Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 10 Millionen Thaler
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(Nr. 603.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 10 Millionen Thaler. Vom 1. Januar 1871.
Auf Grund des §. 4. des Gesetzes vom 21. Juli v. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), habe ich bestimmt, daß an Stelle der am 1. Februar d. J. fällig werdenden, laut Bekanntmachung vom 31. Juli v. J. (Bundesgesetzbl. S. 508.) in Gemäßheit des gedachten Gesetzes ausgegebenen zehn Millionen Thaler Schatzanweisungen (Serie IV. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) wiederum neue verzinsliche Schatzanweisungen (Serie I. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) in dem Betrage von zehn Millionen Thaler nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern ausgegeben werden. [2]
- Der Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf sechs Monate - vom 1. Februar bis zum 1. August 1871. - festgesetzt.
- Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
- Versailles, den 1. Januar 1871.