Zum Inhalt springen

Bekanntmachung der deutsch-dänischen Vereinbarung über die Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweigen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung der deutsch-dänischen Vereinbarung über die Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweigen
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1999, Teil II, Nr. 20 (Tag der Ausgabe 9. August 1999), Seite 649–653
Fassung vom: 25. September 1998
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Juni 1999
Inkrafttreten: 25. September 1998
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
'
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[649]

Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-dänischen Vereinbarung über die Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweigen
Vom 29. Juni 1999


Die in Kopenhagen durch Notenwechsel vom 25. September 1998 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweigen ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

am 25. September 1998

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 29. Juni 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Kopenhagen, den 25. September 1998


Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 18. Juni 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über schulische Zusammenarbeit vorzuschlagen:

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs Dänemark vereinbaren die Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweigen.
2. Die gemeinsame Schulinitiative ist Ausdruck des beiderseitigen Wunsches, durch die Begegnung deutscher und dänischer Kinder und durch eine verstärkte Vermittlung der jeweiligen Partnersprache die guten und freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu vertiefen und den Schülerinnen und Schülern einen Schulabschluß im europäischen Geist zu vermitteln, der in beiden Ländern gleichermaßen anerkannt wird.
3. Die Einzelheiten der Implementierung des Modellversuchs sind zwischen den zuständigen deutschen und dänischen Stellen abgestimmt und ergeben sich aus dem dieser Note beigefügten Memorandum.
4. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und dänischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Falls sich die Regierung des Königreichs Dänemark mit den unter Artikel 1 bis 5 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Johann Dreher

Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs Dänemark
Herrn Niels Helveg Petersen

Kopenhagen


[650]

Anlage

Anlage zur Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark vom 25. September 1998 über die Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweigen Memorandum zu Fragen der praktischen Umsetzung

1. Einrichtung und Aufbau

1.1 Auf gemeinsame deutsch-dänische Initiative besteht die Möglichkeit, mit Beginn des Schuljahres 1998/99 deutsch-dänische gymnasiale Oberstufenzweige einzurichten. Im Rahmen eines Pilotprojektes werden in diesem Sinne die Sankt-Petri-Schule und die N. Zahles Gymnasieskole zusammenarbeiten.
1.2 Der deutsch-dänische gymnasiale Oberstufenzweig umfaßt die Jahrgangsstufen 10–12 und gliedert sich in einen mathematischen und einen fremdsprachlichen Zug. Fächer und Wochenstundenzahlen an der N. Zahles Gymnasieskole sind in der Stundentafel des jeweiligen Zuges festgelegt (Anhang 1).
1.3 Der Unterricht richtet sich grundsätzlich nach dänischen Lehrplänen. Die Fächer Deutsch und Geschichte werden in deutscher Sprache und nach deutschen Lehrplänen unterrichtet. Hierbei ist die von der Bundesrepublik Deutschland vermittelte deutsche Lehrkraft für die Anwendung der entsprechenden Methoden und Lehrmittel im Rahmen der deutschen Lehrpläne eigenverantwortlich.
1.4 Das Fach Deutsch ist in beiden Zügen Pflichtfach auf Leistungsfachniveau und für alle Schüler schriftliches und gegebenenfalls mündliches Abiturprüfungsfach am Ende der Jahrgangsstufe 12. Für das Fach Deutsch gelten die Regelungen der Ordnung der deutschen Reifeprüfung im Ausland in der jeweils gültigen Fassung.
1.5 Das Fach Geschichte wird ebenfalls für die Schüler beider Züge als Pflichtfach unterrichtet und ist mündliches Abiturprüfungsfach.
1.6 Jeder Schüler des deutsch-dänischen Oberstufenzweiges wird in mindestens einem der beiden Fächer Deutsch und Geschichte mündlich geprüft.
1.7 Es wird angestrebt, zusätzlich einige der nach dänischen Lehrplänen unterrichteten Fächer in deutscher Sprache zu geben, sofern hierfür entsprechende Lehrkräfte zur Verfügung stehen.

2. Abschlüsse

Mit erfolgreichem Abschluß des deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweiges an der N. Zahles Gymnasieskole erwerben die Absolventen die Hochschulreife, die sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Königreich Dänemark als Hochschulzugangsberechtigung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Zulassungsbestimmungen gelten. Die Absolventen des mathematischen Zuges erwerben die Berechtigung zum Studium aller Fächer.

3. Zugang

3.1 Zugang zum deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweig an der N. Zahles Gymnasieskole erhalten geeignete deutsche und dänische Schüler sowie Schüler anderer Nationalitäten, sofern sie die Voraussetzungen hierfür mitbringen. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Er kann sich dabei von der aus der Bundesrepublik Deutschland vermittelten deutschen Lehrkraft beraten lassen.
3.2 Schüler der Sankt-Petri-Schule werden gemäß den Aufnahmebedingungen für das dänische Gymnasium ohne zusätzliche Prüfungen im Fach Deutsch aufgenommen. Schüler anderer Schulen müssen die erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache in einer mündlichen Prüfung nachweisen.
3.3 Schüler, die die dänische Sprache nicht beherrschen, erhalten intensiven Förderunterricht.
3.4 Eine Vereinbarung zwischen der Sankt-Petri-Schule und der N. Zahles Gymnasieskole regelt die Zusammenarbeit zwischen beiden Schulen.

4. Organisatorische und räumliche Voraussetzungen

Die Regierung des Königreichs Dänemark schafft in Absprache mit dem Schulträger der N. Zahles Gymnasieskole die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen erfolgreichen deutschen Sprachunterricht und deutschsprachigen Fachunterricht an dem deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweig der N. Zahles Gymnasieskole in Kopenhagen. [651]

5. Lehrkräfte

5.1 Der Leiter der N. Zahles Gymnasieskole hat die pädagogische Aufsicht über den deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweig.
5.2 Zur Erteilung der Fächer Deutsch und Geschichte in dem deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweig wird die Bundesrepublik Deutschland eine deutsche Lehrkraft für das Lehramt der Sekundarstufe II mit entsprechender Fächerkombination und möglichst mit dänischen Sprachkenntnissen vermitteln, die auch von der Bundesrepublik Deutschland besoldet wird. Hierzu werden der dänischen Seite geeignete Kandidaten vorgeschlagen.
5.3 Das Dienstverhältnis der deutschen Lehrkraft richtet sich nach dem Dienstvertrag, der mit den zuständigen dänischen Stellen zu schließen ist, sowie nach der Vereinbarung über Pflichten und Zuwendungen, die mit den zuständigen deutschen Stellen getroffen wird.
5.4 Entsprechend Artikel 1 des Abkommens vom 18. Juni 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit erteilen die zuständigen Behörden des Königreichs Dänemark der deutschen Lehrkraft und ihren Familienangehörigen im Einklang mit den einschlägigen dänischen Bestimmungen die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für die Dauer der Tätigkeit an der Schule und gewähren Erleichterungen bei der Einfuhr von Umzugsgut einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge.
5.5 Die dänische Seite verpflichtet sich, die für eine angemessene Unterrichtserteilung in dem deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweig erforderlichen zusätzlichen deutschen und dänischen Lehrkräfte einzustellen.

6. Kündigung der Vereinbarung

Im Falle der Kündigung werden die in dieser Vereinbarung festgelegten Maßnahmen mit dem Ende desjenigen Schuljahres eingestellt, in dem die bei Eingang der Kündigung jüngste Klasse des deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweiges ihren Abschluß erreicht hat.


[652]

Anhang 1

Anhang 1 zur Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark vom 25. September 1998 über die Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufenzweigen
Stundentafeln (mathematischer Zug und fremdsprachlicher Zug)


Stundentafel für den mathematischen Zug

Fach Schuljahr/Klassenstufe Unterr.-
sprache
10 11 12
OB OB WF1 WF2 OB WF1 WF2
Deutsch 4 4 5 Deutsch
Dänisch 3 3 4 Dänisch
Englisch 3 4 5 Dänisch
Geschichte 3 3 3 Deutsch
Mathematik 5 5 5 Dänisch
Physik 3 3 5 Dänisch
Chemie 3 4 4 4 5 Dänisch
Biologie 3 4 5 4 5 Dänisch
Geographie 3 4 Dänisch
Musik 3 4 5 4 5 Dänisch
Altertumskunde 3 Dänisch
Religion 3 Dänisch
Sport 2 2 4 2 4 Dänisch
Kunst 4 2 4 Dänisch
Gemeinschaftskunde 4 5 4 5 Dänisch
Drama 4 4 Dänisch
Wochenstundenzahl 32 31–32 31–32

Bemerkungen:

OB = Obligatorisches Fach; WF1 = Wahlfach, mittleres Niveau; WF2 = Wahlfach, hohes Niveau (Leistungskurs)


[653]

Stundentafel für den sprachlichen Zug

Fach Schuljahr/Klassenstufe Unterr.-
sprache
10 11 12
OB OB WF1 WF2 OB WF1 WF2
Deutsch 4 4 5 Deutsch
Dänisch 3 3 4 Dänisch
Englisch 4 4 5 Dänisch
Latein 3 4 5 4 5 Dänisch
Geschichte 3 3 3 Deutsch
Naturfach 3 4 Dänisch
Mathematik 4 5 4 5 Dänisch
Biologie 3 4 5 4 5 Dänisch
Geographie 3 4 Dänisch
Musik 3 4 5 4 5 Dänisch
Altertumskunde 3 Dänisch
Religion 3 Dänisch
Sport 2 2 4 2 4 Dänisch
Kunst 4 2 4 Dänisch
Gemeinschaftskunde 4 5 4 5 Dänisch
Drama 4 4 Dänisch
Wochenstundenzahl 32 31–32 31–32

Bemerkungen:

OB = Obligatorisches Fach; WF1 = Wahlfach, mittleres Niveau; WF2 = Wahlfach, hohes Niveau (Leistungskurs)



Antwortnote

Udenrigsministeriet
Kopenhagen, den 25. September 1998


Herr Botschafter,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 2 vom 25. September 1998 mit Anlage zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über deutsch-dänische gymnasiale Oberstufenzweige vorschlagen.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt und deren dänischer und deutscher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Niels Helveg Petersen


S.E. dem Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Johann Dreher

Kopenhagen