Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 23. Juli 1900
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(Nr. 2699.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 23. Juli 1900.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 305) hat der Bundesrath beschlossen, daß die laut der Bekanntmachungen vom 11. Juni 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) und vom 16. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 701) getroffene Anordnung, wonach den Angehörigen und den Erzeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie der britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen mit Ausnahme von Kanada und von Barbados diejenigen Vortheile eingeräumt sind, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden, über den 30. Juli 1900 hinaus bis auf Weiteres in Kraft bleiben soll.
- Berlin, den 23. Juli 1900.