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Der Blutmord in Konitz/Staatsrechtliche Stellung der Juden

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Die staatsrechtliche Stellung der Juden im Deutschen Reiche

Alle diese Thatsachen drängen unwillkürlich auf eine Betrachtung über die Stellung, die die Juden heute in dem staatlichen Organismus des Deutschen Reiches einnehmen. Der Konitzer Mord mit seinen Folge-Erscheinungen hat deshalb das ungeheure Aufsehen erregt und die Gemüter der Deutschen, ja vielfach auch der Bürger anderer christlichen Staaten in Erregung gebracht, weil er ein wahrhaft unheimliches Licht auf die machtvolle staatsrechtliche Stellung der Juden wirft.

Als ein fremder Stamm mit einer besonderen Stammesreligion haben die Juden Aufnahme in den christlichen Staatsgebilden Europas gefunden. Sie haben sich nicht damit begnügt, daß ihnen die Wirtsvölker volle Freiheit und Sicherheit im Erwerbsleben gewährten, sondern haben zu erreichen gewußt, daß auch alle politischen Schranken niedergeworfen worden sind.

Im neuen Deutschen Reiche ist der eingewanderte jüdische Volksstamm wirtschaftlich und politisch gleichberechtigt mit der christlich-deutschen Bevölkerung. Ein volles Menschenalter ist seit der Juden-Emanzipation vergangen, und es ist eingetreten, was mit Naturnotwendigkeit eintreten mußte: Aus dem früher herrschenden deutschen Volksstamm ist der beherrschte geworden.

Die Juden sind die zur Zeit in Deutschland herrschende Rasse geworden, und sie fühlen sich ihrer Herrschaft bereits derart sicher, daß eine abergläubische Sekte aus ihrer Mitte den von ihnen unterworfenen Deutschen sogar eine Blutsteuer in der Form dieser sog. Ritual-Morde aufzuerlegen wagt. Drei solcher gleichartigen Morde in Deutschland sind straflos geblieben. Was aber straflos ist, das gilt schließlich für erlaubt und darf wiederholt werden. Daher die berechtigte Frage der „Germania“ in dem oben abgedruckten Artikel: „Ob das Leben der Christen-Kinder noch sicher ist, ob Morde an Christen-Kindern in Deutschland noch bestraft und gesühnt werden?“

Man betrachte die gleichartigen Erscheinungen in den staatlichen Maßnahmen bei den Ritual-Morden in Skurz, Xanten und jetzt in Konitz, und man bemerkt unwillkürlich die Anwendungen eines ganz bestimmten Systems, dessen Fehler in die Augen springen, das aber die Straflosigkeit der Mörder im Rahmen der staatlichen [74] Rechtspflege mit Notwendigkeit herbeiführen muß: Auf dem Schauplatz der That erscheint möglichst bald ein Polizeibeamter aus Berlin, der den lokalen Behörden die ermittelnden Schritte abnimmt. Die verfassungsmäßigen Behörden, als Staatsanwalt, Gericht und Lokal-Polizei, fungieren allerdings weiter; aber thatsächlich verschiebt sich der ganze Schwerpunkt der Untersuchung und gelangt in die Hand des Berliner Polizei-Kommissars. Skurz hat seinen Höft und Konitz seinen Wehn und Braun gehabt. Thatsächlich und objektiv betrachtet, hat die Thätigkeit der Herren Wehn und Braun in Konitz, namentlich in der so wichtigen ersten Zeit nach der Auffindung der Leichenteile, trotz der besten Absichten der betreffenden Beamten, eine feste Schutzwand dargestellt, hinter der die jüdischen Mörder Zeit und Möglichkeit fanden, die Spuren ihrer Thäterschaft zu verbergen.

Es ist ein Unding, wenn die staatsrechtlichen Gestaltungen des Völkerlebens durch rein theoretische Erwägungen beeinflußt werden. Es ist ein Unding, wenn zwei im innersten ihres Denkens und Wesens so fremdartige Volksstämme wie die deutschen und die Juden auf dem Standpunkte der vollen politischen Gleichberechtigung neben einander hergehen sollen. Entweder die deutschen oder die Juden sind der Herrscher-Stamm in Deutschland, ein Mittelding giebt es nicht. Die Geschichte lehrt es überall, daß selbst ein der Zahl nach kleinerer Volksstamm den zahlreichen stärkeren Stamm unterjocht hat, wenn ihm volle Gleichberechtigung eingeräumt worden ist. Schon Seneka klagt: „Die Sitten dieses verruchtesten Volkes (die Juden sind gemeint!) sind schon so erstarkt, daß sie in allen Ländern sich verbreitet haben: den Siegern haben die Besiegten ihre Gesetze gegeben.“

Dieses Naturgesetz im Völkerleben hat es bewirken müssen, daß heute die christlichen Deutschen in Deutschland thatsächlich von den Juden in Deutschland beherrscht und als eine minderwertige Rasse behandelt werden. Eine Anerkennung dieser Judenherrschaft tritt überall bei dem Konitzer Morde, oft unbewußt, in die Erscheinung. Die Behörden, selbst die höchsten Behörden, stehen unter dem Einflusse jüdischer Anschauungen. Die von den jüdischen Führern ausgegebenen Gedanken sind maßgebend für die Richtung, in der man die Mörder sucht. Es gelingt jüdischem Einflusse, ebenso wie in Skurz, einen unschuldigen Fleischer unter Annahme „unsinniger Motive“ zum Mörder zu stempeln. Der verdächtige Jude dagegen, das Mitglied der herrschenden Kaste und von dieser beschützt, bleibt unantastbar. Christliche Zeugen sind zur Ueberführung oder Belastung eines Juden nicht geeignet.

Selbst die Truppen stehen gleichsam zur Verfügung der Judenschaft. Als bei einer abendlichen Straßen- Absperrung in Konitz einer der ersten christlichen Beamten eine abgesperrte Straße passieren wollte, um in seine Wohnung zu gelangen, da gestattete der Militär-Posten erst dann den Durchgang, als ein jüdischer Händler dem Posten versichert hatte, „das sei ein ordentlicher Mann, der könne durchgelassen werden.“ Personen, die an dem Hause des Fleischers Adolf Lewy vorbeigingen und ziemlich harmlose Redensarten über den breit in der Hausthür stehenden Lewy machten, [75] sind auf dessen Aufforderung sofort von dem Militär arretiert worden. Dabei war der Belagerungszustand gar nicht verhängt und proklamiert.

Eine derartige staatsrechtliche Stellung haben die Juden im Zeitraum von fünfzig Jahren in Preußen sich zu verschaffen gewußt. Mit Schrecken und mit Verzweiflung müssen wir christlichen Deutschen der Zukunft entgegensehen, wenn es uns nicht gelingen sollte, das jüdische Joch abzuschütteln.

Anmerkungen