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Bekanntmachung des 8. Verzeichnisses der höheren Lehranstalten vom September 1872

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Titel: Bekanntmachung des achten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 31, Seite 401 - 403
Fassung vom: 21. September 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. September 1872
Inkrafttreten:
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[401]

(Nr. 885.) Bekanntmachung des achten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Vom 21. September 1872.

Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 3. März d. J. (Reichsgesetzbl. S. 62) und in Gemäßheit des §. 154 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden achten Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.

Die unter Littr. D. I. des Verzeichnisses aufgeführte Lehranstalt darf dergleichen Qualifitations-Zeugnisse denjenigen ihrer Schüler ausstellen, welche nach Absolvirung der ersten theoretischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben; sowie die unter Littr. D.II. aufgeführte Lehranstalt denjenigen ihrer Schüler, welche der mathematischen Abtheilung mindestens ein Jahr angehört und sich das Pensum dieser Abtheilung gut angeeignet haben.
Berlin, den 21. September 1872.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.


_______________________________

[402]

Achtes Verzeichniß
der
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
_______________________________

A. Gymnasien.

I. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Das Gymnasium zu Waren.
II. Elsaß-Lothringen.
Das Lyzeum zu Straßburg,
das Lyzeum zu Metz,
das Lyzeum zu Colmar;
das Kollegium zu Mülhausen,
das Kollegium zu Buchsweiler,[1]
das Kollegium zu Hagenau,
das Kollegium zu Saargemünd,
das Kollegium zu Weißenburg.

B. Realschulen zweiter Ordnung.

Königreich Württemberg.
Die Realanstalt zu Hall.

C. Höhere Bürgerschulen.

1) Die den Gymnasien und den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen (Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 2d).
Königreich Preußen.
Rheinprovinz.
Die höhere Bürgerschule zu Saarlouis. [403]
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen (ebenda §. 154 Nr. 2f).
I. Königreich Preußen.
a. Provinz Brandenburg.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Cottbus.
b. Provinz Pommern.
Die höhere Bürgerschule zu Wollin.
c. Provinz Sachsen.
Die höhere Bürgerschule zu Mühlhausen,
die höhere Bürgerschule zu Weißenfels.
d. Provinz Hannover.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Stade.
e. Provinz Hessen-Nassau.
Die höhere Bürgerschule zu Fulda,
die höhere Bürgerschule zu Hofgeismar.
II. Großherzogthum Baden.
Die höhere Bürgerschule zu Heidelberg.
III. Großherzogthum Oldenburg.
Die Realabtheilung des Progymnasiums zu Birkenfeld.
IV. Fürstenthum Waldeck.
Die höhere Bürgerschule zu Arolsen.

D. Andere Lehranstalten.

(Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 4.)
I. Königreich Preußen.
Provinz Schlesien.
Die Provinzial-Gewerbeschule zu Gleiwitz.
II. Königreich Württemberg.
Die mathematische Abtheilung der polytechnischen Schule zu Stuttgart.

Berichtigung

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1872, Sachregister, Seite 18 unten [18] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: Buschweiler,