Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 7. Juli 1899
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(Nr. 2594.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 7. Juli 1899.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche, vom 1. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 346) hat der Bundesrath beschlossen, daß die laut Bekanntmachung vom 11. Juni 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) getroffene Anordnung, wonach den Angehörigen und den Erzeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie der britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen mit Ausnahme von Kanada diejenigen Vortheile eingeräumt sind, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden, über den 30. Juli 1899 hinaus bis auf Weiteres in Kraft bleiben soll.
- Berlin, den 7. Juli 1899.