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Bekanntmachung des 7. Verzeichnisses der höheren Lehranstalten vom März 1872

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Titel: Bekanntmachung des siebenten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 8, Seite 62 - 65
Fassung vom: 3. März 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. März 1872
Inkrafttreten:
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(Nr. 799.) Bekanntmachung des siebenten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 3. März 1872.

Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 14. September 1871 (Reichsgesetzbl. S. 333) und in Gemäßheit des §. 154 der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden siebenten Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.

Berlin, den 3. März 1872.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Eck.


_______________________________


Siebentes Verzeichniß
der
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
_______________________________

A. Gymnasien.

I. Königreich Preußen.
Provinz Westphalen.
Das Gymnasium zu Bochum.
II. Königreich Sachsen.
Das Gymnasium zu Chemnitz.
III. Königreich Württemberg.
Das Gymnasium zu Ehingen,
das Gymnasium zu Ellwangen,
das Gymnasium zu Heilbronn,
das Gymnasium zu Rottweil, [63]
das Gymnasium zu Stuttgart,
das Gymnasium zu Tübingen,
das Gymnasium zu Ulm,
das evangelisch theologische Seminar zu Blaubeuren,
das evangelisch theologische Seminar zu Maulbronn,
das evangelisch theologische Seminar zu Schönthal,
das evangelisch theologische Seminar zu Urach.
IV. Großherzogthum Baden.
Das Lyzeum zu Carlsruhe,
das Lyzeum zu Constanz,
das Lyzeum zu Freiburg,
das Lyzeum zu Heidelberg,
das Lyzeum zu Mannheim,
das Lyzeum zu Rastatt,
das Lyzeum zu Wertheim.

B. Realschulen erster Ordnung.

I. Königreich Preußen.
Provinz Schleswig-Holstein.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Flensburg.
II. Königreich Sachsen.
Die Realschule zu Döbeln.
III. Königreich Württemberg.
Das Realgymnasium zu Stuttgart.
IV. Großherzogthum Baden.
Das Realgymnasium zu Carlsruhe,
das Realgymnasium zu Mannheim.

C. Progymnasien.

I. Königreich Preußen.
Rheinprovinz.
Das Progymnasium zu Wipperfürth.
II. Königreich Württemberg.
Das Lyzeum zu Hall,
das Lyzeum zu Ludwigsburg,
das Lyzeum zu Oehringen,
das Lyzeum zu Ravensburg,
das Lyzeum zu Reutlingen.[64]
III. Großherzogthum Baden.
Das Gymnasium zu Baden,
das Gymnasium zu Bruchsal,
das Gymnasium zu Donaueschingen,
das Gymnasium zu Lahr,
das Gymnasium zu Offenburg,
das Gymnasium zu Tauberbischofsheim.
IV. Herzogthum Sachsen-Altenburg.
Das Lyzeum zu Eisenberg

D. Realschulen zweiter Ordnung.

I. Königreich Sachsen.
Die städtische Realschule zu Crimmitschau.
II. Königreich Württemberg.
Die Realanstalt zu Eßlingen,
die Realanstalt zu Heilbronn,
die Realanstalt zu Reutlingen,
die Realanstalt zu Stuttgart,
die Realanstalt zu Ulm.
III. Freie Stadt Bremen.
Die Realschule zu Bremerhaven.

E. Höhere Bürgerschulen.

1) Die den Gymnasien und den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen (Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 2 d).
Großherzogthum Baden.
Die Realabteilung des Gymnasiums zu Baden,
das Realgymnasium zu Lörrach,
das Realgymnasium zu Pforzheim.
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen (Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 2f).
I. Königreich Preußen.
a. Provinz Sachsen.
Die höhere Bürgerschule zu Eilenburg.
b. Provinz Schleswig-Holstein.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Hadersleben.[65]
c. Provinz Hannover.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Emden.
II. Königreich Sachsen.
Die höhere Knabenschule zu Leipzig.
III. Königreich Württemberg.
Die Realanstalt zu Biberach,
die Realanstalt zu Calw,
die Realanstalt zu Hall,
die Realanstalt zu Ludwigsburg,
die Realanstalt zu Nürtingen,
die Realanstalt zu Rottweil,
die Realanstalt zu Tübingen.
IV. Großherzogthum Baden.
Die höhere Bürgerschule zu Carlsruhe,
die höhere Bürgerschule zu Constanz,
die höhere Bürgerschule zu Freiburg.

F. Andere Lehranstalten.

(Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 4.)
Königreich Sachsen.
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.