Bekanntmachung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über die Anerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse in der Republik Bolivien
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Bekanntmachung
Die in La Paz durch Notenwechsel vom 30. August/7. September 1972 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über die Anerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse in der Republik Bolivien ist nach ihrem letzten Absatz
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Durch Notenwechsel vom 3. September/8. September 1999 wurde in La Paz eine Zusatzvereinbarung zu dieser Vereinbarung geschlossen, die nach ihrem letzten Absatz
in Kraft getreten ist; die deutsche einleitende Note wird ebenfalls nachstehend veröffentlicht.
- Berlin, den 23. März 2000
Im Auftrag
G. Westdickenberg
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Notenwechsel
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La Paz, den 30. August 1972 |
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf Artikel 3 Satz 2 des deutsch-bolivianischen Kulturabkommens vom 4. August 1966 sowie die zwischen den bolivianischen Ministerien des Auswärtigen und für Erziehung und dieser Botschaft geführten Verhandlungen über die Anerkennung der von deutschen Fachhochschulen verliehenen akademischen Grade folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
- 1. Der von deutschen Fachhochschulen verliehene akademische Grad des „Ingenieurs (grad.)“ wird in Bolivien anerkannt.
- 2. Der Inhaber eines solchen Grades ist berechtigt, ihn in Bolivien in der folgenden Form zu führen:
- 3. Der Inhaber eines solchen Grades ist berechtigt, in Bolivien den Beruf eines Ingenieurs der Fachrichtung auszuüben, in der er den Titel erworben hat.
- 4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung von Bolivien mit den unter den Nummern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Minister des Auswärtigen
der Republik Bolivien
Herrn Dr. Mario Gutiérrez Gutiérrez
La Paz
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La Paz, den 3. September 1999 |
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Kulturabkommen vom 4. August 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien folgende Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 30. August/7. September 1972 über die Anerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse in der Republik Bolivien vorzuschlagen:
- 1. Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 30. August/7. September 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über die Anerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse in der Republik Bolivien erfolgt die von der Regierung der Republik Bolivien zugesagte Anerkennung des von deutschen Fachhochschulen verliehenen akademischen Grads „Diplom-Ingenieur (FH)“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
- a) Die Anerkennung mit nationaler Geltung erfolgt durch das bolivianische Ministerium für Erziehung, Kultur und Sport.
- b) Die einer Anerkennung gegebenenfalls vorausgehenden Verfahrensschritte durch Beteiligung von bolivianischen Einrichtungen wie zum Beispiel der bolivianischen Ingenieursvereinigung (SIB) und des nationalen Hochschulverbandes (CEUB) werden durch die Regierung festgelegt. Die Beteiligung solcher Einrichtungen lässt die Zuständigkeit des Ministeriums für Erziehung, Kultur und Sport für die Anerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse und die Rechtswirksamkeit der Entscheidung des Ministeriums unberührt.
- 2. Die Registrierung dieser Zusatzvereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Republik Bolivien wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
- 3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung von Bolivien mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Kirchenfragen
der Republik Bolivien
Herrn Dr. Javier Murillo de la Rocha
La Paz