu bestimmen, an welchem sie sich in Rom das Urtheil holen sollten. Eine besondere Untersuchung galt auch der Frage, ob das eingesandte Transsumpt der Bulle Clemens’ III. dem Originale entspräche – in diesem Falle wäre es evident gefälscht – und durch wen und auf welche Weise die Hasterienser es sich verschafft und ob sie davon Gebrauch gemacht hätten[144].
Ueber die Einzelheiten der commissarischen Thätigkeit fehlen uns Nachrichten. Wir haben aber eine kurze Denkschrift[145] der Hasterienser, in welcher diese ihrerseits die Verhältnisse ihres Klosters bis zu dieser Zeit darlegten, um die nothwendigen Schlüsse für ihre Freiheiten und Rechte daraus ziehen zu lassen. Vermuthlich gehört diese Vertheidigungsschrift, die mit der Darstellung der zuletzt erwähnten Ereignisse schliesst, in den Zusammenhang dieser Untersuchung.
Gelogen wurde hüben und drüben. Hatten die Walciodorenser bezüglich des 10. Jahrhunderts ihre Vergangenheit sich nach Belieben zurecht gemacht, wie sie sie zur Vertheidigung ihrer Ansprüche brauchen konnten, so griffen ihre Gegner, um das Alter und hohe Ansehen ihrer Kirche zu erweisen, bis in die ersten christlichen Jahrhunderte zurück, indem sie sich bis zur Stiftung des Klosters Hastière in allen wesentlichen Punkten [386] auf eine unechte Urkunde des angeblichen Gründers, des Grafen Widerich, von 656 stützten[146]. Darnach soll zuerst der hl. Maternus von Trier und Köln, dann der hl. Serenus, doch wohl der, welcher in Metz unter Diocletian das Martyrium erlitt, die Kirche Hastière geweiht haben; ja den letzteren lässt man sogar der über 100 Jahre später erfolgten Auffindung der Gebeine des Protomartyr Stephan in Jerusalem beiwohnen, wo er die Reliquien, deren sich die Hasterienser rühmten, erworben habe. Ganz fabelhaft ist auch der Graf Widerich, der Sohn eines Herzogs Hoachrius von Lothringen, dessen Stiftungsurkunde den Hasteriensern vorlag, unzweifelhaft ein erdichtetes Dokument, das unter Abt Petrus angefertigt zu sein scheint, bevor Alexander III. den Besitz und die Selbständigkeit von Hastière bestätigte[147]. Widerich, der mit seinem Vater nach unserer Quelle in Hastière ruhte, soll auch den Ort der Kirche St. Stephan in Metz übertragen haben[148], wegen der Gebeine des hl. Stephan, die sich in Hastière befänden. Es ist klar, dass dieser Graf Widerich, der hier ins 7. Jahrhundert verlegt wird, kein anderer ist als Wigerich oder Widerich, der Vater des Bischofs Adalbero von Metz, der thatsächlich in Hastière begraben lag. Man kann sogar vielleicht auf den Namen von Wigerich’s Vater schliessen, der bisher unbekannt war. Die Uebertragung an das Bisthum Metz erfolgte allerdings erst, wie wir wissen, durch den Sohn Wigerich’s, Adalbero I. So war denn – nach unserer Denkschrift – Hastière bereits 311 Jahre, bevor die Kirche Waulsort erbaut wurde, Stiftskirche. Ueber die Art und Weise, wie [387] Waulsort an Metz kam und mit Hastière vereinigt wurde, hatten die Mönche des letztgenannten Stiftes mehrere Versionen. Vor den Auditoren der römischen Curie erzählten sie, dass, als Waulsort an Metz gekommen war, die Mönche, um zu ihren Weidegründen, Aeckern, Wäldern u. s. w. zu gelangen, immer hätten über das Gebiet von Hastière gehen müssen, was zu einem Vertrage mit diesem Stift geführt habe, nach dem beide Abteien einen gemeinschaftlichen Abt haben, in jeder andern Beziehung aber ihre Selbständigkeit bewahren sollten. Nach einer anderen Fassung wäre Waulsort erst in Folge jener Missstände an Metz gebracht worden, um eine gemeinschaftliche Leitung, unter welcher dieselben abgestellt würden, zu ermöglichen. So habe vermittelst Hastière die Metzer Kirche Waulsort erworben. Es sei also ganz klar, dass diese einer so alten und reichbegüterten, mit freier Abtwahl und eigener Begräbnissstätte für die Aebte, sowie dem Abttitel ausgestatteten Stiftung nicht vorgezogen werden dürfe. Hastière und Waulsort seien also zwei freie Orte, die bis jetzt unter einer Herrschaft standen und weiter stehen. Die gegen die Freiheit von Hastière von Wibald erworbenen Diplome seien vom Metzer Bischofe für ungültig erklärt worden. Um die Gegner aber, die noch immer in ihrer sündhaften Starrköpfigkeit verharrten, sicherer zu treffen, habe Abt Petrus sich an den Papst gewandt, der ihnen ein Diplom zum Schutze der Freiheit gegen die Urkunden der Walciodorenser geschickt habe. Am Schlusse der Denkschrift werden die Rechte beider Stifter nach Auffassung der Hasterienser präcisirt. Der oberste Grundsatz ist, dass beide Kirchen von Beginn ihrer Vereinigung vollständig frei und selbständig waren. Die Abgaben der Klosterleute erhält jede Kirche von den auf ihrem Grund und Boden Wohnenden. Ausgaben des Abtes für gemeinsames Interesse gehen aus gemeinschaftlicher Kasse; sonst bezahlt sie die Kirche, in deren Geschäften sie gemacht werden. Für die schriftlichen Acten jeder Kirche führt der Abt besonderes Siegel und besonderen Titel. Bezüglich der Bestattung des Abtes und der Neuwahl wird als Norm angenommen, dass der Verstorbene in der Kirche, in der er stirbt oder für die er gerade in Geschäften sich unterwegs befindet, beerdigt wird; ebendort findet die Abtwahl statt. So sei es bis jetzt gehalten worden und so solle es weiter gehalten werden. Gott hätte erst kürzlich [388] in einem kleinen Streit über eine Wasserader, der zu Gunsten Hastière’s entschieden worden sei, gezeigt, was in beiden Kirchen Rechtens sein solle.
Das endgültige Resultat der Untersuchung fiel unzweifelhaft zu Gunsten der Hasterienser aus. In Waulsort zwar, wo der Chronist den Papst die Hasterienser unter Drohungen zurückweisen lässt[149], schob man das unglückliche Ergebniss dem Umstande zu, dass Abt Lietbert, zu dessen Lebzeiten die Sache für Waulsort sich sehr glücklich entwickelte, so dass man daselbst die Wiederherstellung der alten Prärogative sicher erwartet haben soll, ein Jahr nach der Rückkehr der beiderseitigen Gesandten aus Rom das Zeitliche segnete[150]. Es drängt sich uns hier eine Bemerkung auf, die sich auf die gewohnheitsmässige Lügenhaftigkeit der Walciodorenser bezieht: nach ihren Berichten werden ihre Conflicte mit Hastière stets zu ihren Gunsten entschieden, die folgende Entwicklung lehrt dann gerade das Gegentheil. Haben wir beobachtet, dass trotz der Bemühungen Wibald’s um kaiserliche Privilegien das Uebergewicht in der nachfolgenden Zeit auf Hastière ruht, so zeigt sich das auch jetzt wieder, indem nach Lietbert’s Tode bei der streitigen Abtwahl der von den Hasteriensern unterstützte Candidat den Sieg davonträgt[151]. Vielleicht hatte sich in der That bei der Untersuchung die Behauptung der Hasterienser als wahr herausgestellt, dass die Urkunden der Gegner zu Metz verrdammt worden seien.
Liefen auch spätere Abtwahlen nicht ohne Zwistigkeiten ab, so ist das Verhältniss, in dem beide Abteien nunmehr stehen, doch das einer völligen Gleichheit und Selbständigkeit. Jedes der Stifter hatte einen besonderen Prior, dem der Convent zur Seite stand; über beiden stand der Abt, der in den Angelegenheiten jedes der Klöster den entsprechenden Abttitel führte[152]. [389] Ebenso hatten ihre Besitzungen getrennte Verwaltung[153]. Wie sehr sich inzwischen die Verhältnisse gebessert hatten, sieht man aber daraus, dass, als später wieder einmal beide Abteien sich nicht einigen konnten, man dem Abte von Brogne die Entscheidung übertrug, der die Streitenden, wie sie auch ausfalle, sich unterzuordnen versprachen[154]. Allerdings war zur Zeit durch den im Jahre 1227 erfolgten Uebergang beider Klöster in den Besitz des Bischofs von Lüttich[155], in dessen Diöcese sie lagen, ein entschiedener Missstand beseitigt worden, der leicht kleinere Conflicte zu verschärfen geeignet war, indem gerade die Stellungnahme des Metzer Bischofs in der Regel den Streitigkeiten grösseres Gewicht verleihen konnte, so lange er und sein Lütticher Amtsgenosse verschiedene Parteien ergriffen. Mit dieser Zeit war aber nicht nur die Aera von Streitigkeiten abgeschlossen, in denen es sich um das ursprüngliche Verhältniss beider Stifter zu einander handelte, damals hatte auch jene Geschichtsmacherei ein Ende erreicht, mit der man auf beiden Seiten nach Möglichkeit bestrebt war, die Wahrheit zu fälschen.
Siehe auch: Die Waulsorter Fälschungen
Anmerkungen
- ↑ Vergl. die Urk. Radulf’s von Laon bei Mabillon, Acta SS. saec. V, p. 879.
- ↑ Vita S. Cadroe c. 19–21. Die vita Cadroe ist um das Jahr 1000 verfasst, steht also den Ereignissen verhältnissmässig nahe und macht, einige Irrthümer abgerechnet, einen glaubwürdigen Eindruck. Wenn es richtig ist, dass Kadroe in Fleury unter Archembald Mönch wurde, so müsste das noch 945 geschehen sein, da dieser Abt wohl spätestens in diesem Jahre das Zeitliche segnete. Es geht das daraus hervor, dass nach den Mir. S. Bened. III c. 11 ed. Certain, S. 155 die Translation des hl. Paulus von Orléans, die der Bischof Mabbo v. St. Pol de Léon, (angeblich – 945) vornahm, bereits unter Archembald’s Nachfolger Wulfald erfolgte.
- ↑ Vita S. Cadroe c. 21.
- ↑ Vita et transl. S. Eloquii in den Analectes p. servir à l’hist. de Belg. V, 344 ff. – Diese Quelle stammt noch aus dem 10. resp. Anfang des 11. Jahrhunderts. Es beweisen das die Worte: quod hactenus a nobis numeroso populorum cetu, ad hec solemnia confluente, anniversario tertio nonarum decembrium die celebratur cum honore. Von Anfang des 11. Jahrhunderts an wurde nämlich, wie wir weiter sehen werden, die Translation des Heiligen am 8. October gefeiert. Die Bemerkung: Rationem vero, ut credimus, hodierne festivitatis reddimus zeigt, dass die Vita zum Vorlesen an jenem Festtage in Waulsort bestimmt war.
- ↑ Nach Waitz’s Vermuthung SS. XIV, p. 515 Note 2.
- ↑ Martène, Coll. ampl. I, p. 287 mit der Datumzeile: Actum Namuco publice sub die IIII Non. Junii anno ab inc. dom. nostri Jesu Christi DCCCCXLVI et regni serenissimi regis Ottonis XI ind. IIII. Angezweifelt resp. für falsch erklärt wurde die Urkunde durch Bresslau im „Neuen Archiv“ VIII, S. 597, Forschungen z. dt. Gesch. Bd. 26, S. 31, und Handbuch d. Urkundenlehre I, S. 531 Note 16. Was sie verdächtig macht, ist einmal die Schreiberzeile: Ego Kodradus cancellarius scripsi, insofern der öffentliche Gerichtsschreiber, den man wegen des „publice“ in der Datum- und Actumformel in ihm wohl sehen müsste, um diese Zeit in jenen Gegenden nicht mehr mit Bestimmtheit nachweisbar ist, andererseits an einen Kanzler des Grafen noch nicht gedacht werden kann. Abgesehen jedoch davon, dass der öffentliche Notar in andern französischen Gegenden sich noch in späterer Zeit findet (Bresslau in den Forschungen a. a. O. S. 64), so läge der Gedanke doch nahe, in ihm einen klösterlichen Beamten zu sehen (vergl. auch Bresslau, Handbuch der Urkundenlehre I, S. 444), wie in den Urkunden des Grafen von Virmandois, in denen auch die Reihenfolge der Eschatokollformeln, Datumzeile, Zeugenreihe, Schreiberzeile genau dieselbe ist, wie in unserem Diplom. (Vergl. Colliette, Mémoires pour serv. à l’hist. de Virmandois I, S. 560; 565; 567; 568). Hier kommt dazu, dass der Name Kodradus, wenn nicht überhaupt nur eine latinisirte Form von Kadroe, mit dem irischen Eigennamen wohl stammverwandt sein dürfte. Der zweite Verdachtsgrund erstreckt sich auf die Formel: manu propria cum impressione signi praesentem cartam roboravi, da „impressio“ doch nur mit „sigillum“, schwerlich aber mit „signum“ verbunden werden kann, andererseits ist Besiegelung durch Laien zur Zeit noch so selten, dass eine Verderbniss von „signi“ aus „sigilli“ kaum anzunehmen ist. Liesse sich aber einmal überhaupt auf die schlechte Ueberlieferung der Urkunde hinweisen, so könnte man die ungewöhnliche Corroborationsformel vielleicht als eine Nachahmung des Brauches der Reichskanzlei erklären, nur dass der Schreiber statt des „sigilli“ entsprechend „signi“ dafür einsetzte. Positive Gründe für die inhaltliche Echtheit des Dokuments werden später beigebracht werden. Siehe S. 374 Note 2.
- ↑ Vita S. Cadr. c. 21.
- ↑ Vita Cadr. c. 21: Multi non fluxerant dies, cum videret Machalanus utriusque loci curam vires suas excedere – domnum orabat Kaddroe, ut nomen patris in loco Walciodoro non recusaret suscipere.
- ↑ Stumpf 138. Dipl. Ottonis Nr. 81. Die Intervenienten sind Friedrich von Mainz und Ogo von Lüttich. Eilbert wird nur als „nobilis vir“ bezeichnet. W., ubi jam dictus vir et uxor sua Heresuindis in religione ferventissima susceperant quosdam Dei servos peregrinationis gratia a Scotia venientes et sub regula sancti Benedicti vivere cupientes, soll immer in usus peregrinorum et pauperum stabiliatur etc. – et semper in ditione Scottorum permaneat et quamdiu aliquis illorum vixerit, nullus alius fiat abbas nisi unus ex ipsis. Der Abt ist hier nicht genannt. Wahrscheinlich ist es aber bereits Kadroe gewesen. In dessen Vita c. 21 heisst es nämlich: Rege tunc, post Augusto Ottone cogente vix acquievit, ut susciperet nomen abbatis. Da von nochmaligen Beziehungen Otto’s zu Waulsort in diesen Jahren nichts bekannt ist, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass Otto’s Einwirkung auf Kadroe eben 946, als er die Stiftung bestätigte, erfolgte.
- ↑ Vita S. Cadr. c. 24; 25. Vergl. Mabillon, A. SS. V, 483. – Carmen de s. eccl. Mett. ed. Dümmler im N. Archiv V, 434 ff.
- ↑ Stumpf Nr. 477. Dipl. Ott. Nr. 381. Sehr wichtig ist: quem (sc. Walciod.) vir quondam illustris Eilbertus cum conjuge sua Hersinde ex proprio predio pro statu monasterii fundavit ac monastico ordini in perpetuum deputatum nostre imperiali dominationi subjecit. Es geht daraus hervor, dass Eilbert 969 bereits todt war, eine Thatsache, die für die spätere Kritik sich als sehr wichtig erweisen wird.
- ↑ Vergl. auch Dümmler, Otto der Grosse S. 465.
- ↑ Sigeb. vita Deod. c. 6. SS. IV, 467.
- ↑ Urk. Adalberos I. v. Metz v. 6. Oct. 945 bei Calmet, Hist. de Lorraine I, 359: – abbatiam sanctae Dei genitricis perpetuaeque virginis Mariae in loco Harsteria in comitatu Lotmensi super fluvium Mosae, dono largitionis eorum perpetuis temporibus possidendam promerui, – praefatam abbatiam jam dicto concessi loco, quemadmodum mihi genitor meus nobilis comes Vigiricus fecit, qui in eodem monasterio ergastulo solutus mortis, et traditus sepulturae etc.
- ↑ Nach einer zwischen 911 u. 915 ausgestellten Urk. Karl’s des Einfältigen bei Miraeus, Op. dipl. II, 805 gab der König „abbatiam nomine dictam Hasteriam, quam comes Windricus per praeceptum habebat regale“ und das der Kirche Lüttich gehörige Mecheln dem Widrich oder Wigerich, seiner Gemahlin Kunigunde und seinem Sohne Adalbero bis zum Tode des Letzteren, worauf beide Stifter der Lütticher Kirche zufallen sollten. – Vergl. Dümmler, Otto der Grosse S. 95 Note 3.
- ↑ Hist. Walc. c. 21. Diese Quelle ist, wie Waitz annimmt, und wir unten des Eingehenden beweisen werden, nach der Mitte des 12. Jahrhunderts verfasst und ein Product der erregten Stimmung gegen die aufständischen Hasterienser, unter der namentlich die Darstellung der Anfänge des Klosters und der Verbindung mit Hastière zu leiden hatte. Besser und glaubwürdiger wird die Erzählung mit dem 11. Jahrhundert. Mit dem 12. setzt ein anderer Autor ein, zwar ebenfalls parteiisch, aber klarer und besser unterrichtet, als sein Vorgänger. Vorsicht ist jedoch immer geboten, wo von dem Verhältniss zu Hastière die Rede ist. Wir dürfen indess bei dem Mangel an besseren Quellen nicht fürchten, allzu unkritisch zu verfahren, wenn wir uns bezüglich der allgemeinen Verhältnisse mitunter dieser Quelle bedienen: ist doch kein Zweifel vorhanden, dass Hastière wirklich Waulsort unterthan war. Dass es Pröpste leiteten, bestätigen die späteren Thatsachen, dass die Hasterienser in Waulsort ihre Gelübde ablegten, ist bei dem Verhältniss wahrscheinlich, und dass sie in Waulsort begraben wurden, bestätigt Wib. ep. 290.
- ↑ Hist. Walc. c. 40.
- ↑ Hist. Walc. c. 44.
- ↑ Hist. Walc. c. 44.
- ↑ Hist. Walc. c. 40; 48.
- ↑ Hist. Walc. c. 51.
- ↑ Vergl. die Urk. v. 1062 u. 1085 Analectes XVI, 8; 13.
- ↑ Hist. Walc. c. 48: Ne autem ob pastoralitatis viduitatem post ejus transitum Walciodorensis ecclesia vacillando fluctuaret, sanxere capitales Walciodorensis ecclesiae Rodulfum tanquam monachum de Walciodoro in pastorem et dominum suscipere etc.
- ↑ Hist. Walc. c. 47: Igitur anno ab inc. Dom. 1033 ejus destitutionis dissolutio facta est Walciodorensium moeroris exaggeratio, quoniam a die depositionis ejus usque nunc in Walciodorensi ecclesia hujus detrimenti non est reperta recuperatio nec reformatione alicujus personae sic utilis suffragulatio.
- ↑ Hist. Walc. c. 48.
- ↑ Hist. Walc. c. 49: Post hujus quoque decessum orta est lis et controversiae contentio ex publica electione Walciodorensium. Quapropter regali decreto domnus Popo Stabulensis abbas etc. – Walciodorum suscepit. – Der Chronist drückt sich also sehr kurz und dunkel aus. Da die Abtei aber seit 969 unter Metz steht, wird man das „regali decreto“ nicht anders als oben auffassen dürfen. Als Abt mehrerer Reichsklöster war Poppo sicher von Konrad II. nicht unabhängig, erfolgte die Uebernahme von Waulsort doch auch „ad nutum Metensis episcopi“, d. h. doch auf Anregung des Metzer Bischofs.
- ↑ Eine ganz andere Darstellung der Dinge gibt Ladewig, Poppo von Stablo S. 63, der aber meines Erachtens durchaus fehl geht, wenn er Lambert eine gegen die Hasterienser gerichtete Tendenz zuschreibt. Gerade das Gegentheil ist der Fall. – Hist. Walc. c. 51.
- ↑ Hist. Walc. c. 52.
- ↑ Hist. Walc. c. 66.
- ↑ Analectes XVI, 13. Urk. v. 1085.
- ↑ Hist. Walc. c. 40: et ejusdem translationis observantia propter confluentiam populi, qui eo tempore quotannis congregabatur, sicut nunc observatur octavo Idus Octobris ob temporalem affluentiam prudentium consilio constituitur.
- ↑ Hist. Walc. c. 53. Schwerlich der wahre Grund!
- ↑ Es wird das offenbar mit einer gewissen Absicht gleich am Anfang einer Streitschrift hervorgehoben, welche die Hasterienser Anfang des 13. Jahrhunderts zur Vertheidigung ihrer Rechte verfassten, als Appendix zur Hist. Walc. gedr. Mon. Germ. SS. XIV, 541.
- ↑ Selbst wenn Forannan thatsächlich nicht der erste Abt des Stiftes war, begreift man vollkommen, wie man darauf kommen konnte, ihn dafür zu halten: da Malcalan und Kadroe nur vorübergehend Waulsort leiteten, war das Grab des Forannan vermuthlich das erste und älteste der Abtgräber in der dortigen Kirche.
- ↑ Dass es sich bei der Abfassung der vita S. For. darum handelte, die Verehrung für einen bis dahin wenig beachteten Heiligen in Bewegung zu setzen, geht ganz deutlich aus den mehrfachen Aufforderungen, den Heiligen zu verehren, und aus den Anstrengungen hervor, die gemacht wurden, um die Verdienste des Mannes ins rechte Licht zu stellen. So c. 13: Talibus ergo fulta suffragiis concio nostri coetus cum plebe devota magnificet deum, quod infirmitatis nostrae patronum praeclarum – magnificum Forannanum suscepit etc. – c. 22: Igitus venerabilis cultor Dei Forannanus digne venerandus est ab omnibus etc. – c. 23: Veneremur igitur, dilectissimi, nostrum venerabilem patronum, totaque mentis intentione amplectendum, Forannanum.
- ↑ Prolog. ad vit. For., Mabillon, A. SS. V, 576: Residentibus in solita conciliabula nostris majoribus, factaque mentione de nostri Patroni virtutibus, sacer valde conquestus est conventus, quod maximo pollentes ingenio, atque sub hujus vitam ducentes suffragio, has peritissimi viri in obscuritatis reliquere latibulo.
- ↑ Es geht dies aus dem Briefe, den Wibald von Stablo an Abt Theoderich von Waulsort nach Uebersendung der Vita schrieb, deutlich hervor: sed quia per omnia probatur laudabile (sc. opus), de cetero praeceptis vestris cupio obtemperare, si labores nostri pro ecclesia etc. – aliquando indulgeant otium. Erklärt werden die „praecepta“ weiter unten: si religio accrescat, glorificationem sacri corporis videre corporeis merebuntur oculis, quibus tantum manifesta datum est videre miracula. Cujus temporis felicitati nostra utinam interesse mereatur praesentia etc. Der Brief bei Mabillon a. a. O. 575 u. Jaffé, Mon. Corbej. ep. 20.
- ↑ Prolog. a. a. O.: Est itaque in nostrae habitationis coenobio quidam exsistens in provectae etatis senio, qui antique rememorationis intellectu, antiquarum rerum monimenta in suo prudenti pectusculo prudenter locaverat. Ab hoc ergo antiquitatis relatore sumpta materia etc., d. h. doch für die Vita.
- ↑ V. S. For. c. 22: quoniam sicut cujusdam idonei didascali narratione fideli percipimus, terra suae nativitatis eximiis per eum decoratur miraculis et honoribus. Retulit enim ille nobis, quemadmodum habitator loci, quod maxime honorificeque in Christi ejusque nomine in ipsius provinciae confinio, de qua egrediens ad nos pervenit, conditae sint basilicae, in quibus fidelis Christi deservit monachorum clericorumque chorus quotidie.
- ↑ Die Abfassungszeit der Vita ist durch die Amtsführung Wibalds und Theoderich II., die z. Z. beide Aebte waren, zunächst auf 1131–1151 bestimmt. Ferner fällt sie früher als der 1150 ausgebrochene Conflict mit Hastière, da sonst sicherlich das ursprüngliche Verhältniss zu diesem Kloster irgendwie berührt worden wäre. Auf der anderen Seite ist aus c. 18 mit ziemlicher Sicherheit zu entnehmen, dass Lothar III. bereits nicht mehr am Leben war, was dann auf die vierziger Jahre führte. Man hat nun aus einer Stelle der Vita c. 6 schliessen wollen, dass bereits vorher ein Leben Forannan’s existirte, das der Mönch Robert benutzt habe. Es heisst a. a. O. gelegentlich der Schilderung der Translation des hl. Eloq.: quod ut moenia praedictae habitationis penetravit, recensita memoria Dominicae passionis ab. Forannano plurimarum sanitatum virtutes sunt operatae, quae quoniam in ejusdem gestis plenius sunt enucleatae, pro nimia prolixitate distuli memorare. Hier hat nun Mabillon „ejusdem“ auf Forannan bezogen, was grammatisch auch am nächsten liegt. Doch können hier nur die gesta S. Eloquii gemeint sein, in denen in der That mehrere am Tage der Translation erfolgte Wunder erzählt werden, wie denn auch die Hist. Walc., die diese Stelle aus der vit. For. ausschreibt, die angeführten Worte auf S. Eloquius bezieht. Dass der Biograph schriftliche Quellen über Forannan nicht hatte, geht aus dem Prolog zur Vita ganz klar hervor. Andererseits widerspricht es aller Hagiographenlogik, die bei einer Translation erfolgten Wunder nicht dem Heiligen, sondern dem damit beschäftigten Abte zuzuschreiben.
- ↑ Vita For. c. 2.
- ↑ Vita For. c. 3.
- ↑ Vergl. die vita Macharii und vita Livini bei Holder-Egger, Zu den Heiligengesch. des Genter St. Bavosklosters. Aufsätze Waitz gewidmet 1886, S. 643; 645.
- ↑ Nach dem bei Windisch, Irische Texte, befindlichen Glossar. Mabillon sowohl, als die Bollandisten (A. SS. III, 810 Note e) haben bemerkt, dass wir es hier mit keinem Eigennamen zu thun haben, übersetzen aber „ecclesia major“, so dass hier das Appellativum der Kirche anstatt des Eigennamens gesetzt wäre. Schultze, Forsch. z. Gesch. der Klosterreform im 10. Jahrhundert, Halle 1883, p. 55 hat das übersehen.
- ↑ Vita For. c. 4.
- ↑ Ps. LXXVI, 20.
- ↑ Vita For. c. 5.
- ↑ Vita For. c. 6.
- ↑ Vergl. weiter unten S. 352.
- ↑ Was sich aus der Urk. Otto’s I. v. 969 ergibt S. oben S. 339, Note 2.
- ↑ Brief Robert’s an Wibald, unter des Letzteren Briefen bei Jaffé a. a. O. Nr. 19, auch Mabillon, A. SS. V, 575.
- ↑ Jaffé a. a. O. Nr. 20. – Mabillon a. a. O.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 11, woselbst auf ein Wunder des hl. Forannan, quod in vita ejusdem sancti continetur, verwiesen wird. Waitz bemerkt mit Recht, dass sich in Robert’s Biographie darüber nichts finde. Das ist auch ganz unmöglich, weil diese viel früher geschrieben wurde. Es handelt sich hier offenbar um eine uns unbekannte Fortführung der Wunder des hl. Forannan.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 2 u. c. 8; anscheinend erhalten in einem Codex v. Namur, über welchen vergl. SS. XIV, p. 504.
- ↑ Wib. ep. 290. Zu einer authentischen und durchaus objectiven Darstellung des Zwistes dürfen wir hier nicht zu kommen hoffen, weil wir nur die parteiischen Berichte der Walciodorenser vor uns haben.
- ↑ Eine Entwicklung des Conflictes gibt Wib. ep. 294.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 7: Hic novitatum amator et fraterni odii seminator cum alio collega suo promptissimus fuit.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 7.
- ↑ Wib. ep. 294: Preterea cum hoc eodem anno tam abbatem quam monachos pro monachorum delatione in jus vocaveritis et omnem controversiam hinc et inde diligenter cognoveritis et tam judicio quam consilio ecclesie vestrae abbatem a monachorum accusatione, presertim falsa absolveritis, non est credibile, quod contra canonici juris rationem litem decisam refricari velitis. – Weiter unten: Nam quod sepe dicti monachi conqueruntur, quod bona Hasteriensis ecclesiae per abbatis negligentiam contra licitum distrahuntur. – Vgl. ep. 293.
- ↑ Wib. ep. 293.
- ↑ Wib. ep. 290.
- ↑ Wib. ep. 291. Stephan an Wibald.
- ↑ Wib. ep. 294: Ceterum nos, qui parati et accincti sumus in legatione domini nostri regis proficisci, tam molestis negotiis nequaquam implicari potuimus. Ep. 292: quia in processu legationis nostrae jam sumus. Ueber diese Gesandtschaft, die Wibald in der That antrat, um bald darauf zurückberufen zu werden, vergl. Bernhardi, Konrad III, S. 848.
- ↑ Wib. ep. 292 an Theod. v. W.: Exemplaria etiam privilegiorum tam imperatorum quam pontificum Romanorum optime correpta nobis mittatis.
- ↑ Wib. ep. 289 an Johannes von Hastière.
- ↑ Wib. ep. 293 an Theoderich. Wibald’s Kritik ep. 294.
- ↑ Vergl. die Vertheidigungsschrift der Hasterienser M. G. SS. XIV, 541.
- ↑ Jaffé-L. 3789.
- ↑ Vergl. Bresslau, Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien I, S. 8.
- ↑ Urk. Ludwig’s IV. f. Homblières v. 1. Oct. 948 bei Colliette Mémoires de Virmandois I, 562: cum nobili viro Eilberto et coniuge sua Hersendi.
- ↑ Colliette I, 563. Urk. Lothars: venerabili viro Eilberto.
- ↑ Colliette I, 563. Bulle Agapits: idoneo satis viro Eilberto.
- ↑ Cartul. de Homblières (Bibl. nat. fds. l. 13 911) p. 63: et Eilbertus noster fidelis. – S. Eilberti nobilis et prudentis viri.
- ↑ Diplom. Ott. Nr. 381. – In einer Urk. Heribert’s III. v. Virmandois bei Colliette I, 563 heisst es nur cum concilio Eilberti et uxoris suae Hersindis. Nur in einer unedirten Urk. des Cart. de S. Michel (Bibl. nat. fds. lat. 18 375) S. 26 v. 958 heisst es: comesque Elbertus, assensu cuius et permissu hanc venditionem et elemosinam feci, quique hanc cartam sigillo proprio firmavit. Diese Urkunde ist aber in der erhaltenen Gestalt sicher falsch, da nicht daran zu denken ist, dass Eilbert in dieser Zeit Urkunden besiegelte.
- ↑ Vita For. c. 6: – tale mandatum a domino Benedicto – suscepit, quatenus remeando ad propria ad monasterium diverteret, quod nuncupatur Gorzia, atque ibidem cum suis in divinis institueretur mandatis.
- ↑ Bresslau, Urkundenlehre I, S. 673 ff.
- ↑ Vergl. auch Acta SS. Apr. III, p. 820 Note 1.
- ↑ Ep. 289: Siquidem hoc certissime constat, quod aecclesia Walciodorensis ab initio fundationis suae aecclesia Hasteriensi et villa et omnibus appenditiis eius per privilegia imperatorum et regum et precipue decreto Benedicti pape septimi aucta est, et inibi ordo monasticus ab abbate Walciodorensi constitutus. Höchst auffällig ist, dass dieser Passus genau mit denselben Worten auch in ep. 290 sich findet, ein Umstand, der wohl nur durch gleichzeitige Eintragung in die schon fertigen Briefe erklärt werden kann. Dafür spricht auch die Berufung auf Kaiserurkunden, die sämmtlich erst später interpolirt, gefälscht oder beschafft wurden. Den gleichen Charakter der Interpolation trägt ein Excurs in Nr. 294, der auch mit dem Siquidem beginnt, die Gründung des Klosters 969 ansetzt genau wie die Hist. Walc., die hier im Irrthum ist, die Urkunde Otto’s I. nennt und sich vielmehr an den Wortlaut der Bulle Benedict’s anschliesst, gar von Privilegien der Kaiser und Päpste spricht, womit nur Benedict, Eugen III. und Hadrian IV. gemeint sein können, und schliesslich in dem Satze „cum Hasteria cella sit et prepositura Walciodorensis abbatiae“ an die analoge, erst in der Urkunde Konrad’s III. enthaltene Bestimmung erinnert. Der Hinweis auf die Vita des hl. Theoderich, der sogar fälschlich Deodebertus genannt wird, erhöht noch den Verdacht eines gelehrten Einschubes. Es kann diesen Annahmen keinen Abbruch thun, dass in dem Briefcodex Wibald’s, der jetzt auf dem Staatsarchiv in Düsseldorf (unter A 9) liegt und den ich auf dem kgl. Geheimen Staatsarchive zu Berlin einsehen durfte, die betreffenden Briefe in einem Zuge geschrieben sind. Die Interpolation kann auf den Originalen, bevor sie abgeschrieben wurden, vorgenommen worden sein, sei es von Wibald selbst, sei es von einem Waulsorter Mönch, wie der Codex, der mitten drin ein Abtverzeichniss von Waulsort nach der Hist. Walc. enthält, vermuthlich auch in diesem Stift geschrieben wurde.
- ↑ Ep. 292: Exemplaria etiam privilegiorum tam imperatorum quam pontificum Romanorum optime correpta nobis mittatis. Anscheinend wusste Wibald nicht, dass man gar keine hatte oder doch nur solche, die zur Entscheidung der Hauptfrage nichts beitrugen.
- ↑ Wib. ep. 282; 283; 284; 285; 286; 295.
- ↑ Sickel, Beiträge zur Diplomatik VI. Sitzber. der Wiener Akademie, Philos.-histor. Classe. Bd. 85, 381.
- ↑ In der oben als vermuthliche Interpolation gekennzeichneten Stelle der ep. 294 ist von dem Diplom die Rede, jedoch ist die Inhaltsangabe unrichtig. Das Citat erinnert nämlich im Wortlaut an die Urkunde Benedict’s VII., aus welcher die Abhängigkeit von Hastière klarer hervorgeht, als aus dem Diplom Otto’s I. Dass die Interpolation der Urkunde nicht in den Anfang des Zwistes gehört, schliesse ich daraus, dass sonst die Unterordnung resp. die Streitpunkte hervorgehoben worden wären; so aber zeigt der Umstand, dass nur von der unlösbaren Verbindung die Rede ist, dass die nothwendiger Weise erst später hervortretenden Trennungsversuche der Hasterienser im Vordergrunde des Interesses standen.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 7: Quod ex facili tamen ab alio non potuisset impetrari –.
- ↑ Die Urk. Konrad’s v. 17. Mai 1151 bei Jaffé, Mon. Corbej. Nr. 328, p. 457. Der Passus über die Gründung von Waulsort und die Verbindung mit Hastière entspricht fast wörtlich Dipl. Ott. 381. – Vergl. Bernhardi, Konrad III., S. 877; Janssen, Wibald von Stablo u. Corvey, Münster 1854, S. 172 ff.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 8.
- ↑ Wib. ep. 365: Set ante reditum nostrum, domino nostro Walciodorense abbate viam universae carnis ingresso etc.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 9.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 9. – Wib. ep. 368.
- ↑ Wib. ep. 366 an die Walciodor.: Interim vero ad consolationem vestram misimus vobis privilegium, quod a domino et patre nostro papa Eugenio aecclesiae vestrae obtinuimus. Die Bulle Jaffé-Löw. 9531 bei Martène, Coll. ampl. I, 819 v. 12. Jan. 1152 nimmt das Kloster ad exemplar B. papae VII. in päpstlichen Schutz, der aber in der unechten Urkunde nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Praeterea villam, quae vocatur Hasteria, cum omnibus appendiciis suis vobis nihilominus confirmamus.
- ↑ Wib. ep. 365 an Stephan: Et quoniam mandata domni papae adhuc in manibus habemus etc.
- ↑ Wib. ep. 367.
- ↑ Wib. ep. 369. Heinr. v. Lüttich an Stephan v. Metz: cum precipue, paterne ammoniti, delegatis etiam quinque religiosis ad eorum visitationem abbatibus obedire hactenus contempserint. Die Namen sind mit einiger Sicherheit aus ep. 367 zu ergänzen, wo die Aebte dieser Klöster als Berather Wibald’s genannt werden.
- ↑ Wib. ep. 369: ut Leodiensis aecclesiae, ad cuius offitium pertinet electionem examinare et electum consecrare, terminos non attingatis.
- ↑ Wib. ep. 370.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 9. Es ist aber nicht richtig, dass Wibald nachdem er von seiner Wahl gehört, „statim Walciodorum venit“ und von dort nicht wich, bis die Wahl Robert’s durchgesetzt war. Wir wissen im Gegentheil, dass er lange Zeit durch die Königswahl in Anspruch genommen war.
- ↑ Urk. Stephan’s v. 1152. 1. Jahr Robert’s und Friedrich’s mit falscher Indict.: XV statt V bei Martène, Coll. ampl. I, 821. Fälschlich ist hier von dem „privilegium domini Ottonis Rufi“ die Rede. Er verordnet: ut eadem praefata loca Walciodorus et Hasteria unum sint, et in Christo cor unum et anima una indissolubiliter sub uno abbate. Intervenienten sind Wibald von Stablo und Robert von Waulsort. Da die Hasterienser später behaupteten, Stephan habe die der Freiheit von Hastière widerstrebenden Urkunden verdammt, die Prärogative thatsächlich auf das letztere Stift übergeht und Stephan vorher schon zu Hastière neigte, liegt es nahe, in dieser Urkunde ein Falsificat der Walciod. zu sehen, indess lässt sich der grösste Theil der angeführten Zeugen um diese Zeit thatsächlich in Metz nachweisen und auch sonst zeigt die Abfassung keinerlei befremdende Abweichungen von anderen Urkunden Stephan’s, so dass ich die Sache dahingestellt sein lasse.
- ↑ Urk. Friedrich’s I. v. 8. Mai 1152 bei Stumpf, Acta imp. ined. Nr. 118; Analectes XVI, 18: – juxta privilegia dive recordationis Lotharii tertii, Romanorum imperatoris augusti, et precellentissime memorie patrui nostri Cuonradi secundi, Romanorum regis incliti, decrevimus.
- ↑ Martène, Coll. ampl. I, 747.
- ↑ I, S. 163.
- ↑ Indessen steht das seltene „signo imaginis“, das dort hervorgehoben ist, bereits in der echten Vorurkunde Konrad’s III.
- ↑ Deutsche Kaiserzeit IV, 451.
- ↑ Vergl. die mehrfach angeführte Vertheidigungsschrift der Hasterienser a. a. O. – eas (sc. cartas) gracia, quam habebat ad curiam summi pontificis et imperatoris, male et indiscrete adquisierat contra libertatem Hasteriensem. – Si Walciodorenses habent cartas ante ducentos annos vel sexaginta vel amplius confirmatas, si eciam essent veraces, quod verum non est etc.
- ↑ Schultze a. a. O. p. 55, Note 6 bemerkt: „Das chron. Walc. ist in diesem Theil um 1080 verfasst, es beruft sich zweimal auf gesta Forannani, womit es also unsere vit. For. nicht meinen kann.“ Es habe eine ältere vit. For. gegeben, die in der uns erhaltenen nur etwas aberarbeitet ist, eine Annahme, die nunmehr überflüssig wird.
- ↑ Schultze a. a. O. S. 56, Note 7. – Hieraus stammt wahrscheinlich erst die entsprechende Angabe in Wib. ep. 294: Siquidem Walciodorense cenobium a principio suae fundationis, ab annis videlicet 181, nomen et potestatem abbatiae optinuit. Vergl. oben p. 356 Note 1.
- ↑ Hist Walc. c. 16.
- ↑ Wo unter den Kaiserurkunden sich nicht einmal Zeugenunterschriften fanden, die zu ähnlichen Deutungen hatten Anlass geben können. Natürlich soll nicht geleugnet werden, dass in manchen Fällen es an einer Mitwirkung der Grossen bei der Ausstellung von Schutzbriefen nicht gefehlt hat. (Vergl. Waitz, Verfg. VI, 456). Im Allgemeinen sind aber die principes als massgebender Factor für die Beschlüsse des Königs noch wenig hervorgetreten. Vergl. Franklin, Das Reichshofgericht im MA. II, 136 u. Ficker, Vom Reichsfürstenstande S. 45 u. 47.
- ↑ Vergl. Waitz, Verfassungsgesch. VII, 225: „Von den besonderen Folgen aber, welche ursprünglich sich hieran (die Ertheil. des Königsschutzes) knüpften, ist nun bei geistlichen Stiftern nirgends ausdrücklich die Rede.“
- ↑ Hist. Walc. c. 18.
- ↑ Hist Walc. c. 19.
- ↑ Hist. Walc. c. 20.
- ↑ Hist. Walc. c. 22.
- ↑ Vergl. Vita For. c. 6.
- ↑ SS. XIV, 515, Note 2.
- ↑ Zusatz von Surius?
- ↑ Translat. S. Eloq. Analectes V, 347. Ad cujus etiam postmodum sacre depositionis sollemnitatem, que celebratur tertio nonas decembris, consueverat circumquaque venire singulis annis maxima populi frequentia, deferens secum devotissime vota, que voverat, sua.
- ↑ Hier wird jenes Wunder nach Lembrin verlegt und die Schenkung Theodorich von Lembrin zugeschrieben. Widrich von Falemagne macht seine Schenkung erst in Waulsort.
- ↑ SS. XIV, 516, Note 3.
- ↑ Hist. Walc. c. 40; 54.
- ↑ Hist. Walc. c. 25.
- ↑ Hist. Walc. c. 26.
- ↑ Nos autem, ut ambiguitatem auferamus ab eis, qui ex hoc, quod ibidem scriptum reperiunt, de ejus translatione et templi consecratione scandalizantur, oportet ostendere evidentem rationem ex tribus sollemnitatibus. – ne error pullulet in cordibus succedentium, necesse est, ostendendo intimare, a quo prima templi consecratio et primae translationis observantia acta fuerit, diem etiam cum tempore, in quo utraque sollemnitas statuta fuit, et quare eodem die fuerit instituta, certissime demonstrare.
- ↑ Hist. Walc. c. 53.
- ↑ Hier scheint es am Platze, auf die oben erwähnte, aber bei Seite gelassene Urkunde des Grafen von Namur vom 2. Juni 946 zurückzukommen. Dieselbe hat mit den besprochenen Fälschungen nichts zu thun. Sehr charakteristisch ist, dass hier der Abt von Waulsort nur: „venerabilis abbas Forondanus“ heisst, nicht Bischof. Ferner wird hier der hl. Eloquius ganz richtig in Waulsort schon erwähnt, während die vita Forannani und die Hist. Walc., wie bekannt, die Uebertragung unrichtiger Weise erst unter Benedict VII. erfolgen lassen. Die Namensform Forondanus trägt ebenfalls einen älteren Charakter. Diese Thatsachen, sowie die Uebereinstimmung der Daten, erwecken ein entschieden günstiges Vorurtheil für das Document. Was aber ausser den angeführten Gründen für die Echtheit der Urkunde zu sprechen scheint, ist, dass ein Fälscher, der doch alles Ungewöhnliche vermieden hätte, schwerlich, wie in unserem Diplom der Fall, Reimprosa angewandt haben würde. Trotzdem habe ich nicht gewagt, von demselben bei der Beweisführung Gebrauch zu machen. Ist es echt, dann genügt es für sich allein, die Fabeleien der vita Forann. und der Hist. Walc. mit einem Mal über den Haufen zu werfen.
- ↑ So ist es falsch, dass Eilbert am 28. März 977 gestorben sei (c. 33). Der Tod Forannans, den die Vita 982 erfolgen lässt, wird hier ins Jahr 980 verlegt. Nun folgt Cadroe, der aber nach guten Quellen spätestens 975 starb; nach der Hist. stirbt er 998. Sonderbarer Weise setzt der Chronist dann den Tod seines Nachfolgers Malcalan, der thatsächlich 978 aus dem Leben schied, 990, auf den dann Immo gefolgt sein soll, als dessen Todesjahr 995 angegeben wird. Die Zahlen, sowie die Reihenfolge der Aebte in der Hist. Walc. sind frei erfunden. Der M. G. SS. XIII gedruckte Abtkatalog von W. ist nur ein Auszug aus der Hist. Walc.
- ↑ Jaffé-L. 10 057 v. 16. Mai 1155.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 10.
- ↑ Urk. Innocenz III. v. 8. Jan. 1204, Analectes p. serv. à l’hist. eccl. de Belg. XVI, 50. – Nach der Hist. Walc. c. 11 erfolgte die Wahl allerdings in „capitulo nostro“. Dass aber Robert schon mit den Walciodorensern schlecht stand und ihm der Prior von H. folgte, spricht mehr für die Aussage der Hasterienser, zumal sie officiell geschah, was zu beachten ist.
- ↑ Hist. Walc. c. 11: Non erat monachus, quia non professus.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 11: – vel annihilare quantum potuit – vel ad eandem Hasteriam latenter et callide semper paulatim transferre sategit. – Optinuit praeterea a quodam Egidio refuga et sacrilego quoddam falsum scriptum in modum privilegii, de quo suo loco dicemus et tempore. c. 14 wird es ein Privileg Alexander’s genannt, doch liegt an dieser Stelle und wohl auch oben eine Verwechselung mit einer allerdings unechten Bulle Clemens III. vor. Die Bulle Alexander’s III. undatirt, „Petro abbati Hasteriensis ecclesie“ adressirt, in den Analectes p. serv. à l’hist. eccl. de Belg. XVI, 38; J.-L. 13 945.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 12.
- ↑ Nach der Bulle Innocenz III. a. a. O. – Auch Hist. Walc. cont. c. 12: In hoc a recto tramite nimium exorbitavit, quod in Hasteriensi domo post sui predecessoris exequias sacre electionis munia passus est in se et de se celebrari.
- ↑ Das Jahr ergibt sich aus der Urkunde Innocenz’ III. v. 8. Jan. 1204: elapso quatuordecim annorum spatio nach Lietbert’s Wahl; mithin erfolgte sie 1189.
- ↑ Nach Hist. Walc. cont. c. 14 entbrannte der Streit „pro festivis diebus, in quibus Hasterienses de jure expetebant abbatis habere presentiam“, Ostern und Christi Himmelfahrt ausgenommen. Vor den Auditoren der Curie bemerkt der Procurator von Hast.: Sed Hasterienses primam vocem in electione abbatis habebant, et abbas in praecipuis festivitatibus ibi tenebatur de necessitate solemnia celebrare. Das bezieht sich natürlich nur auf die Zeit des Petrus und die Wahl Lietbert’s. Die Verhältnisse, die sich unter jenem ergeben hatten, suchte man in Hastière auch für später als Norm aufzustellen.
- ↑ Vergl. die Aussage des Procurators v. W. an der Curie und den Brief Bertram’s v. Metz an Lietbert v. W. bei Martène, Coll. ampl. I, 1063.
- ↑ Vergl. die Denkschrift der Hasterienser. M. G. SS. XIV, 541.
- ↑ Brief Bertrann’s an den Bischof v. Lüttich bei Martène, Coll. ampl. I, 1063. – Die Hauptquelle ist das Schreiben B.’s an alle Christen, ebenda 1065. – J.-L. 16 418 (die Bulle als gefälscht bezeichnet) 2. Juni 1189.
- ↑ Brief B.’s bei Martène I, 1065.
- ↑ Bulle Innocenz’ III. a. a. O.: – metuentes domus suae oppressionem et gravamen episcopi.
- ↑ Brief B.’s an d. Bischof v. Lüttich a. a. O.: ante litis ingressum. – Bulle Innocenz’ III. a. a. O. ante litis ingressum. – Hist. Walc. cont. c. 14: a nullo tamen gravamine.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 14.
- ↑ Bulle Innocenz’ III. a. a. O.
- ↑ Analectes XVI, 45.
- ↑ Martène I, 1065. Bulle Innocenz’ a. a. O: quarum tenorem venerabilis frater noster, Metensis episcopus, nobis sub suo sigillo transmisit.
- ↑ Urkunde Innocenz’ III. a. a. O.
- ↑ M. G. SS. XIV, 547.
- ↑ Miraeus, Op. dipl. III, 2: Quia ergo in Hasteria maximae continebantur Reliquiae et quia uxor mea neptis erat S. Arnulphi Metensis Episcopi (!) beschliessen sie ihre Allodien der Metzer Kirche zu übergeben – ibi locum sepulturae meae et uxoris in monasterio Hasteriensi paravi, de quo ejectis Clericis, qui vice capellanorum Deo et mihi famulabantur, ibi in ipso loco monialium Congregationem statui; ihre Aebtissin wird Halmetrud. Davon steht allerdings in der Denkschrift nichts. Das Datum ist 656 ind. XIV reg. Sigib. filio Dagoberti Regis, in ipso anno quo obiit S. Gertrudis (!). – Vergl. SS. XIV, 541, Note 1.
- ↑ Anscheinend ist es in der Bulle Alexander’s III. in den Analectes XVI, 39 zuerst benützt. Die Fabel von der Gründung des Klosters durch Widerich erzählte man auch vor der römischen Curie. Vergl. das Privileg Innocenz III. a. a. O.
- ↑ Das auch in der Bulle Innocenz III.
- ↑ Hist. Walc. cont. 14.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 15: Contigit hoc evidens infortunium ecclesie Walciodorensi, quia usque adeo jam processum fuerat in causa memorata, quod non esset dubium, redditam sibi honoris sui et dignitatis antiquam prerogativam. Er starb also 1205. Sein Todestag ist der 13. März, Obituaire de l’abbaye de Brogne, herausgegeben von Barbier in den Analectes p. serv. à l’hist. de Belg. XVIII, p. 307.
- ↑ Hist. Walc. cont. c. 16.
- ↑ Vergl. die beiden Urkunden Honorius’ III. v. 16. März 1217 für H., v. 21. April 1218 für W., Analect. XVI, 60; 62. Urk. des Abtes Thomas v. Brogne v. Juni 1253, Analectes XVI, 139.
- ↑ Aus zahlreichen Urkunden ersichtlich.
- ↑ Analectes XVI, 139.
- ↑ Alberic. Tresfont. SS. XXIII, 920. – Aegid. Aureavall. III, c. 96 SS. XXV, p. 120; 121. – Reineri Ann. 1227. – Der Bischof von Metz gab damals die drei ihm gehörigen und in der Diöcese Lüttich gelegenen Abteien: St. Trond, Waulsort und Hastière an den Bischof v. L. gegen ein Dorf Maidière im Metzer Sprengel und gegen eine Geldsumme für sich und das Capitel von St. Stephan. – Die Urkunden über diesen Tausch b. Miraeus, Op. dipl. III, 388.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Schließendes Anführungszeichen fehlt.