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Abkommen zwischen Deutschland und Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1976, Teil II, Nr. 4 (Tag der Ausgabe 20. Januar 1976), Seite 139–143
Fassung vom: 18. Juni 1974
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Januar 1976
Inkrafttreten: 2. Dezember 1975
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[139]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1976


In Bonn ist am 18. Juni 1974 ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1

am 2. Dezember 1975

in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunden sind am selben Tag in Kopenhagen ausgetauscht worden.

Das Abkommen wird nachstehend nebst einem dazu ergangenen Briefwechsel vom 19. Juni 1975 veröffentlicht.

Bonn, den 7. Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher


[140]

Abkommen

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit


Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich Dänemark

– in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet im weitesten Sinne, einschließlich der Wissenschaft und Bildung, zu verbessern und zu erweitern,

– in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit das Verständnis für Sprache, Kultur und Geistesleben des Partnerlandes sowie für seine Lebensform fördern wird, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, die kulturelle Zusammenarbeit im weitesten Sinne, einschließlich der wissenschaftlichen, zu fördern und alle Formen kultureller Darbietungen und wissenschaftlicher Veranstaltungen der anderen Vertragspartei anzuregen und zu erleichtern.
(2) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen und unter von beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit von kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen der anderen Vertragspartei zu erleichtern. Soweit möglich und zweckmäßig, soll auch die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen erwogen werden.
(3) Die Vertragsparteien werden die Einfuhr der für die Arbeit einer kulturellen Einrichtung oder für die Förderung der Ziele und Zwecke dieses Abkommens benötigten Materialien und Ausrüstungsgegenstände einschließlich Bild- und Tonbandmaterials und wissenschaftlicher Geräte zu Unterrichtszwecken im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen in jeder Weise erleichtern.
(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, dem im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken dieses Abkommens beschäftigten, von der anderen Vertragspartei entsandten Personal die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in jeder Weise zu erleichtern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer Teil des in diesem Abkommen vorgesehenen Austausches zwischen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, Organisationen, Vereinen, gesellschaftlichen Gruppen und anderen nichtstaatlichen Einrichtungen in unmittelbarer Zusammenarbeit durchgeführt wird. Sie werden Tätigkeiten solcher Art, die den Zielen dieses Abkommens dienen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ermutigen und erleichtern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studierenden und Wissenschaftlern der anderen Seite den Zugang zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu ermöglichen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch von Forschern, Hochschullehrern, Lektoren, Lehrern aller Schularten, Studierenden und Schülern zu fördern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stipendien für Studenten und Wissenschaftler der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie werden ferner gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und Lehrkräften zu Vorlesungen, zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen, zur Information und zum Erfahrungsaustausch fördern. In diese Maßnahmen werden auch die an künstlerischen Ausbildungsstätten lehrenden und lernenden Personen einbezogen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an Universitäten und des Europäischen Übereinkommens vom 14. Dezember 1959 über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen die an Hochschulen absolvierten Studienzeiten und Abschlußprüfungen gegenseitig anerkannt werden.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Aneignung der Sprache und Literatur der anderen Vertragspartei in Anbetracht der wichtigen Stellung, die denselben auf Grund der nachbarschaftlichen Beziehungen der Vertragsparteien zukommt, im Universitäts- und Schulbereich, vor allem durch Entsendung von Lektoren und anderen Lehrkräften nach Möglichkeit zu fördern und weiter auszubauen. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen werden von der anderen Vertragspartei bestmöglich unterstützt werden.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich dafür sorgen, daß die Lehrbücher aller Unterrichtsstufen eine sachliche Darstellung der Geschichte, Geographie, Kultur sowie der gesellschaftlichen Verhältnisse der anderen Vertragspartei geben.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Persönlichkeiten, die in den verschiedensten Bereichen des kulturellen Lebens, beispielsweise der Musik, Literatur, der darstellenden und bildenden Künste, tätig sind, zum Zwecke der Information oder des Erfahrungsaustausches sowie die Teilnahme dieses Personenkreises an Tagungen, Festivals und internationalen Wettbewerben im Partnerland anregen.[141]
(2) Auch werden sie Begegnungen gesellschaftlicher Gruppen und den Austausch von Persönlichkeiten aus dem Gebiet der öffentlichen Meinungsbildung und der Erwachsenenbildung im weitesten Sinne unterstützen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele von Künstlern und Ensembles, die Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen, nach Möglichkeit mit Werken aus dem anderen Lande, sowie den Austausch von Kunstausstellungen und Ausstellungen informativen Charakters zu fördern.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die direkte Zusammenarbeit zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Presseorganen in ihren beiden Ländern zu unterstützen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit und den Austausch auf dem Gebiet des Filmwesens und der sonstigen Ton- und Tonbildmedien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden den Austausch von Büchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen, pädagogischen, technischen, literarischen oder anderen kulturellen Charakters zwischen den Bibliotheken ihrer Länder anregen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten erleichtern.

Artikel 14

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur in die Sprache des anderen Landes zu unterstützen.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung beider Länder fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden die Entwicklung von Kontakten zwischen den Sportorganisationen beider Länder fördern.

Artikel 16

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des Austausches und der Zusammenarbeit, auch für Teilbereiche, zu ziehen und Vorschläge für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.

Artikel 17

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Unterstützung, die dem dänischen Volksteil im Landesteil Schleswig von Dänemark bzw. dem deutschen Volksteil in Nordschleswig von der Bundesrepublik Deutschland gewährt wird, von den Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt werden soll.

Artikel 18

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Kopenhagen ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 20

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbegrenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Bonn am 18. Juni 1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Georg Sachs


Für das Königreich Dänemark
Ove Guldberg


[142]

Notenwechsel

Der Staatssekretär
im Auswärtigen Amt
Königlich Dänische Botschaft
Bonn, den 19. Juni 1975 Bonn, den 19. Juni 1975
Herr Botschafter, Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 19. Juni 1975, der folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

1.

ich habe die Ehre festzustellen, daß zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark Einverständnis über die Bedeutung besteht, die auf Grund der engen nachbarschaftlichen Beziehungen und der jahrhundertelangen engen kulturellen Verbindungen der Pflege der Sprache der anderen Vertragspartei im Schul- und Hochschulbereich, aber auch in der außerschulischen Bildung beigemessen werden muß. Die Vertragsparteien haben in Würdigung der Wichtigkeit dieser Frage in Artikel 7 des am 18. Juni 1974 unterzeichneten Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit vereinbart, daß sie bestrebt sein werden, die Aneignung der Sprache der anderen Partei nach Möglichkeit zu fördern und weiter auszubauen.

„1.

Ich habe die Ehre festzustellen, daß zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark Einverständnis über die Bedeutung besteht, die auf Grund der engen nachbarschaftlichen Beziehungen und der jahrhundertelangen engen kulturellen Verbindungen der Pflege der Sprache der anderen Vertragspartei im Schul- und Hochschulbereich, aber auch in der außerschulischen Bildung beigemessen werden muß. Die Vertragsparteien haben in Würdigung der Wichtigkeit dieser Frage in Artikel 7 des am 18. Juni 1974 unterzeichneten Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit vereinbart, daß sie bestrebt sein werden, die Aneignung der Sprache der anderen Partei nach Möglichkeit zu fördern und weiter auszubauen.

2.

Ich habe die Ehre, in diesem Zusammenhang ferner festzustellen, daß die darüber geführten Gespräche zwischen Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

2.

Ich habe die Ehre, in diesem Zusammenhang ferner festzustellen, daß die darüber geführten Gespräche zwischen Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
a) Die Bundesregierung hat den Wunsch geäußert,
a) Die Bundesregierung hat den Wunsch geäußert,
daß bei etwaigen Änderungen der dänischen Volksschulgesetze die deutsche Sprache ihre bisherige, bedeutende Stellung im dänischen Volksschulunterricht behalten möge, daß insbesondere im Falle eines Abbaus der Realabteilungen, an denen Deutsch als Pflichtfach gelehrt wird, und der Errichtung von Oberstufen einer erweiterten Einheitsschule, an diesen Deutsch in ausreichendem Umfang als Angebotsfach vorgesehen wird,
daß bei etwaigen Änderungen der dänischen Volksschulgesetze die deutsche Sprache ihre bisherige, bedeutende Stellung im dänischen Volksschulunterricht behalten möge, daß insbesondere im Falle eines Abbaus der Realabteilungen, an denen Deutsch als Pflichtfach gelehrt wird, und der Errichtung von Oberstufen einer erweiterten Einheitsschule, an diesen Deutsch in ausreichendem Umfang als Angebotsfach vorgesehen wird,
daß an den Gymnasien Deutsch seine derzeitige Stellung als Pflicht- beziehungsweise Wahlfach behält und daß der wahlfreie Deutschunterricht in Zukunft nach Möglichkeit ausgebaut wird,
daß an den Gymnasien Deutsch seine derzeitige Stellung als Pflicht- beziehungsweise Wahlfach behält und daß der wahlfreie Deutschunterricht in Zukunft nach Möglichkeit ausgebaut wird,
daß in den Kursen für das „höhere Vorbereitungsexamen“ (HF) Deutsch auch in Zukunft im bisherigen Umfang als Pflichtfremdsprache beziehungsweise Wahlfach unterrichtet wird und daß für den Besuch der höheren Vorbereitungskurse Kenntnisse in Deutsch vorzuweisen sind, wie sie bisher in der dritten Klasse der Realabteilung gefordert wurden.
daß in den Kursen für das „höhere Vorbereitungsexamen“ (HF) Deutsch auch in Zukunft im bisherigen Umfang als Pflichtfremdsprache beziehungsweise Wahlfach unterrichtet wird und daß für den Besuch der höheren Vorbereitungskurse Kenntnisse in Deutsch vorzuweisen sind, wie sie bisher in der dritten Klasse der Realabteilung gefordert wurden.
Dazu hat die Regierung des Königreichs Dänemark erklärt,
Dazu hat die Regierung des Königreichs Dänemark erklärt,
daß sie in Übereinstimmung mit Artikel 7 des vorerwähnten Abkommens bemüht sein wird, dem Wunsch der deutschen Seite so weitgehend wie möglich Rechnung zu tragen. Sie hat insbesondere auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Deutschunterricht an Hochschulen, Fach- und Abendschulen beigemessen wird. [143]
daß sie in Übereinstimmung mit Artikel 7 des vorerwähnten Abkommens bemüht sein wird, dem Wunsch der deutschen Seite so weitgehend wie möglich Rechnung zu tragen. Sie hat insbesondere auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Deutschunterricht an Hochschulen, Fach- und Abendschulen beigemessen wird.
b) Die Regierung des Königreichs Dänemark hat ihrerseits die Hoffnung zum Ausdruck gebracht,
b) Die Regierung des Königreichs Dänemark hat ihrerseits die Hoffnung zum Ausdruck gebracht,
daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen wird, die Durchführung eines qualifizierten Unterrichts in dänischer Sprache und Literatur zu unterstützen.
daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen wird, die Durchführung eines qualifizierten Unterrichts in dänischer Sprache und Literatur zu unterstützen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat dazu erklärt,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat dazu erklärt,
daß sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Erfüllung dieses dänischen Wunsches einsetzen wird.
daß sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Erfüllung dieses dänischen Wunsches einsetzen wird.

3.

Wenn die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Dänemark gemäß Artikel 16 des erwähnten Abkommens zusammentreffen, soll – sofern eine Seite dies für zweckmäßig hält – auch der Stand des beiderseitigen Sprachunterrichts erörtert werden. Dabei werden beide Seiten einander auch über Pläne unterrichten, die für die künftige Entwicklung in diesem Bereich von Bedeutung sein könnten. Die Vorschläge oder Empfehlungen, die bei diesen Erörterungen ausgearbeitet werden, sollen den beiden Regierungen übermittelt werden.

3.

Wenn die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Dänemark gemäß Artikel 16 des erwähnten Abkommens zusammentreffen, soll – sofern eine Seite dies für zweckmäßig hält – auch der Stand des beiderseitigen Sprachunterrichts erörtert werden. Dabei werden beide Seiten einander auch über Pläne unterrichten, die für die künftige Entwicklung in diesem Bereich von Bedeutung sein könnten. Die Vorschläge oder Empfehlungen, die bei diesen Erörterungen ausgearbeitet werden, sollen dem beiden Regierungen übermittelt werden.

4.

Es besteht Einverständnis darüber, daß der Inhalt dieses Briefes und Ihres Antwortbriefes als Bestandteil des Abkommens vom 18. Juni 1974 über kulturelle Zusammenarbeit unter Einbeziehung des Landes Berlin gemäß Artikel 18 betrachtet werden soll und zusammen mit diesem Abkommen in Kraft treten wird.

4.

Es besteht Einverständnis darüber, daß der Inhalt dieses Briefes und Ihres Antwortbriefes als Bestandteil des Abkommens vom 18. Juni 1974 über kulturelle Zusammenarbeit unter Einbeziehung des Landes Berlin gemäß Artikel 18 betrachtet werden soll und zusammen mit diesem Abkommen in Kraft treten wird.

5.

Ich bitte Sie, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes bestätigen zu wollen.

5.

Ich bitte Sie, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes bestätigen zu wollen.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Sachs Oldenburg
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Königreichs Dänemark
Herrn Troels Oldenburg
Dem Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Herrn Dr. Hans-Georg Sachs
Bonn Bonn