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Confirmatio der freien Bergk Statt S. Andreasbergs Priuilegien de Anno 1617

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Textdaten
Autor: Christian (Braunschweig-Lüneburg)
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Titel: Confirmatio der freien Bergk Statt S. Andreasbergs Priuilegien de Anno 1617
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Entstehungsdatum: 24. September 1617
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Erscheinungsort: Herzogtum Braunschweig-Lüneburg
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[1]
Confirmatio der freien BergkStatt
S. Andresbergh Privilegien de
Anno 1617.

[2] Von Gottes gnaden, Wir Christian[1], erwöhlter Bischoff des Stiffts Minden, Hertzog zu Braunschweig und Luneburgk etc. Thun kundt, und bekennen hiemit fur Uns, und unsere Nachkommen in der Regierung jegen Menniglichen, Das, Alß nunmehr, vermittelst gnediger Göttlichen verleihung, und der Rom[isch] Kay[serlichen] May[estä]tt Unsers allergnedigsten hern, außgesprochenen rechtmeßigen Kayßerlichen Urtel, Uns, und unsern freundlichen lieben Vettern, Hertzog Julii Ernsten[2], und Hertzog Augusti des Jungern[3], zu Braunschweig und Luneburgk LLd: Dannenbergischer Linien, das Furstenthumb Grubenhagen, mit allen deßen pertinentien, zubehörungen, hoch: gerechtig: gerichtbarigkeiten, und Regalien, auch Geist: und Weltlichen Lehenschafften, und was deme mehr anhengig, abgetretten, und eingereumet, Wir alß der eltester, und Regierender Furst, fur Uns, und zu mit behueff hochgedachter unser freundlichen lieben Vettern, Unsern Unterthanen, unser freien BergkStatt S. Andresberg[4], auff ihr unterthenig bei Uns beschehenes anhalten, ihre Privilegien so sie von Weiland den Wolgebornen Graffen zu Honstein, hern Heinrichen[5], und hern Ernsten[6] wolseliger gedechtnus Anno Ein tausent funff hundert, ein und zwantzig[7] erlanget, und bißhero in geruhiglichem gebrauch, und besitz gehabt, gnediglich confirmieret, Welche von worten zu worten lauten wie folget,   Wir Heinrich, und Ernst Gebrudere, Graffen von Honstein, Hern zu Lora, und Clettenberg, bekennen vor Uns, und die Wolgebornen, Unsere freundlichen lieben Bruder, Erben, und Erbnehmen, Und thun offentlich gegen menniglichen wißen, Nachdem sich durch gnade Gottes, Bergkwerck auff Silber, und ander Metell in unser Herschafft Honstein, und Lutterberg ereuget, welche Bergkwercke Wir mit aller befreiunge, wie Bergwerckes Recht, und gewonheit ist, und ein ides freies Bergwerck haben soll, begabet, Wollen auch diese hernach beschriebene sonderliche freiheiten hiemit zugesagt, und gegeben haben, Allen und jeden Gewercken, so sich an allen örten, wo es einem jeden gefellig, einlegen, Bergkwerck suchen, und bawen, und sich des gebrauchen werden, das sie sich auff unsern Wälden, zu aller ihrer noturfft, Schachtholtz, Bawholtz, zu bawen, Schechte, Hutten, Muhlen, Puchwerge, Rösteholtz, nun, und zu ewigen gezeiten, auch Borneholtz, Treibeholtz, wohnheußer, dieweil diese Bergwercke bestendig, und ganghafftig, auch Kohlholtz, zehen jahrlang nach dato, frei, ohne allen Forstzinß, zu holende und gebrauchen mogen, in allen unsern Gehöltzen, wo ihne das bequemblich, als sie das zu genanter, und ander noturfft bedurfen werden, doch nichts davon zu verkeufen, Sie sollen auch macht haben, Schenckstette zu wehlen, und legen, Schenckheußer, Brawheußer, und Wohnheußer, Scheunen, und Stellen, nach ihrer noturfft zu bawen, und anzurichten, allerlei Bier, und Wein wo sie das zu bekommen wißen, nach ihrem gefallen zu keuffen, zu sich bringen, und ohne alles Ungelt frei schencken, und vortreiben mugen, deßgleichen auch alle andere gewerbe, und hantierunge, nichts ausgeschlossen, was einem jeden zu erhaltunge seiner nahrung und fur gemeinen nutz dienende, zu gebrauchen weiß, Sol einem jedern ohne alle beschwerunge, frei vergunst, und zugelaßen sein, Auch alles das dem Bergkwercke zu noturfft, und guete zugefuhret, zugetrieben, oder getragen wurde, Solches so weit sich unsere Herschafft erstrecket, sol alles wegegelts, zols, und gleits, zu ewigen gezeiten, gefreiet sein,   Es sollen auch alle die sich wesentlich dahin wenden, und niederlaßen, oder sonsten die Bergwercke bawen werden, umb Schulde, die daselbst nicht gemacht, mit keiner Gerichts hulffe, zur bezahlung nicht gezwungen, geengstet, auch nicht auffgehalten, oder gehemmet werden,   Es sol einem jeden auff solche Unsere Bergkwercke, alle noturfft zutragen, zutreiben, zufuhren, und bringen, und darzu vertreiben, frei vergunst, und zugelaßen sein, auch fur idermenniglich frei, sicher, und unverhindert bleiben,   Auch sollen dieselbigen so dem Bergkwercke zu guete, noturfft zufuhren, treiben, und tragen werden, fur aller gewalt geschutzet werden, Und ob Gott der Almechtige ⋮| wie zu verhoffen |⋮ durch seine milte Götliche gnade, das Bergkwerck fundig machen, das man Ertz träffe, und erbawen wurde, So wollen Wir guetwillig nachlaßen, und bewilligen, das sie Uns von gemachtem silber drei jahrlang nicht mehr, dan die funffzehende Marck silbers, in unsere zehent Cammern, die Wir darzu verordnen wollen, zum zehenden reichen, und geben sollen, doentgegen wollen Wir ihnen den funffzehenden Pfennig, Huttensteur wieder erstatten, und innelaßen, deßgleichen von allen andern Metallen so sie von Kupffer, Zinn, Blei, und anderm machen werden, Sollen Sie allezeit den funffzehenden Pfennig davon zu geben, und reichen, und den funnfzehenden ₰ Huttensteur gewertig sein, und alles silbers, Kupffer, Zinn, Blei, oder ander Metallen so sie machen, Sollen, und mugen Sie macht haben, und gewalt, so Sie Uns, wie oben berurt, unsern geburenden teil die funffzehende zum zehenden entrichten, und geben, zu verfuhren, und zu vertreiben, wo sie wollen, nach eines jeden guetduncken, und gefallen, von Uns, und menniglichen unverhindert, funf jahrlang, und nach ausgang der funf jahre, soll alle golt, und Silber in unsern zehenden geantwortet werden, und die Marck von Uns, wie im Furstenthumb Sachßen beschiehet, mit Honsteinischer und landtwehriger Muntze, auch Northeußisch gewichts gegeben werden,   Es sol auch nach uberantwortung des golts, oder silbers, die bezahlung angezeigter Muntz, den Gewercken, oder ihren Factorn, binnen vierzehen tagen, nach uberantwortunge bezahlet werden, Und who den Gewercken in bemelten vierzehen tagen vorlegunge vonnöten, Sollen ihnen auch zur noturfft aus unserm zehnden gereichet werden,   Wo auch auf unserm Bergkwercke Kupffer gemacht, welches unter dreisig Loten silbers halten wurde, Sollen die Gewercken die Kupffer außerhalb unser Herschafft haben macht zu verkeufen,   So auch Gott gnade wurd geben, das sich Bergkleute in unser Herschafft wurden niederlaßen, und bawen, es sei zu Lauterberg[8], oder an einem gelegenem orte, des Bergkwerckes, So wollen Wir ihnen zu aufnehmung, mehrunge, und unterhaltunge gemeines nutzes, und friedes, alle Erbe, und Burgerliche Gerichte, aus gnaden zugestellet haben, Und das Sie unter sich Burgermeistere Richter[9], und Rhatt, zu erwehlen, macht haben, doch das sie von Uns confirmirt, und bestetiget werden,   Wir stellen auch dem Rhatt, und Gerichte zu aus gnaden, alle Erbgerechtigkeit, an Brawerheußern, Fleischbencken, Saltzkasten, Badestuben, Muhlen, und Bredtmuhlen, das sie die zu bawen, und gemeinem nutz zu guete allezeit brauchen mogen,   Wir verordenen auch hiemit, und laßen zu, allen Sonnabendt einen freien Wochenmarck, auch sonsten alle tage, außgeschloßen den heiligen Sontagh, und sonsten alle hohe Festtage, und Feirtage daselbst zu Lauterberg oder wo eine freie BergkStatt in unser Herschafft erbawet wurde, zu halten, und alle die jenigen so dahin Kuchenspeiße, Brott, Butter, Keß, Fleisch, Rinder, Schweine, Schepffße[10], und alle andere noturfft, dem Bergwercke zufuhren, treiben, tragen, und bringen, nichts ausgeschloßen, Soll auch alles gleits, zols, Stettgeldts zu geben befreiet sein,   So auch die Einwöhner daselbst zu Lauterberg, oder in einer freien anderen BergkStatt in unser Herschafft, die sich dahin niederlaßen, Äckern, Wiesen, Garten, Beumen, hawen und machen wurden, Soll ihnen itzgemelte befreiheit, ewig zugestellet sein, ichtes davon zu geben, auch alle Vorbothe, Frohn, und Hoffdienste zuthun befreiet sein,   Was sie aber von andern Unsern Unterthanen, von Erbschafften, und dergleichen keuffen, und an sich bringen wurden, Sollen sie die zinße, und Pflichte so darauff gestanden, wie ihre Vorkeuffere gethan, zu geben, und zu thun, auch schuldig sein,   Wir wollen auch aus gnedigem willen zu, und nachgelaßen haben, Haselhuner, und Vögel, nach ihrem gefallen zu fangen macht haben, und Hasen, so weit sich der Lauterbergescher Flur erstrecket, wie sie mugen, nachgelaßen haben, Aber grobfeder Wiltprätt, Rehe, und HaubtWildt zu fahen, sol sich ein jeder enthalten,   Wir laßen auch nach die Speerlutter[11] uber dem Steige nach dem Vogelgesang[12], und die Breiten Bäche[13], dem Bergkwercke frei zu fischen, und alle andere unsere Wäßere zu vermeiden, und was gefangen und gefischet, aus unser Herschafft nicht zu tragen, zu verkeuffen, oder zu wenden, deßgleichen Hasen, und Vogel zu verkeuffen, auch verbotten wollen haben,   Wir wollen Uns auch vor Uns, unsere Erben, nun und zu ewigen zeiten, aller Hutten, und Huttenstedte, auch aller Schlacken, und halden, so itzt seind, oder kunfftig gemachet werden, in krafft dieses brieffes, als weit unsere Herschafft vorziehen, gantz und gar abgesaget haben, Und den frömbden Man, zugleich den Einwöhnern, neben andern unsern Unterthanen zugleich, und Rechte, fur menniglichen schutzen, und handthaben,   Wir geben auch hiemit allen und jeden die sich auf unserm Bergkwercke heußlich, oder sonsten niederlaßen werden, einen freien zu und abzugh, mit allen, und jeden ihren guetern, nun, und zu ewigen zeiten,   Und dieweil eine gemeine Bergkordnung muß begriffen, und auffgerichtet werden, Sollen und wollen Wir die mit raht, wißen, und willen, Rechts, und Gerichts, zu bequemer zeit, nach gelegenheit dieses Bergkwerckes anstellen, Und was hierin nicht ist ausgedrucket, wollen Wir zur noturfft, und auffwachßung, oder zunehmunge mehrunge des Bergkwercks in kunfftiger zeit, mit geburlicher und zimblicher Bergkordnung, wie itzt bemelt, zu stellen, und zu mehren Uns[14] furbehalten haben,   Zu mehrem glauben, steter, und fester haltung haben Wir angezeigten Graffen, und Hern Unser angeborn Siegel, das Wir in gesambt gebrauchen, vor Uns, unsere Erben, und Erbnehmen, hierunten anthun hangen, der gegeben ist nach Christi unsers Hern geburt, im ein tausent, funffhundert, und ein und zwantzigsten jahre, Sontages nach Viti[15] /   Confirmieren, und bestetigen auch hiemit, und in Crafft dieses unsers brieffes gedachter unser Freien BergkStatt Privilegia, so viel Sie deren bis dato in geruhiglichem besitz, und gebrauch gehabt, und hergebracht, und weiter nicht, wie solches am Crefftigstenn, und bestendigsten geschehen solte, konte oder mögte,   Zu Urkundt haben Wir obgemelter Furst an diesen brieff unser Furstlich Cantzlei Secret wißentlich hengen laßen, denselben auch mit eigenen handen untergeschrieben, Geschehen und geben auff unserm Hauß Hertzberg[16], nach Christi unsers Hern und Seligmachers geburt, im Ein tausent sechshundert, und siebenzehendem Jahre, den vier und zwantzigsten Monatstagk Septembris[17] /


[Unterschrift][18]

Anmerkungen Wikisource
  1. Christian (Braunschweig-Lüneburg)
  2. Julius Ernst (Braunschweig-Dannenberg)
  3. August II. (Braunschweig-Wolfenbüttel)
  4. Sankt Andreasberg
  5. Heinrich XII. von Hohnstein, Herr in Klettenberg, Verweser des Eichsfeldes
  6. Ernst V. von Hohnstein, Herr in Klettenberg und Lohra
  7. Bergfreiheiten von 1521
  8. Bad Lauterberg im Harz
  9. Richter ist nachträglich eingefügt
  10. Schafe
  11. Sperrlutter
  12. Auf dem Vogelsang (Wikidata)
  13. Breitenbeek
  14. Uns ist nachträglich eingefügt
  15. 3. Juli 1521jul.
  16. Schloss Herzberg
  17. 20. September 1617greg.
  18. die Unterschrift ist verdeckt